BaB 164.110
# Reglement zur Lohnordnung
Vom 16.02.1999 (Stand 01.01.2025)

## 1. Geltungsbereich (§ 1 LO)

### **Art. 1** Besondere Kategorien von Beschäftigten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--1}

1. Den allgemeinen Regeln der Lohnordnung gehen die folgenden Spezialbestimmungen vor:
   a) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer IV-Rente, die in der Bürgergemeinde tätig sind, die vom Bürgerrat erlassenen speziellen Regelungen;
   b) für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen inAusbildung die vom Bürgerrat erlassenen speziellen Regelungen;
   c) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Lehrverhältnis die eidgenössischen und kantonalen Gesetze über die Berufsbildung mit den dazugehörenden Verordnungen sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Lehrvertrag (Art. 344 - 346a OR).

## 2. Zuweisung der Stellen (§ 3 LO)

### **Art. 2** Stelleneinreihung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--2}

1. Die Einreihung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in eine bestehende Musterfunktion wird von der zuständigen Personalstelle in der Institution vorgenommen.
2. Bei Einreihung einer neu geschaffenen Stelle, die bisher im betreffenden Arbeitsbereich nicht verwendet wurde, ist ein begründeter Antrag an die zuständige Personalstelle in der Institution zu richten. Diese verfasst eine schriftliche Stellungnahme, welche zusammen mit dem Antrag an die Zentralen Personaldienste weitergeleitet wird. Nach positiver Beurteilung durch die Zentralen Personaldienste wird im Leitungsausschuss der Institution über den Antrag entschieden.
3. Das Verfahren gemäss Abs. 2 gilt auch, wenn eine Stelle aufgrund massgeblich geänderter Aufgaben oder geändertem Schwierigkeitsgrad neu einzureihen ist.

### **Art. 3** Änderung oder Schaffung einer Musterfunktion&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--3}

1. Die Institution stellt einen begründeten Antrag an den Bürgerrat.
2. Die Zentralen Personaldienste verfassen zu Handen des Bürgerrats einen Mitbericht, worin sie zum Antrag Stellung nehmen. Der Leitungsausschuss der Zentralen Dienste bearbeitet den Antrag und leitet diesen mit der entsprechenden Empfehlung an den Bürgerrat weiter.
3. Der Bürgerrat entscheidet über die Änderung oder die Schaffung einer Musterfunktion.
4. Neue und geänderte Musterfunktionen werden vorgängig von der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission geprüft.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--4}

### **Art. 4a** Rechtsmittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--4a}

1. Gegen Verfügungen, welche die Zuweisungen von Stellen betreffen, kann innert 30 Tagen von der betreffenden Mitarbeiterin oder dem betreffenden Mitarbeiter oder von der oder dem Vorgesetzten beim zuständigen Leitungsausschuss Einsprache erhoben werden.
2. Einspracheentscheide der Leitungsausschüsse können beim Bürgerrat mittels Rekurs angefochten werden. Dieser entscheidet nach Anhörung der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission.

### **Art. 5** Musterfunktion und Festlegung des Lohnbereichs {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--5}

1. …
1bis Die Musterfunktion enthält folgende Elemente:
   a) Aufgaben
   b) Organisatorische Eingliederung
   c) Kompetenzen
   d) Ausbildung
   e) Erforderliche Zusatz- und Spezialkenntnisse
   f) Minimale Erfahrung
   g) Arbeitsbedingungen
   h) Richtanfangslohn
   i) Lohnbereich
2. Jeder Musterfunktion ist ein Richtanfangslohn (RAL) zugeordnet. Als Richtanfangslohn gilt der Lohn, der als Anfangslohn bei Erfüllung aller beschriebenen Voraussetzungen angesetzt wird.
3. Ist das Pflichtenheft stark von der Stelleninhaberin oder vom Stelleninhaber geprägt, so können die Zentralen Personaldienste, auf begründeten Antrag der Institution, eine Zuweisung zu einem Lohnbereich ad personam vornehmen, ohne sich auf eine Musterfunktion abzustützen. Die Zentralen Personaldienste haben den Bürgerrat darüber zeitnah zu informieren.

### **Art. 6** Einreihungsschema und Verzeichnis der Musterfunktionen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--6}

1. Die Musterfunktionen werden im Einreihungsschema eingetragen.
2. Das Verzeichnis der Musterfunktionen und das Einreihungsschema bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements.

### **Art. 7** Stellvertretungsaufgaben {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--7}

1. Stellvertretungsaufgaben werden in der Musterfunktion und bei der Einreihung nicht berücksichtigt.

## 3. Festlegung des Anfangslohnes (§ 4 LO)

### **Art. 8** Zuständigkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--8}

1. Die Institutionsleitungen legen im Rahmen ihrer Kompetenzen und unter Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten den Anfangslohn oder den Einstell-Lohn gemäss § 4 der Lohnordnung fest. Ausgenommen sind diejenigen Funktionen, bei denen die arbeitsvertraglichen Kompetenzen beim Bürgerrat liegen. In diesem Fall sind die Zentralen Personaldienste zuständig.
2. …

### **Art. 9** Höhe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--9}

1. Werden alle Anforderungen gemäss der Musterfunktion erfüllt, so gilt mindestens der in der Musterfunktion beschriebene Richtanfangslohn.
2. Ist für die betreffende Stelle eine spezielle Einarbeitungszeit notwendig oder liegen funktionsrelevante Defizite vor, so kann gemäss § 4 Abs. 2 der Lohnordnung während längstens einem Jahr ein unter dem Richtanfangslohn liegender Einstell-Lohn festgelegt werden.
3. Ist die erforderliche berufsrelevante Erfahrung anfangs nicht gegeben, so kann ebenfalls ein Einstell-Lohn nach § 4 Abs. 2 festgesetzt werden, so dass nach Erlangen der erforderlichen Erfahrung der Richtanfangslohn erreicht wird.
4. Fehlende Ausbildungserfordernisse können mit zusätzlicher Berufserfahrung wettgemacht werden.
5. Der Bürgerrat kann die Einzelheiten zur einheitlichen Handhabung regeln.

### **Art. 10** Anrechnung von zusätzlicher Erfahrung und Ausbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--10}

1. Verfügt die Stellenbewerberin oder der Stellenbewerber über mehr stellenrelevante Erfahrung und/oder Ausbildung als in der Musterfunktion beschrieben ist, so wird ein über dem jeweiligen Richtanfangslohn liegender Anfangslohn festgelegt.
2. Den Erfahrungsjahren wird angemessen Rechnung getragen.
3. Der Anfangslohn wird aufgrund des Vergleichs der Lohnentwicklung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der entsprechenden Erfahrung festgelegt.

### **Art. 11** Lohnerhöhungen aufgrund von Beförderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--11}

1. Bei einer Beförderung wird der neue Lohn wie bei einer Neuanstellung unter Berücksichtigung der bisherigen Lohnentwicklung in der alten Funktion gemäss § 8 ff. dieses Reglements festgelegt.

### **Art. 12** Lohnbestimmung bei Funktionswechsel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--12}

1. Übernimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine neue Funktion, so wird der neue Lohn wie bei einer Neuanstellung gemäss § 8 ff. festgelegt.
2. Bei einem Funktionswechsel besteht kein Anspruch auf Besitzstand.

## 4. Lohnanpassungen (§ 5a und § 6 LO)&nbsp;<strong>*</strong>

## 4. 1. Generelle und individuelle Lohnanpassungen (§ 5a und § 6 Abs. 1 und 2 LO)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--13}

1. Die vom Bürgerrat beschlossene individuelle und/oder generelle Lohnanpassung wird jährlich durch die Personalstelle der Institution nach den vom Bürgerrat vorgegebenen Richtlinien umgesetzt und tritt erstmals jeweils per Januar des Folgejahres in Kraft.

### **Art. 13a** Berechnung der ausserordentlichen generellen Lohnanpassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--13a}

1. Die vom Bürgerrat gewährte ausserordentliche generelle Lohnanpassung für Personalgruppen, bei deren Lohnentwicklung ein kantonaler Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist, berechnet sich wie folgt:
   a) Ist der gewährte kantonale Teuerungsausgleich höher als die vom Bürgerrat beschlossene generelle Lohnanpassung, wird den betreffenden Personalgruppen die entsprechende Differenz ausgeglichen, sofern der Kanton der Institution diese Kosten direkt vergütet.
   b) Ist der gewährte kantonale Teuerungsausgleich tiefer als die vom Bürgerrat beschlossene generelle Lohnanpassung erhalten die betreffenden Personalgruppen keine Differenzzahlung.

### **Art. 14** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--14}

1. In den Genuss einer individuellen Lohnerhöhung im Folgejahr können nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen, deren Anstellungsverhältnis bis spätestens am 1. Juli des Vorjahres begonnen hat, und die im Vorjahr mindestens während drei Monaten gearbeitet haben.
2. Ist ein Arbeitsverhältnis am 31. Oktober des Vorjahres gekündigt, besteht für das Folgejahr kein Anspruch auf eine individuelle Lohnanpassung.

### **Art. 15** Beurteilungsgespräche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--15}

1. Die für den Umfang einer allfälligen individuellen Lohnanpassung im Folgejahr massgebenden Beurteilungsgespräche sind jeweils bis 31. Oktober des Vorjahres durchzuführen; bei Abwesenheiten sind diese in der Regel vor-, ausnahmsweise nachzuholen.

### **Art. 16** Mitteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--16}

1. Der Umfang der Lohnanpassung wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern spätestens mit der Auszahlung des Januargehaltes (Gehaltsabrechnung) mitgeteilt.

## 4. 2. &hellip;

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--17}

### **Art. 18** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--18}

### **Art. 19** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--19}

## 5. Einmalige Anerkennungsprämien (§ 7 LO)

### **Art. 20** Anwendungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--20}

1. Es können Prämien entrichtet werden für Leistungen, die
   a) in Art, Umfang oder Qualität weit über den Rahmen des konkreten Pflichtenheftes hinausgehen und
   b) einmalig oder vorübergehender Natur sind und
   c) weder durch die individuelle Lohnanpassung noch durch eine Beförderung
   d) oder in anderer Weise abgegolten werden.
2. Ferner können Prämien ausgerichtet werden, wenn
   a) eine individuelle Lohnanpassung nicht mehr gewährt werden kann, weil das Ende der möglichen Lohnentwicklung erreicht worden ist und während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine individuelle Lohnanpassung mehr erfolgte und
   b) die letzten zwei Gesamtbeurteilungen aufgrund von Beurteilungsgesprächen deutlich überdurchschnittlich ausgefallen sind und
   c) die Kriterien für eine Neueinreihung der Stelle nicht erfüllt sind bzw. ein Gesuch um Neueinreihung bereits abgelehnt worden ist.

### **Art. 21** Arten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--21}

1. Es gibt zwei Arten von Prämien:
   a) die Spontanprämie im Wert bis maximal CHF 1000,
   b) die Anerkennungsprämie im Wert von über CHF 1000.
2. Bei der Bestimmung der Höhe der Prämie ist unter anderem ein allfälliger finanzieller bzw. ideeller Wert der Leistung für die Bürgergemeinde zu berücksichtigen.
3. Die Prämie ist nicht Bestandteil des versicherten Lohnes.

### **Art. 22** Form der Ausrichtung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--22}

1. Die Prämien werden in Form von Geld, bezahltem Urlaub, befristeter bezahlter Freizeit, Weiterbildung oder - insbesondere die Spontanprämien - in anderer Form ausgerichtet.

### **Art. 23** Verfahren für die Ausrichtung von Spontanprämien&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--23}

1. Die Spontanprämie wird unter Orientierung der Personalstelle möglichst rasch nach der Erbringung der hervorragenden Leistung im Rahmen der Ausgabenkompetenz der oder des zuständigen Vorgesetzen zuerkannt.
2. Die ausgerichteten Spontanprämien sind von der Personalstelle der Institution den Zentralen Personaldiensten halbjährlich im Januar und Juli, jeweils für die vorangegangenen 6 Monate, zu melden. Diese Meldepflicht besteht für jede ausgerichtete Spontanprämie ungeachtet der Ausrichtungsform.

### **Art. 23a** Verfahren für die Ausrichtung von Anerkennungsprämien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--23a}

1. Die Anerkennungsprämie wird auf begründeten Antrag der oder des Vorgesetzten durch den Bürgerrat resp. durch die Institutionsleitung analog den arbeitsvertraglichen Kompetenzen zugesprochen.
2. Die ausgerichteten Anerkennungsprämien sind von der Personalstelle der Institution den Zentralen Personaldiensten halbjährlich im Januar und Juli, jeweils für die vorangegangenen 6 Monate, zu melden.

## 6. Zulagen (§ 8 ff. LO)

### **Art. 24** Ansätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--24}

1. Für die Ansätze der Zulagen, Vergütungen und Einkommenslimiten ist der Anhang zu diesem Reglement massgebend.

### **Art. 25** Anpassung der Ansätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--25}

1. Der Bürgerrat überprüft die Ansätze periodisch und passt sie gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen an.
2. Er berücksichtigt dabei die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und die Situation auf dem Arbeitsmarkt sowie die Entwicklung bei anderen Körperschaften, Institutionen und Unternehmungen, die mit der Bürgergemeinde oder Teilen davon in einem Konkurrenzverhältnis stehen.

## 7. Familienzulagen (§ 8 LO)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 26** Anwendbare Bestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--26}

1. Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Familienzulagen und der dazugehörigen Vollzugsverordnung.

### **Art. 27** Teilzeitbeschäftigte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--27}

1. Bei einer monatlichen Beschäftigung von mindestens 80 Stunden besteht ein Anspruch auf die volle Familienzulage, bei weniger Arbeitsstunden im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zu der von 80 Stunden.
2. Bei alleinerziehenden Teilzeitbeschäftigten beträgt die für die Ausrichtung einer vollen oder anteilsmässigen Familienzulage massgebliche monatliche Arbeitszeit 40 Stunden.

## 8. Unterhaltszulagen (§ 9 LO)

### **Art. 28** Anspruch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--28}

1. Ein Anspruch auf eine Unterhaltszulage besteht im Fall, dass
   a) gemäss § 26 ein Anspruch auf eine Familienzulage vorliegt,
   b) der Anspruch auf eine Familienzulage lediglich aus Gründen der Anspruchskonkurrenz entfällt,
   c) gemäss Art. 328 ZGB eine Unterhaltspflicht vorliegt und der oder die Unterstützungsbedürftige im gleichen Haushalt lebt.
2. Im Übrigen gilt namentlich für die Berechtigung bei Anspruchskonkurrenz, die Meldepflicht, die Auszahlung, die Nachforderung und die Rückforderung von Unterhaltszulagen die auf die Familienzulagen anwendbare Gesetzgebung sinngemäss.

### **Art. 29** Höhe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--29}

1. Der Ansatz der Unterhaltszulage ist abhängig von der Anzahl der Familienzulagen und erreicht sein Maximum bei vier Familienzulagen.

### **Art. 30** Anrechnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--30}

1. Anderweitig für den gleichen Sachverhalt ausgerichtete, der Unterhaltszulage entsprechende Zulagen werden angerechnet.
2. …

### **Art. 31** Teilzeitbeschäftigte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--31}

1. Der Anspruch auf Unterhaltszulagen für Teilzeitbeschäftigte richtet sich nach § 27.

### **Art. 32** Unterstützungsbedürftige im gleichen Haushalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--32}

1. Bei Vorliegen einer Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB gegenüber einer im gleichen Haushalt lebenden Person besteht ein Anspruch auf Unterhaltszulage gemäss dem Ansatz bei zwei Familienzulagen.
2. Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Unterhaltszulage namentlich bezüglich Anrechnung und Teilzeitbeschäftigung sinngemäss nach den obigen Bestimmungen.

## 9. Besondere Einteilung der Arbeitszeit (§ 10 LO)

## 9. 1. Geldzulagen

### **Art. 33** Abweichende Arbeitszeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--33}

1. Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr wird eine Abend- resp. Nachtarbeitszulage gewährt.
2. Für Arbeitsleistungen an einem öffentlichen Ruhetag wird eine Sonn- oder Feiertagsarbeitszulage gewährt. Die Sonn- und Feiertagsarbeitszeit soll max. 12 Std. betragen.

### **Art. 34** Sonn- und Feiertagsdienstzulage {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--34}

### **Art. 35** Pikettdienst {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--35}

1. Pikettdienst leistet, wer sich auf besondere Anordnung ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausserhalb des Betriebes für allfällige dringende Arbeitsleistungen bereitzuhalten hat. Dieser wird mit einer Pauschalen entschädigt, gilt jedoch nicht als Arbeitszeit.
2. Während des Pikettdienstes tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen gelten als Arbeitszeit und sind in Form entsprechender Freizeit zu kompensieren. Sie gelten nicht als Mehrarbeit. Darüber hinaus wird eine Zulage nach § 33 gewährt, wenn der Arbeitseinsatz zwischen 20.00 und 06.00 Uhr oder an Sonn- bzw. Feiertagen erfolgt.

### **Art. 36** Präsenzdienst {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--36}

1. Präsenzdienst leistet, wer sich auf besondere Anordnung ausserhalb der Arbeitszeit im Betrieb für allfällige dringende Arbeitsleistungen bereitzuhalten hat. Dieser wird mit einer Pauschalen entschädigt.
2. Präsenzdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Die Pflicht zur Leistung von Präsenzdienst ergibt sich aus dem Pflichtenheft.
3. Während des Präsenzdienstes tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen sind in Form entsprechender Freizeit zu kompensieren und gelten nicht als Überzeit. Darüber hinaus wird eine Zulage nach § 33 gewährt, wenn der Arbeitseinsatz zwischen 20.00 und 06.00 Uhr oder an Sonn- bzw. Feiertagen erfolgt.

### **Art. 37** Umwandlung von Geldzulagen in Zeitzulagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--37}

## 9. 2. Zeitzulagen

### **Art. 38** Nachtbonus {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--38}

1. Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie für Präsenzdienst im gleichen Zeitraum wird eine Zeitgutschrift von 10 % gewährt.
2. Der Einzug der Zeitgutschrift erfolgt grundsätzlich in Form von Freizeit innerhalb eines Jahres. Sofern eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb dieses Zeitraumes möglich ist, sind Barauszahlungen ausnahmsweise möglich.

## 9. 3. Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 39** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--39}

1. Es sind alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die aus dienstlichen Gründen auszurichtenden Zulagen möglichst klein gehalten werden können.

### **Art. 40** Anspruchsberechtigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--40}

1. Beschäftigte mit zusätzlich gewährten Kaderferien haben in ihrem Aufgabenbereich keinen Anspruch auf Zulagen aufgrund besonderer Einteilung der Arbeitszeit.

### **Art. 41** Umfang des Anspruchs {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--41}

1. Ein Anspruch auf Zulagen besteht nur im Umfang, in dem tatsächlich die Arbeitsleistungen in Zeiten erbracht werden, die stark von der Norm abweichen. Stark von der Norm abweichende Arbeitszeiten sind Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Pikettdienst und Präsenzdienst.
2. Der Anspruch wird in Stunden und Prozenten von Stunden genau berechnet.
3. Diese Zulagen, sofern sie regelmässig ausgerichtet worden sind, werden für die Zeit von Ferien weiterbezahlt.
4. Diese Zulagen werden für die Zeit von obligatorischen Dienstleistungen, Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub gemäss den ordentlichen Versicherungsleistungen weiterbezahlt. Bei Krankheit und bei Unfall besteht ein Anspruch auf diese Zulagen ab dem 91. Tag im Umfang der Vereinbarungen mit der entsprechenden Versicherung.
5. Berechnungsgrundlage dafür bildet ein Durchschnitt der letzten zwölf Monate.
6. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestzulage.

### **Art. 42** Verhältnis der Zulagen untereinander&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--42}

1. Wo gleichzeitig ein Anspruch auf Nachtarbeitszulage und ein Anspruch auf Sonn- oder Feiertagsarbeitszulage besteht, werden die Ansätze für die Nachtarbeitszulage um die Hälfte reduziert.
2. Ansprüche auf Zeitzulagen werden zusätzlich zu den Ansprüchen auf Geldzulagen gewährt.
3. Ein Anspruch auf Überzeitzulage schliesst einen Anspruch auf Zulagen aufgrund besonderer Einteilung der Arbeitszeit aus.

### **Art. 43** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--43}

## 10. Zulagen für Überzeitarbeit und Stellvertretung (§ 11 LO)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 44** Stellvertretungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--44}

1. Die Übernahme einer Stellvertretung begründet eine Zulage, sofern die zu übernehmende Funktion eine solche durch ihre Qualität und ihren Umfang rechtfertigt.
2. Die Zulage entspricht der Lohndifferenz von der Einreihung in der Grundfunktion zur Vorgesetztenfunktion und berücksichtigt die zeitliche Inanspruchnahme.
3. Die Zulage entfällt, sobald die Stellvertretung nicht mehr wahrgenommen wird.

### **Art. 45** Versicherung der Stellvertretungszulage&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--45}

1. Die Zulage wird unter Vorbehalt abweichender Vorschriften der im betreffenden Fall anwendbaren Pensionskassenregelung vollversichert, sofern die Stellvertretung für eine unbekannte Zeit oder mindestens während vier Wochen fortdauern wird; ansonsten wird sie unversichert ausgerichtet.

### **Art. 46** Ausrichtung der Stellvertretungszulage {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--46}

1. Stellvertretungszulagen werden jeweils mit der monatlichen Lohnzahlung, maximal 12 mal pro Jahr, ausgerichtet. Es besteht kein Anspruch auf 13. Monatslohn auf die Stellvertretungszulage.

## 11. Vergütung von Spesen (§ 13a LO)&nbsp;<strong>*</strong>

## 11. 1. Auslagenvergütungen

### **Art. 47** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--47}

1. Die Auslagenvergütungen gliedern sich in Reise- und Transport- sowie in Verpflegungs- und Übernachtungsspesen.
2. Die Institutionsleitungen können in Absprache mit dem jeweiligen Leitungsausschuss entsprechende Regelungen über die Handhabung der Spesenvergütung erlassen. Diese sind über die Zentralen Personaldienste dem Bürgerrat zur Kenntnis zu bringen.

### **Art. 48** Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--48}

### **Art. 49** Reise- und Transportspesen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--49}

1. Auf bewilligten Geschäftsfahrten sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden nur gegen Beleg vergütet.

### **Art. 50** Geschäftsfahrten mit Privatfahrzeugen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--50}

1. Wo die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist und zudem keine Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung stehen, können Geschäftsfahrten mit Privatfahrzeugen bewilligt werden.
2. Das Betriebsrisiko des Privatfahrzeuges trägt, soweit nichts anderes vereinbart wird, vollumfänglich der Halter oder die Halterin.
3. Für die Benutzung des Privatfahrzeugs wir eine Kilometerentschädigung gemäss Anhang ausgerichtet.

### **Art. 51** Bahnspesen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--51}

### **Art. 52** Verpflegungs- und Übernachtungsspesen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--52}

1. Für die Verpflegung auf Geschäftsreisen oder für bewilligte auswärtige Kurse werden Spesen für Morgen-, Mittag- und Nachtessen ausgerichtet.
2. Notwendige, bewilligte auswärtige Übernachtungen werden vergütet.
3. Reichen die gemäss Anhang vergüteten Ansätze nachgewiesenermassen aus betrieblichen Gründen zur Deckung der tatsächlichen Auslagen nicht aus, so werden gegen Vorweisung der entsprechenden Quittungen bzw. Belege die effektiven Auslagen ersetzt.
4. Muss aufgrund der grossen Entfernung des Arbeitsplatzes vom üblichen Arbeitsort auswärts verpflegt werden, wird eine Entschädigung ausgerichtet.

## 11. 2. Beiträge des Personals für die Verpflegung in den Betrieben der Bürgergemeinde

### **Art. 53** Grundsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--53}

1. Auf betriebsinterne Verpflegung oder auf entsprechende finanzielle Abgeltung besteht kein Anspruch.

### **Art. 54** Festlegung der Beiträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--54}

1. Die Institutionsleitungen bzw. die von ihnen bezeichneten Stellen legen für dieVerpflegung ihres Personals in ihren Betrieben angemessene Beiträge fest, die im Minimum die Materialkosten decken.
2. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, welche im Rahmen eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses angestellt sind, kann eine Reduktiongewährt werden.

### **Art. 55** Anpassung der Beiträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--55}

### **Art. 56** Verpflegung im Betrieb {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--56}

1. Ist die Verpflegung im Betrieb fester Bestandteil des Arbeitspensums, so wird ein Pauschalbetrag vom Lohn abgezogen.

## 12. Dienstjubiläen (§ 15 LO)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 57** Anspruchsvoraussetzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--57}

1. Das Dienstjubiläumsgeschenk wird jeweils nach Vollendung des fünften und je fünf weiterer Dienstjahre in Form eines Geldbetrags ausgerichtet.
2. Vor Vollendung der erforderlichen Anzahl Dienstjahre besteht kein Anspruch. Wo die Nichtausrichtung des Jubiläumsgeschenks jedoch in hohem Masse unbillig wäre, kann ein reduzierter Anspruch gewährt werden.

### **Art. 58** Höhe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--58}

1. Die Höhe des jeweiligen Dienstjubiläumsgeschenks beträgt, ungeachtet der Funktion und des Lohnes eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin, einheitlich CHF 3'000. Dieser Betrag ist nicht in Ferien umwandelbar und wird bei Teilzeitarbeit dem vertraglich festgelegten Pensum angepasst.
2. Es werden daneben keine zusätzlichen Vergünstigungen gewährt.

### **Art. 59** Anrechnung der Dienstjahre {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--59}

1. Bei Unterbruch des Arbeitsverhältnisses wird die Dauer der Arbeitsverhältnisse bei der Bürgergemeinde in ihrem tatsächlichen Umfang zusammengerechnet.

### **Art. 60** Umrechnung 13. Monatslohn in Ferien (§ 16 LO)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--60}

1. Ein Tag Urlaub entspricht bei einer vollen Anstellung einem Zwanzigstel des Monatslohnes.
2. Die befristete Arbeitszeitverkürzung wird in Arbeitstage umgerechnet.

## 13. Besitzstand (§ 21 Abs. 2 LO)

### **Art. 61** Stichtag {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--61}

## 14. Schlussbestimmungen

### **Art. 62** Wirksamkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--62}

1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.

### **Art. 63** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab164.110--63}

1. Durch dieses Reglement werden folgende Erlasse aufgehoben: – Reglement zum Lohnsystem der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Einreihungsreglement») vom 12. November 1996; – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 12. November 1996: Kinder- und Unterhaltszulagen; – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 12. November 1996: Allgemeine Bestimmungenfür Zulagen und Vergütungen; – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 2. Dezember 1996: Zulagen bei stark von der Norm abweichender Arbeitszeit; – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 4. Februar 1997: Jubiläumsgeschenk; – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung»); Ergänzung des Reglements zum Lohnsystem der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Einreihungsreglement») vom 29. April 1997: Stellvertretung; – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 29. April 1997: Prämien für hervorragende Leistungen; – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 25. August 1998: Auslagenersatz; – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 15. Dezember 1998: Lohnanpassungen (§ 6 LO).