951.110
# Verordnung zum Gesetz über den öffentlichen Verkehr
(ÖV-Verordnung)
Vom 21.06.2011 (Stand 01.07.2011)

## Leistungen des öffentlichen Verkehrs bei Grossveranstaltungen Leistungen des öffentlichen Verkehrs bei Grossveranstaltungen

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--951.110--1}

1. Bei Grossveranstaltungen im Stadion St. Jakob-Park mit mindestens 15'000 erwarteten Besucherinnen und Besuchern haben die Veranstalterinnen oder Veranstalter Shuttle-Züge vom und zum Bahnhof SBB im folgenden Umfang zu bestellen und abzugelten:
   a) Bei Fussballspielen: mindestens einen Zug ab Bahnhof Basel SBB (ca. 45 Min. vor Spielbeginn) und mindestens einen Zug ab Haltestelle Basel St. Jakob (ca. 15 Min. nach Spielende);
   b) bei allen übrigen Veranstaltungen nach Anweisung des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt.
2. Die Bestellung und die Bezahlung der Leistungen nach Abs. 1 werden als Auflage zur Bewilligung der Veranstaltung im Sinne von § 66 des Polizeigesetzes festgesetzt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--951.110--2}

1. Wird der Veranstalterin oder dem Veranstalter eine Pauschale je Besucherin bzw. Besucher auferlegt, die einen Beitrag an die Kosten des öffentlichen Verkehrs umfasst, so erfolgt die Bestellung von Shuttle-Zügen durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt.