BaB 153.840
# Gebührenreglement der Zentralen Dienste
Vom 04.02.2014 (Stand 01.01.2024)

## I. Gebühren

### **Art. 1** Ordentliche Einbürgerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.840--1}

1. Im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung erheben die Zentralen Dienste folgende Gebühren:
   a) von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden ab 25 Jahren
   Einzelpersonen
   Ehepaare, eingetragene Paare, Familien, Einzelperson mit Kind oder Kindern
   b) von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden unter 25 Jahren
   c) von Schweizer Bürgerrechtsbewerbenden
   d) …

### **Art. 2** Entlassung aus dem Bürgerrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.840--2}

1. Die Zentralen Dienste erheben folgende Gebühren:
   a) für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht
   b) bei gleichzeitiger Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

### **Art. 3** fide-Test&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.840--3}

1. Die Zentralen Dienste führen den fide-Test durch. Für diesen Sprachnachweis werden folgende Teilnahmegebühren erhoben:
   a) Teilnahmegebühr beide Teile
   b) Teilnahmegebühr Sprechen und Verstehen
   c) Teilnahmegebühr Lesen und Schreiben
2. Bei Rückzug der Anmeldung bis 20 Tage vor dem Durchführungstermin wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100 erhoben. Bei späterem Rückzug der Anmeldung oder bei Nichterscheinen zum Durchführungstermin erfolgt keine Rückerstattung der Teilnahmegebühren. Die Anmeldung ist verbindlich und muss sofort bei Erhalt der Rechnung bezahlt werden.

### **Art. 3a** Kurse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.840--3a}

1. Die Zentralen Dienste erheben folgende Gebühren:
   a) Kompaktkurs
   Einzelperson
   Ehepaar/Familie
   b) Fit für Basel
   Einzelperson
   Ehepaar/Familie
   c) Politische Rechte
   Einzelperson
   Ehepaar/Familie

### **Art. 4** Vorauszahlungspflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.840--4}

1. Die in diesem Reglement genannten Gebühren für die ordentliche Einbürgerung und den fide-Test sind im Voraus zu bezahlen.

### **Art. 5** Weitere Gebühren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.840--5}

1. Es werden folgende weitere Gebühren erhoben für:
   a) jede zusätzliche Vorladung vor die Einbürgerungskommission
   infolge Rückstellung von Gesuchen ausländischer Bürgerrechtsbewerbenden ab 25 Jahren
   infolge Rückstellung von Gesuchen ausländischer Bürgerrechtsbewerbenden unter 25 Jahren
   infolge Fernbleiben ohne triftigen Grund oder ohne vorherige Abmeldung
   b) die zusätzliche Schulung durch Organe der Bürgergemeinde
   c) die Beschaffung der von Bewerbenden mit Schweizer Bürgerrecht im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren neu beizubringender Dokumente in deren Auftrag (und auf deren Kosten) durch die Bürgergemeinde (fakultativ)
   d) weiteren, über das ordentliche Verfahren hinausgehenden Aufwand
   e) die Ausfertigung einer Bürgerrechtsbescheinigung

## II. Berechnung

### **Art. 6** Gebühren für Ehepaare und Elternteile mit/ohne Kinder {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.840--6}

1. Die Gebühren werden bei Gesuchen um gemeinsame Einbürgerung oder Entlassung für Ehepaare bzw. für Eltern(-teile) mit ihren einbezogenen Kindern einmal pro Gesuch erhoben.

## III. Gebührenrückerstattung

### **Art. 7** Gebührenrückerstattung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.840--7}

1. Wird das Einbürgerungsgesuch von der oder dem Gesuchstellenden zurückgezogen, wird folgender Betrag zurückerstattet:
   a) bei ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden ab 25 Jahren
   Einzelperson
   Ehepaare, eingetragene Paare, Familien, Einzelperson mit Kind/ern
   b) bei ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden unter 25 Jahren
   c) bei Schweizer Bürgerrechtsbewerbenden

## IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 8** Übergangsbestimmung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.840--8}

1. Für die Bearbeitung von Gesuchen für die vollständige/teilweise Befreiung vom Sprachtest, die vor der Wirksamkeit dieses Reglements eingereicht worden sind, gilt noch das Gebührenreglement der Zentralen Dienste vom 26. Juni 2012.

### **Art. 9** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019 {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.840--9}

1. Die Gebühren für die ordentliche Einbürgerung gemäss § 1 gelten für alle Gesuche, die ab dem 1. Januar 2020 bei der Bürgergemeinde eingehen.

### **Art. 10** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2023 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab153.840--10}

1. Die Gebühren gelten für alle Gesuche und Anmeldungen zum fide-Test, die ab dem 1. Januar 2024 bei der Bürgergemeinde eingehen.