BeE 370.700
# Reglement für das Gartenbad Bettingen
(Gartenbad-Reglement)
Vom 11.04.2022 (Stand 02.05.2022)

### **Art. 1** Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--1}

1. Die Einwohnergemeinde Bettingen betreibt das Gartenbad Bettingen.
2. Sie trifft die für den Betrieb des Gartenbades erforderlichen Anordnungen.
3. Der Gemeinderat setzt eine Betriebsleitung ein. Die Betriebsleitung ist zuständig für:
   a) den Betrieb und Unterhalt der Anlage;
   b) die Instandhaltung und Instandsetzung;
   c) die Sicherheit;
   d) das gemeindeeigene Personal.
4. Der Gemeinderat kann die Führung des Gastronomiebereichs an eine externe Firma übertragen. Die Betriebsleitung des Gartenbads ist Schnittstelle zwischen Badebetrieb und Gastronomiebereich.

### **Art. 2** Nutzungs- und Zutrittsberechtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--2}

1. Das Gartenbad ist während den publizierten Zeiten öffentlich zugänglich. Zutrittsberechtigt ist, wer die Eintrittsgebühr entrichtet und sich an das Gartenbad-Reglement hält.
2. Für Teile der Anlage kann die Nutzung zeitlich und örtlich eingeschränkt werden.
3. Keine Zutritts- und Nutzungsberechtigung haben Personen:
   a) die unter Betäubungsmittel- oder Alkoholeinfluss stehen;
   b) die durch Kleidung oder Verhalten Anstoss erregen oder die Hygiene gefährden;
   c) die den geordneten Betrieb auf der Anlage stören oder gefährden;
   d) denen ein Hausverbot auferlegt worden ist.
4. Der Zutritt kann mit Auflagen verbunden sein, wenn eine Person nicht selbst für ihre Sicherheit besorgt sein kann. Insbesondere haben Kinder unter acht Jahren und Personen, die zu ihrer Sicherheit auf dauernde Assistenz und Überwachung angewiesen sind, nur in Begleitung einer geeigneten Person Zutritt zum Gartenbad. Die Mitarbeitenden können zur Kontrolle einen Ausweis verlangen.
5. Es dürfen keine Hunde oder andere Tiere mitgeführt werden, mit Ausnahme von Blindenführhunden oder Assistenzhunden für Menschen mit Behinderung.
6. Das von der Gemeinde beauftragte Personal übt die Zutrittskontrolle im Gartenbad aus. Das Personal sorgt für einen geordneten Badebetrieb und kann die hierzu notwendigen Weisungen erteilen.
7. Das Personal ist befugt, sämtliche Anlageteile jederzeit zu kontrollieren und zu beaufsichtigen. Die Privatsphäre der Badegäste ist dabei zu wahren.

### **Art. 3** Schulklassen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--3}

1. Schulklassen haben das Gartenbad nach Anmeldung beim zuständigen Badepersonal unter Führung ihrer Lehrkräfte geschlossen zu betreten und zu verlassen.
2. Der Einlass beschränkt sich auf höchsten zwei Schulklassen pro Tag.
3. Beim Besuch von Schulklassen sprechen sich die begleitenden Lehrkräfte und das zuständige Badepersonal über die Aufsicht ab. Die Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler verbleibt in jedem Fall bei den Lehrkräften.

### **Art. 4** Öffnungszeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--4}

1. Der Gemeinderat kann die Betriebs- und Öffnungszeiten jährlich neu festlegen. Beginn und Schluss der Badesaison werden publiziert.
2. Die Betriebsleitung kann die Benützung aus folgenden Gründen ganz oder teilweise einschränken:
   a) Veranstaltungen und besondere Anlässe;
   b) Witterungsverhältnisse und witterungsbedingte Einflüsse;
   c) Reinigungs- und technische Unterhaltsarbeiten;
   d) unvorhergesehene Ereignisse.
3. Das Gartenbad ist rechtzeitig, spätestens aber auf allgemeinen Hinweis zu verlassen, damit alle Besuchenden am Ende der Öffnungszeiten alle Garderoben und Nebenräume geräumt haben.
4. Das Betreten des Gartenbads ausserhalb der Öffnungszeiten ist verboten und kann mit Busse geahndet werden.

### **Art. 5** Gebühren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--5}

1. Der Gemeinderat legt die Gebühren für die Benützung des Gartenbads und dessen Einrichtungen in einem Anhang zu diesem Reglement fest. Diese können jederzeit der Teuerung angepasst werden.
2. Der Gemeinderat kann weitere Vergünstigungen im Rahmen der Bewegungs- und Gesundheitsförderung gewähren.
3. Ein Verlust des Saisonabonnements wird nicht ersetzt.
4. Bei Nichtgebrauch des Saisonabonnements besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

### **Art. 6** Sauberkeit und Hygiene {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--6}

1. Alle Einrichtungen und Räumlichkeiten sind sauber zu halten. Abfälle sind in den vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
2. Vor der Benutzung des Bades ist das Duschen obligatorisch.
3. Das Baden ist nur in Badekleidung erlaubt. Das Personal kann Flächen ausweisen, zu denen Gästen der Zutritt nur in Badebekleidung erlaubt ist. Unter der Badebekleidung darf keine Unterbekleidung getragen werden.
4. Seifen und Duschmittel dürfen nur in Duschräumen verwendet werden.
5. In den Garderoben, an den Beckenrändern und im Schwimmbecken darf nicht gegessen, getrunken oder geraucht werden.
6. Das Wärmen von Speisen oder das Grillieren ist nur dort gestattet, wo entsprechende Einrichtungen ausgewiesen sind.
7. Mitgebrachte Lebensmittel dürfen nicht im Gastronomieareal konsumiert werden.

### **Art. 7** Musikinstrumente, Musik- und Lautsprecheranlagen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--7}

1. Das Mitbringen von Musikgeräten mit Lautsprechern und Musikinstrumenten ist verboten.
2. Über die Nutzung von fest installierten Lautsprecheranlagen entscheidet die Betriebsleitung.

### **Art. 8** Filmen und Fotografieren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--8}

1. Fotografieren und Filmen ist nur im Einverständnis mit den abzubildenden Personen und für private Zwecke erlaubt.
2. Fotografieren und Filmen für kommerzielle oder publizistische Zwecke bedürfen der ausdrücklichen Bewilligung der abzubildenden Personen sowie des Gemeinderats. Für kommerzielle Foto- oder Filmaufnahmen können Gebühren erhoben werden.

### **Art. 9** Sicherheit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--9}

1. Die Nutzung des Gartenbads erfolgt auf eigene Verantwortung. Es dürfen grundsätzlich nur diejenigen Teile der Anlage benutzt werden, bei denen die eigene Sicherheit und die Sicherheit Dritter jederzeit gewährleistet sind.
2. Bei Personen, die zu ihrer Sicherheit auf Begleitpersonen angewiesen sind, sind die Begleitpersonen für die Aufsicht verantwortlich.
3. Schwimmunkundige Personen dürfen nur die für sie vorgesehenen Becken benutzen. Die Planschbecken sind Kleinkindern und ihren Eltern vorbehalten.
4. In den Schwimmbecken sind ausserhalb bewilligter Trainings Auftriebskörper aller Art verboten. Geräte- und Apnoetauchen ist nur mit Bewilligung des Personals erlaubt.
5. Die Benutzung von Fahrrädern, Rollbrettern und Rollschuhen ist nicht erlaubt.
6. Es ist untersagt, alkoholische Getränke mitzubringen oder zu konsumieren.

### **Art. 10** Beachten von Weisungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--10}

1. Personen, die sich im Gartenbad aufhalten, haben sich an die Weisungen der Mitarbeitenden zu halten und einschlägige Hinweisschilder und Bodenbeschriftungen zu beachten.
2. Das Badepersonal ist befugt, jederzeit ergänzende Regelungen für die Nutzung des Gartenbads festzusetzen, sofern dies nötig ist, und den Badegästen entsprechende Weisungen zu erteilen.

### **Art. 11** Wegweisung und Zutrittsverbote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--11}

1. Die Betriebsleitung bzw. die oder der tagesverantwortliche Mitarbeitende kann bei Widerhandlungen gegen das Reglement oder gegen Weisungen der Mitarbeitenden fehlbare Personen für maximal 72 Stunden wegweisen. Sie oder er kann die Personalien dieser Personen aufnehmen.
2. Zur Durchsetzung einer Wegweisung kann die Betriebsleitung oder das Personal die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.
3. Wer weggewiesen worden ist, darf die Anlage erst wieder betreten, wenn die Frist abgelaufen bzw. der Wegweisungsgrund dahingefallen ist.
4. Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter sowie die bereichsleitende Gemeinderätin oder der bereichsleitende Gemeinderat kann auf Antrag der Betriebsleitung länger dauernde, befristete Zutrittsverbote verfügen. Sie oder er kann nach Anhörung der betroffenen Person ein unbefristetes Zutrittsverbot erlassen.
5. Bei Zutrittsverboten wird der Eintrittspreis nicht zurückerstattet.

### **Art. 12** Haftung bei Beschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--12}

1. Benutzende haften für durch sie an den Einrichtungen verursachten Schäden.
2. Verunreinigungen oder Beschädigungen sind unverzüglich dem Badepersonal zu melden.
3. Die Einwohnergemeinde haftet nicht für Schäden oder Folgen von Schäden, die durch Dritte verursacht wurden. Sie haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, Geld oder Wertsachen.

### **Art. 13** Fundsachen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--13}

1. Fundsachen sind an der Kasse abzugeben. Sie werden während zwei Wochen aufbewahrt. Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer der Fundsachen nicht innert dieser Frist, werden die Fundsachen, mit Ausnahme von offensichtlich wertlosen Sachen, der Gemeindeverwaltung übergeben. Offensichtlich wertlose Sachen werden entsorgt.

### **Art. 14** Sondernutzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--14}

1. Der Handel oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, das Verteilen oder Anbringen von Werbung und anderen Drucksachen und weitere Sondernutzung ist nur mit schriftlicher Bewilligung der Betriebsleitung erlaubt.
2. Für die Benützung des Gartenbades zu Trainingszwecken sowie für sportliche und andere Veranstaltungen erteilt die Betriebsleitung die Bewilligung.
3. Veranstaltungen, die ausschliessliche Nutzung von Teilen des Gartenbades, die Benützung spezieller Geräte und dergleichen sind grundsätzlich bewilligungspflichtig.
4. Für Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden.

### **Art. 15** Bussen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--15}

1. Wer den Bestimmungen dieses Reglements zuwiderhandelt, kann vom Gemeinderat mit Busse bis zu Fr. 500 bestraft werden.
2. In schweren Fällen leitet der Gemeinderat ein Strafverfahren wegen Missachtung von Benützungsvorschriften gemäss dem kantonalen Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) vom 13. Februar 2019 ein.

### **Art. 16** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee370.700--16}

1. Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Reglement stützen, kann nach den allgemeinen Vorschriften Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.