BeE 328.600
# Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern
(Zahnpflegeordnung)
Vom 13.12.1994 (Stand 18.12.2017)

## I. Grundsatz

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee328.600--1}

1. Für die schulpflichtigen Kinder mit Wohnsitz in Bettingen gewährleistet die Gemeinde Bettingen nach Massgabe dieser Ordnung eine angemessene Schulzahnpflege.

## II. Umfang der Schulzahnpflege

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee328.600--2}

1. Die Schulzahnpflege umfasst unentgeltliche prophylaktische Massnahmen und entgeltliche Behandlungen von Zahnerkrankungen. Die Behandlungsberechtigung erlischt in der Regel mit dem zurückgelegten 16. Altersjahr am Ende des Kalenderjahres.
2. Die minimalen Leistungen richten sich nach § 4 der Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011. Sie umfassen insbesondere:
   a) Die jährliche unentgeltliche Durchführung von gruppenprophylaktischen Massnahmen sowie allfällig sich daraus ergebende einmalige individuelle Beratung.
   b) In den Kindergärten mindestens einmal, höchstens dreimal jährlich Instruktionen über die Zahnreinigung und Informationen über die Kariesprophylaxe.
   c) Die jährliche unentgeltliche Kontrolle der Gebisse der schulpflichtigen Kinder. Diese Kontrollen sind obligatorisch.
   d) Ein unentgeltliches Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne sowie zwei unentgeltliche Bissflügelaufnahmen bis zur Schulentlassung.
2bis Die Untersuchung und notwendige Behandlung der erkrankten Zähne sowie von Stellungsanomalien der Zähne und des Kiefers, soweit eine erhebliche funktionelle Störung der Kaufunktion vorliegt, werden entgeltlich angeboten.
3. Im Rahmen der öffentlichen Schulzahnpflege können auch Kleinkinder primärprophylaktisch und zahnärztlich betreut werden.
4. Die Behandlung darf nur im Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes durchgeführt werden. Notfallmassnahmen im Interesse des Kindes dürfen auch ohne vorgängige Einwilligung vorgenommen werden.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee328.600--3}

## III. Organisation&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee328.600--4}

### **Art. 5** &nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee328.600--5}

1. Der Gemeinderat schliesst zur Durchführung der Schulzahnpflege einen Vertrag mit einem privaten Leistungserbringer ab.
2. Er kann die Schulzahnpflege auch ganz oder teilweise an das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt übertragen.
3. Die Verträge unterstehen der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee328.600--6}

## IV. Tarifgestaltung

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee328.600--7}

1. Die Kosten für die unentgeltlichen Prophylaxemassnahmen werden von der Gemeinde getragen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee328.600--8}

1. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten der behandelten Kinder tragen die Kosten für die entgeltliche Behandlung im Umfang des Basistarifs gemäss § 9.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee328.600--9}

1. Als Basistarife für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen gelten die Leistungskataloge (Zahnarzt- und Zahntechnikertarif) gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG).
2. Angehörigen von wirtschaftlich schlechter gestellten Bevölkerungsgruppen werden je nach den finanziellen Verhältnissen (unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen) Reduktionen auf den Basistarif gewährt.
3. Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der zu gewährenden Reduktion im Rahmen eines Reglementes.

## V. Ausführungsbestimmung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee328.600--10}

1. Der Gemeinderat regelt alles Weitere in einem Reglement.

## VI. Inkrafttreten

### **Art. 11** &nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee328.600--11}

1. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1995 wirksam.