910.400
# Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen
Vom 12.01.2021 (Stand 01.02.2021)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--910.400--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen im Kanton Basel-Stadt.

### **Art. 2** Zuständigkeit und Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--910.400--2}

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über das Messwesen und der dazu gehörenden Vorschriften des Bundes wird dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt übertragen.
2. Das Eichamt als kantonale Fachstelle ist dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt als Aufsichtsbehörde unterstellt.

### **Art. 3** Eichkreis und Eichamt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--910.400--3}

1. Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.
2. Der Kanton stellt für das Eichamt ein geeignetes Lokal zur Verfügung.

### **Art. 4** Eichmeisterin oder Eichmeister {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--910.400--4}

1. Der Regierungsrat wählt die Eichmeisterin oder den Eichmeister.
2. Die Eichmeisterin oder der Eichmeister sorgt zusammen mit der Aufsichtsbehörde für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
3. Besondere Aufgaben, Befugnisse, Verantwortlichkeiten und die Entschädigung der Eichmeisterin oder des Eichmeisters bilden Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt und der Eichmeisterin oder dem Eichmeister.

### **Art. 5** Erlass von Verfügungen und Rechtsschutz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--910.400--5}

1. Auf Antrag der Eichmeisterin oder des Eichmeisters erlässt das Amt für Wirtschaft und Arbeit erstinstanzliche Verfügungen.
2. Gegen Verfügungen kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 bei der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Rekurs erhoben werden.

### **Art. 6** Strafverfolgung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--910.400--6}

1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das Messwesen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 verfolgt.
2. Die Eichmeisterin oder der Eichmeister meldet Widerhandlungen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, das für die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und für die Überweisung an die Staatsanwaltschaft zuständig ist.