BaB 164.100
# Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel
(Lohnordnung)
Vom 02.04.1996 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--1}

1. Diese Ordnung gilt für alle bei der Bürgergemeinde der Stadt Basel beziehungsweise ihren Institutionen öffentlichrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit privatrechtlichem Anstellungsverhältnis, die der vorliegenden Lohnordnung nicht unterstellt sind, erlässt der Bürgerrat die erforderlichen Bestimmungen.

### **Art. 2** Lohnsystem {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--2}

1. Das Lohnsystem dient der Lohnfindung, der Motivation und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Planung auf den verschiedenen organisatorischen Stufen.
2. Es besteht aus mehreren Lohnbereichen sowie einem Einreihungsschema mit Musterfunktionen.
3. Der Bürgerrat stellt das Einreihungsschema auf, indem er die erforderliche Anzahl Musterfunktionen bestimmt, diese nach Aufgabenbereich und Anforderungsprofil systematisch und vergleichend beschreibt und unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes, den entsprechenden Lohnbereichen zuteilt. Ausserdem schafft er weitere notwendige Grundlagen zur einheitlichen Umsetzung des Lohnsystems.
4. Der Bürgergemeinderat beschliesst über Anpassungen der Lohnbereiche.

### **Art. 3** Zuweisung der Stellen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--3}

1. Der Bürgerrat regelt die Zuweisung der Stellen zu den Musterfunktionen und damit zu den Lohnbereichen.

### **Art. 4** Festlegung des Anfangslohnes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--4}

1. Der Anfangslohn wird unter Berücksichtigung der persönlichen Eignung, der Ausbildung, der Erfahrung und der internen Lohngerechtigkeit festgelegt.
2. Für eine Anlauf-Phase von längstens einjähriger Dauer kann ein Einstell-Lohn festgelegt werden, der unterhalb des Lohnbereichs der zutreffenden Musterfunktion liegt.

### **Art. 5** Entwicklung der gesamten Lohnsumme {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--5}

1. Alljährlich bestimmt der Bürgerrat den Betrag oder den Prozentsatz, um den im nächsten Jahr die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert wird.
2. Dabei werden nebst der finanziellen Leistungsfähigkeit der Institutionen insbesondere die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die Situation auf dem Arbeitsmarkt, die Lohnentwicklung bei anderen Unternehmungen, die mit der Bürgergemeinde oder Teilen davon in einem Konkurrenzverhältnis stehen, sowie die Erfahrungswerte über die Entwicklung gemäss Leistungsbeurteilung und Erfahrungszunahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Betracht gezogen.
3. Der Bürgerrat legt fest, ob der beschlossene Betrag oder Prozentsatz für generelle und/oder für individuelle Anpassungen verwendet wird. Er prüft gleichzeitig, ob eine Anpassung der Lohnbereiche notwendig ist und stellt dem Bürgergemeinderat gegebenenfalls Antrag.
4. Ferner kann der Bürgerrat eine einmalige Auszahlung eines Geldbetrages an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschliessen.

### **Art. 5a** Ausserordentliche generelle Lohnanpassung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--5a}

1. Der Bürgerrat kann Personalgruppen, bei deren Lohnanpassung ein Teuerungsausgleich gemäss kantonalem Recht aufgrund einer zwischen einer Institution und dem Kanton abgeschlossenen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, eine ausserordentliche generelle Lohnanpassung gewähren.

### **Art. 6** Lohnanpassungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--6}

1. Den für eine generelle Lohnanpassung bestimmten Teil verwendet der Bürgerrat für eine gleichmässige Erhöhung der Löhne, allenfalls differenziert nach der absoluten Lohnhöhe.
2. Der andere Teil steht für individuelle Lohnanpassungen zur Verfügung, die insbesondere aufgrund von Leistung und Erfahrung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemessen werden.
3. …

### **Art. 6a** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--6a}

1. Die anstellenden Institutionen der Bürgergemeinde stellen mit geeigneten Überwachungsinstrumenten sicher, dass bei individuellen Lohnanpassungen und Begünstigungen die verfassungsmässige Lohngleichheit eingehalten wird.

### **Art. 7** Einmalige Anerkennungsprämien {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--7}

1. Für besondere Leistungen können einmalige Anerkennungsprämien als Geldbeträge oder in anderer Form ausgerichtet werden.

### **Art. 8** Familienzulagen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--8}

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für ihre Kinder Anspruch auf Familienzulagen gemäss jeweils geltender allgemeiner Gesetzgebung.
2. Einzelheiten, wie der Anspruch von Teilzeitbeschäftigten und Alleinerziehenden, werden vom Bürgerrat geregelt.

### **Art. 9** Unterhaltszulage {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--9}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach dieser Ordnung oder im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Alimente Familienzulagen beziehen, steht eine Unterhaltszulage zu, deren Höhe von der Anzahl der Familienzulagen abhängt.
2. Ebenfalls Anspruch auf eine Unterhaltszulage haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von Blutsverwandten aufkommen, mit denen sie im gleichen Haushalt leben.
3. Die Höhe der Unterhaltszulagen sowie weitere Einzelheiten, wie der Anspruch von Teilzeitbeschäftigten und Alleinerziehenden, werden vom Bürgerrat geregelt.

### **Art. 10** Besondere Einteilung der Arbeitszeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--10}

1. Bei stark von der Norm abweichender Einteilung der Arbeitszeit werden Zulagen in Form von Geld oder Zeit ausgerichtet, deren Höhe vom Bürgerrat festgelegt und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten periodisch angepasst wird.
2. Regelmässig ausgerichtete Zulagen für stark von der Norm abweichende Einteilung der Arbeitszeit sind bei der Berechnung des Ferienlohns zu berücksichtigen; die Einzelheiten regelt der Bürgerrat.

### **Art. 11** Zulagen für Überzeitarbeit und Stellvertretung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--11}

1. Die Zulagen für Überzeitarbeit und Stellvertretungen richten sich nach den geltenden Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--12}

### **Art. 13** Unterkunft und Verpflegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--13}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Unterkunft oder Verpflegung erhalten, haben hiefür eine angemessene Entschädigung für sich und allfällige Familienangehörige sowie Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zu entrichten.

### **Art. 13a** Vergütung von Spesen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--13a}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit funktionsbedingte Auslagen haben, erhalten diese im Sinne einer vollen oder teilweisen Spesen-beziehungsweise Kostenvergütung zurückerstattet. Der Bürgerrat kann im Einzelnen Bestimmungen dazu erlassen.

### **Art. 14** Weitere Einkünfte aufgrund des Anstellungsverhältnisses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--14}

1. Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter durch den Arbeitgeber in Behörden, Kommissionen oder Institutionen delegiert, so haben sie die ihnen dafür zukommenden Vergütungen der Anstellungsbehörde zu deklarieren. Sofern für diese Aufgaben Arbeitszeit beansprucht wird, kann die Anstellungsbehörde die Vergütungen ganz oder teilweise einfordern.

### **Art. 15** Dienstjubiläen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--15}

1. Jeweils nach Vollendung des fünften und je weiterer fünf Dienstjahre wird ein Jubiläumsgeschenk in Form von Geld ausgerichtet.

### **Art. 16** Auszahlung des Lohnes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--16}

1. Der vereinbarte Lohn wird monatlich ausbezahlt. Im Monat November wird ein zusätzlicher durchschnittlicher Monatslohn (13. Monatslohn) ausgerichtet.
2. Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis während des Kalenderjahres, so besteht ein Anspruch auf den entsprechenden Anteil des dreizehnten Monatslohns auf der Basis des vertraglich vereinbarten Lohns (Stunden- oder Monatslohn). Bei Auszahlung von Mehrarbeit besteht kein Anspruch auf eine anteilmässige Auszahlung des 13. Monatslohnes.
3. Soweit es die Verhältnisse gestatten, kann, auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, der dreizehnte Monatslohn ganz oder teilweise in bezahlte Freizeit umgewandelt werden.

### **Art. 17** Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--17}

1. Den nächsten Angehörigen, an deren Lebensunterhalt die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter wesentlich beigetragen hat, wird bis Ende des dritten dem Todestag folgenden Monats der Lohn im Umfang des bisherigen Lohnes weiter ausgerichtet.
2. In besonderen Fällen kann der Bürgerrat die Weiterzahlung um höchstens drei Monate verlängern.
3. …

### **Art. 18** Sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--18}

1. Die paritätisch zusammengesetzte Begutachtungskommission begutachtet zuhanden des Bürgerrates alle grundsätzlichen Fragen der Ausgestaltung und Handhabung des Lohnsystems sowie von Vorschlägen zur Änderung der Lohnordnung und zum Erlass und zur Änderung der zugehörigen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 19** Ausführungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--19}

1. Der Bürgerrat erlässt alle zur Handhabung dieser Ordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen in der Form von Reglementen, Richtlinien oder Einzelbeschlüssen.

### **Art. 20** Überführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--20}

1. Der Bürgerrat trifft alle erforderlichen Anordnungen zur Umsetzung von geänderten Bestimmungen.

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--21}

### **Art. 22** Rechtskraft und Wirksamkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--22}

1. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft rückwirkend per 1. Januar 1996 wirksam.

### **Art. 23** Änderung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.100--23}