BaB 172.400
# Vereinbarung über die Genehmigungsanteile am Ertragsüberschuss des Stiftungsvermögens der Christoph Merian Stiftung
(Zusatzabkommen V)
Vom 13.09.2023 (Stand 01.01.2025)

## 1. Genehmigungsanteile

### **Art. Ziff. 1.1** {#art_ziff.1.1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab172.400--Ziff. 1.1}

1. Die Mittelverwendung des Ertragsüberschusses des Stiftungsvermögens der selbständigen, öffentlich-rechtlichen CMS unterliegt je hälftig der Genehmigung durch die Einwohnergemeinde (Regierungsrat) und die Bürgergemeinde (Bürgerrat und Bürgergemeinderat).

## 2. Aufgaben und Zuständigkeiten

### **Art. Ziff. 2.1** Christoph Merian Stiftung {#art_ziff.2.1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab172.400--Ziff. 2.1}

1. Die CMS erarbeitet für vier Jahre gültige Förderprogramme und legt diese der Bürgergemeinde und der Einwohnergemeinde zur Genehmigung vor.
2. Die CMS ist für den gemäss Förderprogramm zweckgebundenen und wirkungsvollen Einsatz der Fördermittel der beiden Genehmigungsanteile verantwortlich. Sie prüft die Wirksamkeit des Mitteleinsatzes und setzt die Einwohnergemeinde und die Bürgergemeinde mit Reportings und ihrem Jahresbericht über die Mittelverwendung in Kenntnis.

### **Art. Ziff. 2.2** Einwohnergemeinde {#art_ziff.2.2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab172.400--Ziff. 2.2}

1. Das auf vier Jahre angelegte Förderprogramm der CMS steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates als Vertreter der Einwohnergemeinde.

### **Art. Ziff. 2.3** Bürgergemeinde {#art_ziff.2.3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab172.400--Ziff. 2.3}

1. Das auf vier Jahre angelegte Förderprogramm der CMS steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bürgerrates und des Bürgergemeinderates als Vertreter der Bürgergemeinde.

## 3. Anpassungen

### **Art. Ziff. 3.1** {#art_ziff.3.1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bab172.400--Ziff. 3.1}

1. Sollten sich die im Ingress aufgeführten Grundlagen und regulatorischen Rahmenbedingungen ändern oder andere Erfordernisse es nötig machen, kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2028, danach jeweils auf das Ende einer Förderperiode angepasst werden.