955.100
# Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
(Kleinschifffahrtsverordnung)
Vom 26.08.2008 (Stand 01.07.2020)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--955.100--1}

1. Für die Kleinschifffahrt und die Fähren ist die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt zuständig.
2. Als Kleinschiffe gelten Schiffe, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen oder die eine Wasserverdrängung von weniger als 100 m³ haben, ausgenommen
   a) Schiffe, die gebaut und ausgerüstet sind, um andere Schiffe als Kleinschiffe zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
   b) Schiffe, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, sowie
   c) Schubleichter.
3. Für die Grossschifffahrt ist die öffentlichrechtliche Anstalt Schweizerische Rheinhäfen SRH zuständig.

### **Art. 2** Einstellung der Kleinschifffahrt bei Hochwasser {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--955.100--2}

1. Die Kleinschifffahrt, der Fährbetrieb sowie die Benützung von Sportgeräten (wie Weidlinge, Kanus, Kajaks) und dergleichen, sind ab Pegelstand Basel-Rheinhalle verboten:
   a) Oberhalb der Mittleren Rheinbrücke ab 7.90 m
   b) Unterhalb der Mittleren Rheinbrücke ab 8.20 m

### **Art. 3** Wasserskifahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--955.100--3}

1. Das Wasserskifahren ist zwischen der Schwarzwaldbrücke und der schweizerischen Landesgrenze nur mit Bewilligung und Auflagen der Kantonspolizei zu folgenden Zeiten gestattet: vom 1. Januar bis 31. Dezember in der Hauptschifffahrtsrinne
   a) Montag, Dienstag und Donnerstag
   b) Mittwoch
   c) Samstag
   d) Sonn- und Feiertage
2. Das Wasserskifahren im Hafengebiet ist verboten.

### **Art. 4** Verbot von besonderen Wassersportarten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--955.100--4}

1. Das Fahren mit Wassermotorrädern (Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie «Wasserbob», «Wasserscooter», «Jetbike» oder «Jetski» bezeichnet werden) oder sonstigen gleichartigen Fahrzeugen ist auf der baselstädtischen Rheinstrecke verboten. Ebenso verboten sind das Schleppen von Schleppgeräten wie z.B. Bananaboats, Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie das Verwenden unbemannter Schleppgeräte.

### **Art. 5** Praktische Schiffsführerprüfung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--955.100--5}

1. Für das Absolvieren der praktischen Prüfung für Schiffsführerinnen und Schiffsführer sind nur Boote zugelassen, die über einen Steuerstand verfügen und mit einem Motor ausgerüstet sind, dessen Antriebsleistung mindestens 30 kW beträgt.

### **Art. 6** Gebühren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--955.100--6}

1. Gestützt auf Art. 62 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt werden folgende Gebühren erhoben:
   1. Gebühr für Expertinnen und Experten für Schiffsabnahmen und periodische Nachprüfungen
   Schiffe mit Maschinenantrieb ab 150 kW
   Schiffe mit Maschinenantrieb von 100–149,9kW
   Schiffe mit Maschinenantrieb von 50–99,9kW
   Schiffe mit Maschinenantrieb von 10–49,9kW
   Schiffe mit Maschinenantrieb bis 9,9 kW
   Segelschiffe über 15 m², ohne Maschinenantrieb
   Segelschiffe bis 15m², ohne Maschinenantrieb
   Schwimmende Geräte
   Schiffe besonderer Bauart
   Kollektivschiffsausweis
   Rheinfähren (Gierfähren)
   Nachprüfung
   Unentschuldigtes Fernbleiben von der Abnahme/Prüfung
   Technische Abnahme ohne Immatrikulation
   2. Gebühr für Expertinnen und Experten für Prüfungen als Schiffsführerinnen und Schiffsführer
   Praktische Prüfung
   Wiederholung der praktischen Prüfung
   Theoretische Prüfung
   Wiederholung der theoretischen Prüfung
   Verlängerung Theorieprüfung um 6 Monate
   3. Ausstellung von Ausweisen
   Schiffsausweis
   Ausweis für Schiffsführerinnen und Schiffsführer, Internationaler Fähigkeitsausweis
   Adressänderung (neuer Ausweis)
   Eintrag einer weiteren Kategorie (neuerAusweis)
   Duplikat, Triplikat
   4. Bewilligung zum Absolvieren von Prüfungen in einem anderen Kanton
   Theorieprüfung
   Praktische Motorboot- oder Segelschiffprüfung
   5. Behördlicher Einzug vonAusweisen
   6. Erteilen einer Sonderbewilligung
2. Für die Abnahme von Ruderbooten, inkl.Weidlingen, werden keine Gebühren erhoben.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--955.100--7}

### **Art. 8** Aufgehobene Bestimmungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--955.100--8}

1. Durch diese Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (Kleinschiffahrtsverordnung) vom 4. September 1979 aufgehoben.