BaB 169.600
# Reglement betreffend das Vorschlagswesen in der Bürgergemeinde der Stadt Basel
Vom 01.12.1992 (Stand 20.12.1992)

## I. Zweck des Vorschlagswesens

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--1}

1. Das Vorschlagswesen bietet allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit, durch konkrete Verbesserungsvorschläge an einer sinnvollen und rationellen Gestaltung des Arbeitsgeschehens mitzuwirken.
2. Vorschläge können auch von mehreren Personen gemeinsam eingereicht werden.

## II. Gegenstand des Vorschlagswesens

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--2}

1. Als Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Reglements gelten namentlich Anregungen, die dazu beitragen, eine wirtschaftlich vorteilhaftere Leistung zu erbringen, die Unfallgefahren und Umweltbelastung zu vermindern oder die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verbessern. Jeder Vorschlag soll nach Möglichkeit gangbare Wege zu dessen praktischer Anwendbarkeit aufzeigen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--3}

1. Nicht Gegenstand des Vorschlagswesens im Sinne dieses Reglements bilden – Vorschläge, die auszuarbeiten in den Stellenbereich der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters fallen; – blosse Kritik und Ablehnung eines Zustandes.

## III. Verfahren

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--4}

1. Ein Vorschlag ist der Bürgerratskanzlei einzureichen. Er umfasst: – die kurze Darstellung des gegenwärtigen Zustandes; – die Entwicklung der Verbesserungsidee; – konkrete Ausführungen über dessen Verwirklichung unter Beilage von Skizzen, Plänen usw.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--5}

1. Die eingereichten Vorschläge werden von der Bürgerratskanzlei der Vorgesetztenstelle zugeleitet, deren Aufgabenbereich der Vorschlag betrifft. Diese hat innert der ihr gesetzten Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--6}

1. Die Bürgerratskanzlei kann weitere Stellungnahmen von anderen Sachverständigen einholen. Bei einer negativen Stellungnahme der für die Ausführung des Vorschlages zuständigen Vorgesetzten kann eine weitere Stellungnahme von neutralen Sachverständigen eingeholt werden.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--7}

1. Die Stellungnahmen der Sachverständigen werden dem bürgerrätlichen Verwaltungsausschuss zur Antragstellung an den Bürgerrat unterbreitet. Vorgängig hat die Bürgerratskanzlei allfällige Prämien aufgrund der Stellungnahmen zu berechnen. Diese Berechnungen sind den Entscheidungsunterlagen beizugeben.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--8}

1. Der Verwaltungsausschuss kann zu den ihm unterbreiteten Vorschlägen jederzeit weitere Stellungnahmen von Sachverständigen direkt einholen oder durch die Bürgerratskanzlei einholen lassen.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--9}

1. Aufgrund des Antrags des Verwaltungsausschusses entscheidet der Bürgerrat endgültig über Annahme oder Abweisung der Vorschläge und setzt die Höhe der Prämie fest.

## IV. Annahme von Vorschlägen und Prämienberechnung

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--10}

1. Angenommene Vorschläge werden mit einer Prämie honoriert.
2. Diese Prämien gehen zu Lasten der Position «Unvorhergesehenes» (§ 15 Abs. 2 der Gemeindeordnung) der betroffenen Institution.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--11}

1. Verfasserinnen und Verfasser eines angenommenen Vorschlages mit errechenbaren Einsparungen haben Anrecht auf eine einmalige Ausrichtung von 20% einer durch ihren Vorschlag erzielbaren Nettojahreseinsparung.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--12}

1. Verfasserinnen und Verfasser eines angenommenen Vorschlages mit nicht errechenbaren Einsparungen haben Anrecht auf eine Prämie gemäss der Tabelle im Anhang dieses Reglements.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--13}

1. Es besteht kein Rechtsanspruch der Verfasserinnen und der Verfasser auf Verwirklichung ihrer angenommenen Verbesserungsidee.

## V. Abgewiesene Vorschläge

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--14}

1. Abgewiesen werden Vorschläge, die keine Verbesserung oder Einsparungen bringen oder offensichtlich nicht verwirklicht werden können.

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--15}

1. Für wertvolle Verbesserungsideen, zu deren Ausarbeitung ausserordentlich viel Zeit und Mühe aufgewendet wurde, deren Ausführung jedoch aus betriebs- oder verwaltungstechnischen Gründen nicht möglich ist, kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden. Dieselbe Möglichkeit besteht für Vorschläge, die nicht zur Ausführung gelangen, aufgrund derer aber eine neue Lösung gefunden werden konnte.

## VI. Eigentumsrechte

### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--16}

1. Angenommene Vorschläge gehen in das Eigentum der Bürgergemeinde der Stadt Basel und ihrer Institutionen über. Der Bürgerrat entscheidet über eine allfällige Patentierung. Behandlung und Bewertung des Vorschlages erfahren durch die Patentprüfung keine Änderung.

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--17}

1. Den Vorschlagenden bleibt das Recht der Erfindernennung gewahrt.

## VIII. Schlussbestimmungen

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab169.600--18}

1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.