954.530
# Übereinkunft betreffend die Herstellung einer Wiesenthaleisenbahn
Vom 26.06.1860 (Stand 31.10.1860)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--954.530--1}

1. Es steht der grossherzoglich-badischen Regierung frei, die Bahn entweder selbst auszuführen, oder aber an Privatunternehmer zu überlassen und nur die Verwaltung und den Betrieb zu besorgen.
2. In jedem Falle wird die grossherzogliche Regierung das Bauunternehmen dem Kanton Basel-Stadt und der schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber nach den Bestimmungen des erwähnten Staatsvertrages von 1852 genau ebenso vertreten, als ob dasselbe, soweit es das baslerische Gebiet berührt, für alleinige Rechnung der grossherzoglichen Regierung ausgeführt würde.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--954.530--2}

1. Die grossherzogliche Regierung verpflichtet sich, die Bahn im Falle der Begebung an Privatunternehmer, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, längstens innerhalb drei Jahren nach erteilter Konzession vollenden und in Betrieb setzen zu lassen.
2. Die gleiche Frist soll auch in dem Falle und von dem Tage an eingehalten werden, wo die grossherzogliche Regierung erklären wird, die Bahn auf eigene Kosten herstellen zu wollen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--954.530--3}

1. Die Pläne über die Zugsrichtung, die Lage der Station Riehen, die Brücken, Wegübergänge, Wasserdurchlässe, Gebäulichkeiten und deren Einrichtungen auf baslerischem Gebiet unterliegen der Genehmigung der Kantonsregierung.
2. Diese Mitwirkung von baslerischer Seite soll übrigens nicht in der Art ausgedehnt werden, dass Baugrundsätze, welche die grossherzogliche Regierung innerhalb des Grossherzogtums durchführen lässt, im Kanton Basel-Stadt ausgeschlossen werden könnten.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--954.530--4}

1. Die grossherzogliche Regierung hat bei dem Baue der Eisenbahn die Durchlässe der Wässerungen herstellen zu lassen, welche der Bahnkörper überschreitet, wogegen die etwa weiter nötig werdenden Instandsetzungen der unterbrochenen Wässerungen dem Kanton Basel-Stadt zur Last fallen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--954.530--5}

1. Die grossherzogliche Bahnverwaltung, zugleich in Vertretung des Eigentümers der Bahn, hat weder von dem Erwerb der Liegenschaften für die Bahn und ihre Zugehörden, noch von deren Eigentum, noch von dem Bahnbetriebe, noch überhaupt irgend eine Steuer, Abgabe oder Leistung an den Kanton oder die Gemeinden zu entrichten.
2. Insbesondere sollen die Bahngebäude mit keiner Einquartierung, falls dieselbe einstens auf Häuser repartiert werden wollte, belastet werden.
3. Etwaige Versicherung der Bahngebäude in der kantonalen Brandversicherungsanstalt ist sowohl für die Bahnverwaltung als auch für die Kantonalbehörde fakultativ und bleibt besonderer Verständigung vorbehalten.
4. Die Angestellten der Bahnverwaltung, welche badische Angehörige sind, bleiben von jeder direkten Abgabe an den Kanton und die Gemeinden befreit.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--954.530--6}

1. Die Kantonsregierung wird die in Art. 7 des Hauptvertrags zwischen dem Grossherzogtum und der Eidgenossenschaft vorgesehene rechnungsmässige Nachweisung über den für die betreffende Bahnstrecke erwachsenen Aufwand zur Anerkennung entgegennehmen und etwaige Erinnerungen innerhalb dreier Monate abgeben.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--954.530--7}

1. Über etwaige Streitigkeiten, welche zwischen den kontrahierenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen Übereinkunft entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, zu welchem beiderseits je zwei Schiedsrichter berufen werden, die zusammen einen Obmann wählen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--954.530--8}

1. Die Ratifikationsurkunden gegenwärtiger Übereinkunft sollen längstens in vier Wochen ausgewechselt werden.