953.930
# Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen
Vom 22.09.2015 (Stand 01.01.2016)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--953.930--1}

1. Mit dieser Vereinbarung wird die Beitragsleistung der Vertragsparteien an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen im Gebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz TNW geregelt.

### **Art. 2** Berechtigte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--953.930--2}

1. Beiträge an Fahrten bei anerkannten Transportunternehmungen können von mobilitätseingeschränkten Personen beansprucht werden, wenn sie Wohnsitz in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt haben und wenn sie aufgrund einer dauerhaften Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen können.
2. Jede Vertragspartei kann die Anspruchsberechtigung ihrer Kantonsbewohnerinnen und Kantonsbewohner mittels Verordnung des Regierungsrates von Einkommen und Vermögen abhängig machen.
3. Der Regierungsrat legt die Grenzen für Einkommen und Vermögen unter angemessener Berücksichtigung vergleichbarer Angebote in anderen Kantonen sowie der bedarfsabhängigen Sozialleistungen fest.
4. Die Anspruchsberechtigung ist durch ein Arztzeugnis auszuweisen.
5. Beiträge werden nur für Fahrten ausgerichtet, für die kein anderer Kostenträger aufkommt.
6. Mobilitätseingeschränkte Personen, welche ein eigenes Auto besitzen, an welches Beiträge einer Sozialversicherung geleistet wurden und das sie selbstständig lenken können, sind nicht beitragsberechtigt.
7. Vorbehalten bleiben Fahrten, die aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch genommen werden.

### **Art. 3** Beiträge an Fahrten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--953.930--3}

1. Jede Vertragspartei kann für sich nach vorgängiger Konsultation der Koordinationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsbeiträge mittels Verordnung des Regierungsrates (Basel-Landschaft) beziehungsweise mittels Verordnung des zuständigen Amtes (Basel-Stadt) festlegen:
   a. die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person (Fahrtenkontingent);
   b. einen maximalen Jahresbeitrag pro Person (persönliches Kostendach);
   c. einen Anteil der selbstzutragenden Fahrkosten (Selbstbehalt).
2. Zusätzliche Verwaltungskosten aufgrund von sich unterscheidenden Steuerungsmassnahmen werden von der jeweiligen Vertragspartei getragen.
3. Die Koordinationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung kann in Härtefällen zusätzliche Fahrten und/oder einen zusätzlichen Subventionsbeitrag (Erhöhung des persönlichen Kostendachs) bewilligen.
4. In Härtefällen wird die Gesamtsituation der beziehungsweise des Gesuchstellenden, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation, berücksichtigt.

### **Art. 4** Koordinationsstelle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--953.930--4}

1. Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht eine Koodinationsstelle Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen beider Basel (Im Folgenden: Koordinationsstelle).
2. Der Koordinationsstelle gehören je drei, vom Regierungsrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien an.
3. Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.
4. Der Vorsitz liegt alternierend alle zwei Jahre bei einer Vertragspartei.

### **Art. 5** Aufgaben der Koordinationsstelle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--953.930--5}

1. Der Koordinationsstelle werden folgende Kompetenzen und Aufgaben übertragen:
   a. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Transportunternehmungen mit dem Ziel, das Bedürfnis an Fahrten bestmöglich zu befriedigen;
   b. Überprüfung der Qualität;
   c. Überprüfung der Arztzeugnisse und gegebenenfalls Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss § 2 Abs. 2 dieser Vereinbarung und Ausstellung eines Ausweises über die Anspruchsberechtigung;
   d. Budgetierung der Kantonsbeiträge;
   e. Erlass von Verfügungen im Kanton Basel-Landschaft beziehungsweise Vorbereitung von Verfügungen zuhanden des für den Verfügungserlass zuständigen Amtes im Kanton Basel-Stadt bei Ablehnung einer beantragten Anspruchsberechtigung;
   f. Festlegen des Kostenteilers der Vertragsparteien für die gemeinsame Geschäftsstelle gemäss § 7 dieser Vereinbarung;
   g. Erlass eines Kundenreglements, in welchem die Modalitäten und Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Fahrten sowie das Verfahren bei Missbräuchen geregelt werden.
2. Die Koordinationsstelle wird in der operativen Umsetzung durch eine Geschäftsstelle unterstützt.
3. Die Aufsicht über die Geschäftsstelle obliegt der Koordinationsstelle.

### **Art. 6** Finanzierung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--953.930--6}

1. Jede Vertragspartei legt die Höhe ihrer finanziellen Beteiligung nach Bedarf und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten separat fest.
2. Die Koordinationsstelle erstattet der zuständigen Direktion / dem zuständigen Departement jährlich Bericht über die Menge und Qualität der durchgeführten Fahrten und die Jahresrechnung.

### **Art. 7** Kostenverteilung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--953.930--7}

1. Jede Vertragspartei subventioniert die Fahrten jener anspruchsberechtigten Personen, die Wohnsitz in ihrem Kantonsgebiet haben.
2. Die Kosten der Geschäftsstelle werden gemeinsam von den beiden Vertragsparteien getragen.
3. Die Koordinationsstelle legt den Verteilschlüssel fest. Sie orientiert sich dabei an den nachstehenden Grundsätzen:
   a. Hälftige Aufteilung der Kosten für Buchhaltung und operative Geschäftsführung;
   b. Verteilung der Kosten für die Kundenadministration nach Anzahl anspruchsberechtigter Personen, die im Vorjahr mindestens eine Fahrt durchgeführt haben, je Vertragspartei.
4. Bei einseitigen Anpassungen der Ausrichtung der Beiträge gemäss § 2 dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei, wird der Verteilschlüssel unterjährig geprüft.
5. Der Verteilschlüssel wird jährlich auf der Basis der Zahlen des Vorjahres festgelegt.

### **Art. 8** Aufsicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--953.930--8}

1. Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direktion / des zuständigen Departements. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus.

### **Art. 9** Geltendmachung der notwendigen Mittel {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--953.930--9}

1. Die notwendigen Mittel werden auf dem Budgetweg geltend gemacht.

### **Art. 10** Geltungsdauer, Anpassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--953.930--10}

1. Die Vertragsparteien können die Vereinbarung auf Ende des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres kündigen.
2. Die Kündigungsmitteilung muss spätestens bis zum 31. Oktober des Kündigungsjahres in schriftlicher Form vorliegen.
3. Einvernehmliche Anpassungen sind jederzeit möglich.

### **Art. 11** Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--953.930--11}

1. Verfügungen der Koordinationsstelle können nach Massgabe des Rechts des Vertragskantons, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Verfügungsadressaten beziehungsweise der Verfügungsadressatin befindet, angefochten werden.

### **Art. 12** Schlussbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--953.930--12}

1. Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung von Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Landschaft) beziehungsweise die Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Stadt) vom 13. Oktober 1998.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--953.930--13}

1. Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch den Landrat und nach Annahme in einer allfälligen Volksabstimmung im Kanton Basel-Landschaft am 1. Januar 2016 in Kraft.