BaB 153.100
# Geschäftsordnung des Bürgerrates der Stadt Basel
Vom 09.09.1986 (Stand 01.01.2026)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Ort der Verhandlungen; Öffentlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--1}

1. Die Verhandlungen des Bürgerrates werden in der Regel im Stadthaus abgehalten. Sie sind nicht öffentlich.

### **Art. 2** Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten/der Präsidentin {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--2}

1. Der Präsident/die Präsidentin oder, in Vertretung, der Statthalter/die Statthalterin, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Er/sie überwacht den Vollzug der Beschlüsse.
2. Er/sie kann an den Bürgerrat gelangende Geschäfte an Kommissionen zur Berichterstattung oder Erledigung überweisen.

### **Art. 3** Sitzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--3}

1. Der Bürgerrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
2. Der Präsident/die Präsidentin lädt von sich aus ein oder auf Begehren zweier Mitglieder.

### **Art. 4** Protokoll {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--4}

1. Über die Verhandlungen führt der Bürgerratsschreiber/die Bürgerratsschreiberin ein Protokoll.
2. Über Geschäfte gemäss § 11 wird ein besonderes Protokoll geführt, das bis zur vollständigen Erledigung des Geschäftes nur den Mitgliedern des Bürgerrates offen steht.

### **Art. 5** Publikationen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--5}

1. Reglemente und Wahlen werden im Kantonsblatt publiziert.
2. Die Publikationen tragen die rechtsverbindliche Unterschrift.

### **Art. 6** Unterschrift {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--6}

1. Für den Bürgerrat rechtsverbindlich unterzeichnen der Präsident/die Präsidentin oder, in Vertretung, der Statthalter/die Statthalterin oder bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Bürgerrates mit dem Bürgerratsschreiber/der Bürgerratsschreiberin oder, in Vertretung, mit einem seiner Stellvertreter.

### **Art. 7** Entschädigung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--7}

1. Die Mitglieder des Bürgerrates beziehen eine ihrer Beanspruchung angemessene jährliche Entschädigung und für ihre Mitarbeit in Kommissionen, Ausschüssen und Delegationen ein angemessenes Sitzungsgeld.

### **Art. 8** Rücktritt {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--8}

1. Der Rücktritt aus dem Bürgerrat ist dem Präsidenten/der Präsidentin des Bürgergemeinderates schriftlich zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.

## II. Behandlung der Geschäfte

## (II.)1. Allgemeines

### **Art. 9** Beschlussfähigkeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--9}

1. Der Bürgerrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
2. Ausnahmsweise genügt die Anwesenheit dreier Mitglieder, wenn alle drei den Behandlungsgegenstand als dringlich oder aber als unwichtig bezeichnen.

### **Art. 9a** Offenlegung von Interessenbindungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--9a}

1. Die Mitglieder des Bürgerrats beraten und stimmen ohne Instruktion.
2. Sie geben bei Amtsantritt ihre Interessenbindungen schriftlich bekannt.
3. Änderungen sind der Bürgerratsschreiberin oder dem Bürgerratsschreiber laufend bekanntzugeben.
4. Die Interessenbindungen werden in einem Verzeichnis abgebildet. Das Verzeichnis wird veröffentlicht.

### **Art. 9b** Ausstand {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--9b}

1. Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Bürgerrats gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung im Plenum und in den Kommissionen.

### **Art. 10** Tagesordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--10}

1. Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung bereinigt. Hat der Bürgerrat die Tagesordnung genehmigt, kann nur mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen davon abgewichen werden.

### **Art. 11** Geheimhaltung, Vertraulichkeit und Informationen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--11}

1. Die Sitzungen des Bürgerrates sind nicht öffentlich und unterliegen der Vertraulichkeit.
2. Jede an der Sitzung des Bürgerrates teilnehmende Person ist verpflichtet, ein Geschäft geheim zu halten, falls dies im Einzelfall beschlossen wird.
3. Der Bürgerrat informiert die Öffentlichkeit über seine Geschäfte und Beschlüsse nach Massgabe des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes.
4. Der Bürgerrat erlässt Richtlinien für seine Informationstätigkeit.

### **Art. 12** Akteneinsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--12}

1. Das Protokoll des Bürgerrates steht den Mitgliedern des Bürgergemeinderates zur Einsicht offen.
2. Akten über Geschäfte, welche beim Bürgergemeinderat hängig sind, stehen den Mitgliedern des Bürgergemeinderates zur Einsicht offen. Bei andern Geschäften bedarf es dazu der Einwilligung des Bürgerratspräsidenten/der Bürgerratspräsidentin. Hegt dieser/diese Bedenken, so entscheidet der Bürgerrat. Einsichtnahme durch andere Personen bedarf der Zustimmung des Bürgerrates.
3. Die Kommissionen des Bürgergemeinderates und des Bürgerrates haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben unbeschränkte Akteneinsicht.
4. Die Bestimmungen über die Akteneinsicht bei Geschäften der Kommissionen bleiben vorbehalten.

## (II.)2. Abstimmungen

### **Art. 13** Vorgehen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--13}

1. Der Bürgerrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, sofern nicht zwei Mitglieder das geheime Verfahren verlangen.
2. Der Bürgerrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Präsident/diePräsidentin nimmt an der Abstimmung teil; bei Stimmengleichheit gibt er/sie den Stichentscheid.
3. Jeder Bürgerrat hat das Recht, seine von einem Beschluss der Mehrheit abweichende Meinung begründet zu Protokoll zu geben.

### **Art. 14** Wiedererwägung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--14}

1. Ein Beschluss kann mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden, sofern ihm keine Rechtskraft entgegensteht oder keine unwiderrufliche Dispositionen getroffen worden sind.

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--15}

## (II.)3. Wahlen

### **Art. 16** Vorgehen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--16}

1. Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Mitglied das geheime Verfahren verlangt.

### **Art. 17** Wahlgänge; absolutes und relatives Mehr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--17}

1. DieWahlen erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehr. Das absolute Mehr erreicht, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
2. Erreichen im ersten und im zweiten Wahlgang weniger Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das vom Präsidenten/der Präsidentin, dem Rat sichtbar, gezogen wird.
3. Trifft der Bürgerrat eine Wahl unter seinen Mitgliedern, so unterliegen diese keiner Beschränkung ihrer Stimmabgabe.

### **Art. 18** Wiedererwägung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--18}

1. Eine Wahl kann mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden, sofern sie dem Betroffenen noch nicht formell bekanntgegeben worden ist. Die Bestimmungen über die Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbehalten.

### **Art. 19** Ersatzwahlen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--19}

1. Der Bürgerrat nimmt Ersatzwahlen so bald als möglich vor.

## III. Kommissionen

## (III.)1. Allgemeines

### **Art. 20** Kommissionsarten; Amtsdauer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--20}

1. Dem Bürgerrat stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben Ausschüsse, Spezialkommissionen sowie die Einbürgerungskommission zur Seite.
2. Ihre Amtsdauer erlischt spätestens mit derjenigen des Bürgerrates.

### **Art. 21** Ausschüsse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--21}

1. Der Bürgerrat kann zur Planung und Vorbereitung von Geschäften aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, denen er Entscheidungsbefugnisse und Ausgabenkompetenzen übertragen kann.

### **Art. 22** Spezialkommissionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--22}

1. Der Bürgerrat kann für bestimmte Aufgaben Spezialkommissionen einsetzen, in die er auch Aussenstehende als Mitglieder wählen kann.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--23}

## (III.)2. Behandlung der Geschäfte

### **Art. 24** Leitung der Verhandlungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--24}

1. Der Präsident/die Präsidentin, oder in Vertretung der Statthalter/die Statthalterin, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Er/sie überwacht den Vollzug der Beschlüsse.

### **Art. 25** Sitzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--25}

1. Die Kommissionen versammeln sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
2. Der Präsident/die Präsidentin lädt von sich aus ein oder auf Begehren zweier Mitglieder.
3. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.

### **Art. 26** Beschlussfähigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--26}

1. Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
2. Die getrennt tagenden Kammern der Einbürgerungskommission sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

### **Art. 27** Protokoll {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--27}

1. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

### **Art. 28** Abstimmungen und Wahlen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--28}

1. Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung über die Abstimmungen und Wahlen im Bürgerrat gelten für die Kommissionen sinngemäss.

### **Art. 29** Akteneinsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--29}

1. Einsicht in die Protokolle und Kommissionsakten steht Drittpersonen nur mit Bewilligung der Kommission oder – wenn sie aufgelöst ist – des Bürgerrates zu.
2. Bis zur Erledigung oder Veröffentlichung eines Geschäftes haben die Einsichtsberechtigten ihre Wahrnehmungen geheim zu halten.

### **Art. 30** Entschädigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--30}

1. Die Mitglieder der Kommissionen erhalten für jede Sitzung einer Kommission, Subkommission oder Delegation ein angemessenes Sitzungsgeld, abgestuft nach der jeweiligen Funktion als Präsident/Präsidentin, Protokollführer und Mitglied.

### **Art. 31** Geheimhaltung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--31}

1. Jede an einer Kommissionssitzung teilnehmende Person ist verpflichtet, ein Geschäft geheim zu halten, falls dies ausdrücklich beschlossen wird.
2. Bei Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung kann der Präsident/diePräsidentin nach Abklärung des Sachverhaltes den Bürgerrat orientieren und allfällige Anträge stellen.

## IV. Departementalsysstem&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 31a** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--31a}

### **Art. 31b** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--31b}

### **Art. 31c** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--31c}

## V. Beratungsausschuss der Sozialhilfe der Stadt Basel&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 31d** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--31d}

### **Art. 31e** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--31e}

### **Art. 31f** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--31f}

## VI. Bürgerratsschreiber oder Bürgerratsschreiberin&nbsp;<strong>*</strong>

## (VI.)1. Zentralverwaltung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 32** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--32}

### **Art. 33** Bürgerratsschreiber/Bürgerratsschreiberin {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--33}

1. Der Bürgerratsschreiber oder die Bürgerratsschreiberin wird vom Bürgerrat für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Er oder sie muss Schweizer Bürger oder Bürgerin sein.
2. In den Verhandlungen des Bürgerrates und der Kommissionen, zu denen er oder sie eingeladen ist, hat er oder sie beratende Stimme.

### **Art. 34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--34}

## (VI.)2. Institutionen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--35}

### **Art. 36** Reglement {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--36}

## VII. Schlussbestimmung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 37** Ausführungsbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--37}

1. Der Bürgergemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsordnung.

### **Art. 38** Aufhebung des bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--38}

1. Durch diese Geschäftsordnung wird diejenige vom 28. Mai 1918 aufgehoben.

### **Art. 38a** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.100--38a}