BeE 390.880
# Ordnung über die Bestattungen in der Gemeinde Bettingen
(Bestattungsordnung)
Vom 13.12.2022 (Stand 20.02.2023)

### **Art. 1** Anwendbare Vorschriften und zuständige Behörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee390.880--1}

1. Soweit die vorliegende Ordnung nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich das Friedhofwesen nach den kantonalen Vorschriften.
2. Der Gemeinderat ist für den Vollzug der Bestimmungen über das Friedhofwesen zuständig, soweit dieser nicht dem Kanton übertragen wurde.

### **Art. 2** Bestattungsarten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee390.880--2}

1. Auf dem Friedhof Bettingen werden folgende Bestattungsarten durchgeführt:
   a) Erdbestattung: Sargbeisetzung im Reihengrab;
   b) Feuerbestattung: Urnenbeisetzung im Reihengrab, im Gemeinschaftsgrab oder im naturnahen Bestattungsfeld.

### **Art. 3** Grabarten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee390.880--3}

1. Auf dem Friedhof Bettingen bestehen folgende Grabarten:
   a) Reihengräber für die Sargbeisetzung;
   b) Reihengräber für die Urnenbeisetzung;
   c) Gemeinschaftsgrab für die Urnenbeisetzung;
   d) naturnahes Bestattungsfeld für die Urnenbeisetzung.

### **Art. 4** Unentgeltliche Bestattung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee390.880--4}

1. Anspruch auf unentgeltliche Bestattung auf dem Friedhof Bettingen hat:
   a) wer im Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in Bettingen hatte;
   b) wer auf dem Gemeindegebiet verstorben ist;
   c) wer das Bürgerrecht von Bettingen und im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hatte;
   d) Eltern, die ihren Wohnsitz in Bettingen haben oder das Bürgerrecht von Bettingen und Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben, für ihre totgeborenen oder fehlgeborenen Kinder nach Art. 9 und 9a der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004.
2. Die unentgeltliche Bestattung umfasst die nach kantonalem Recht vorgesehenen Leistungen.

### **Art. 5** Entgeltliche Bestattung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee390.880--5}

1. Auf Gesuch der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen kann auf dem Friedhof Bettingen bestattet werden:
   a) wer das Bürgerrecht von Bettingen und Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt hatte;
   b) wessen Angehörige Wohnsitz in Bettingen haben;
   c) wer sonst eine besonders enge Beziehung zu Bettingen hatte.
2. Über Gesuche entscheidet im Einzelfall der Gemeinderat.
3. Für Bestattungen nach Abs. 1 werden Gebühren erhoben. Diese richten sich nach dem Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen vom 1./13. Februar 2012. Ergänzend richten sich die Gebühren nach der Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen vom 14. Dezember 2004.