BeE 412.100
# Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die kommunale Primarstufe
(Schulvereinbarung)
Vom 23.02.2016 (Stand 01.08.2019)

## 1. Dienstleistungen des Kantons für die Gemeindeschulen

### **Art. 1** Vom Kanton finanzierte Dienstleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--1}

1. Der Kanton erbringt gegenüber den Gemeindeschulen die Dienstleistungen gemäss Anhang, welcher integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
2. Diese Dienstleistungen werden durch den Kanton finanziert. Sie erfolgen entsprechend den im ganzen Kanton geltenden Modalitäten.

### **Art. 2** Von den Gemeindeschulen abzugeltende Dienstleistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--2}

1. Der Kanton kann auf Wunsch der Gemeinden weitere, im Anhang nicht genannte Dienstleistungen für die Gemeindeschulen erbringen.
2. Der Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinden, und das zuständige Departement, handelnd für den Kanton, schliessen für diese Dienstleistungen separate Vereinbarungen.
3. Die Gemeindeschulen vergüten die Dienstleistungen zu kostendeckenden Preisen. Die Berechnung der Abgeltung erfolgt auf der Basis der Kostenrechnung des Kantons.

## 2. Beteiligung der Gemeinden an kantonalen Projekten zur Schulentwicklung

### **Art. 3** Kantonale Projekte zur Schulentwicklung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--3}

1. An kantonalen Projekten zur Weiterentwicklung der Schulen werden die Gemeindeschulen in gleichem Masse beteiligt wie die vom Kanton geführten Schulen.
2. Projektkosten gehen zu Lasten des Kantons.

## 3. Innerkantonaler und interkantonaler Wohnortwechsel

## A. Innerkantonaler Wohnortwechsel

### **Art. 4** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--4}

1. Bei einem Wohnortwechsel von Basel nach Bettingen oder Riehen oder umgekehrt kann bei Vorliegen besonderer Gründe ein Kind in der Regel bis zum Ende des laufenden Schuljahres oder allenfalls auch bis zum Abschluss der betreffenden Schulstufe in der bisherigen Schule verbleiben.
2. Wird ein Kind von einer Tagesfamilie oder in einem Tagesheim betreut, so ist der Tagesaufenthaltsort des Kindes massgebend für die Zuteilung zu einer Schule.

### **Art. 5** Bewilligung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--5}

1. Der Verbleib in der bisherigen Schule oder ein vorzeitiger Eintritt in eine andere Schule bei bevorstehendem Wohnortwechsel bedarf der Bewilligung durch die Schulleitung der betroffenen Schule.
2. Eine Bewilligung ist nicht nötig, wenn der Wohnortwechsel drei Monate oder weniger vor dem Ende des Schuljahres erfolgt und das Kind bis zum Ende des laufenden Schuljahres in der bisherigen Schule verbleibt.

### **Art. 6** Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--6}

1. Die Erziehungsberechtigten des Kindes stellen einen schriftlich begründeten Antrag an die Schulleitung der betroffenen Schule.
2. Die Schulleitung der betroffenen Schule entscheidet nach Rücksprache mit der kantonalen Volksschulleitung bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinde. Sie berücksichtigt dabei die persönliche Situation des Kindes und der Erziehungsberechtigten.

### **Art. 7** Kosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--7}

1. Der Entscheid ist für die Erziehungsberechtigten ohne Kostenfolge.
2. Zwischen dem Kanton und den Gemeinden werden keine Kosten verrechnet.

## B. Interkantonaler Wohnortwechsel

### **Art. 8** Entscheid und Finanzierung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--8}

1. Bei einem Wohnortwechsel von einem anderen Kanton in den Kanton Basel-Stadt oder umgekehrt ist der Kanton für den Entscheid über den Verbleib in der bisherigen Schule oder über den vorzeitigen Eintritt in die Schule am künftigen Wohnort zuständig.
2. Entscheid und Finanzierung richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 oder der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002.

## 4. Schulraum der Gemeindeschulen

### **Art. 9** Schulraum Riehen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--9}

1. Der Schulraum für die Primarschulen Riehen, einschliesslich Tagesstrukturangebote, ehemalige Rektoratsgebäude am Erlensträsschen und Turnhalle Niederholz, geht per 1. Januar 2017 ins Eigentum der Gemeinde Riehen über. Ab diesem Zeitpunkt ist die Gemeinde Riehen für die ausserschulische Nutzung durch Dritte zuständig.
2. Das Schulhaus Niederholz bleibt im Eigentum des Kantons.
3. Die Gemeinden stellen die Turnhalle Niederholz dem Kanton gegen Miete zur Mitbenützung zur Verfügung. Das Erziehungsdepartement und die Gemeinde Riehen regeln die Einzelheiten in einer separaten Vereinbarung.
4. Sollte der Schulraum der Gemeindeschulen aufgrund veränderter Verhältnisse im Niederholzquartier knapp werden, suchen Kanton und Gemeinden gemeinsam nach Lösungen.
5. Der Kanton räumt der Gemeinde Riehen an der Parzelle des Niederholzschulhauses ein Vorkaufsrecht ein.

### **Art. 10** Schulraum Bettingen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--10}

1. Das Schulhaus Bettingen, einschliesslich Kindergarten, geht nach Beendigung des Um- und Neubaus ins Eigentum der Gemeinde Bettingen über.

## 5. Übergangsbestimmungen

### **Art. 11** Schulraum Riehen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--11}

1. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 regelt eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Erziehungsdepartement und dem Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinde Riehen, den Einkauf der Leistungen für den technischen und betrieblichen Unterhalt sowie die Hauswartung für die Primarschulen in Riehen.

### **Art. 12** Schulraum Bettingen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--12}

1. Der Kanton stellt der Gemeinde Bettingen das Primarschulhaus Bettingen, einschliesslich Kindergarten, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur Beendigung des Um- und Neubaus der Primarschule Bettingen bzw. bis zu dessen Eigentumsübertragung an die Gemeinde Bettingen mietweise zur Verfügung.
2. Der Kanton und die Gemeinde Bettingen schliessen zu diesem Zweck einen Mietvertrag auf der Basis einer Geschäftsraummiete ab. Seitens des Kantons wird der Mietvertrag von Immobilien Basel-Stadt abgeschlossen.
3. Die Abteilung Sport / Sportamt des Erziehungsdepartements des Kantons ist bis zum Eigentumsübergang für die ausserschulische Nutzung durch Dritte zuständig.

### **Art. 13** Personal {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--13}

1. Die Gemeinde Riehen übernimmt das Personal für die Schulhauswartung der Primarschulen in Riehen, welches am 31. Dezember 2018 für die Primarschulen in Riehen tätig ist, per 1. Januar 2019.
2. Die Anstellung erfolgt gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde Riehen. Die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Vertragsverhältnis mit dem Kanton werden von der Gemeinde übernommen. Der Besitzstand der Entlöhnung wird unter Berücksichtigung der in Zukunft erwarteten Dienstaltersgeschenke garantiert.
3. Die Gemeinde Riehen übernimmt keine bestehenden Ferien- und Überzeitguthaben (Stand 31. Dezember 2018) des betroffenen Personals.
4. Die Regelung der Schulhauswartung des Primarschulhauses Bettingen wird zwischen dem Erziehungsdepartement, handelnd für den Kanton, und dem Gemeinderat Bettingen, handelnd für die Gemeinde Bettingen, spätestens sechs Monate vor dem Eigentumsübergang des Primarschulhauses Bettingen vereinbart.

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Beilegung von Streitigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--14}

1. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtswegs beigelegt werden.
2. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Kommt eine Partei ihrer Verpflichtung zu dieser Ernennung nicht nach, so ist diese oder dieser durch die vorsitzende Präsidentin oder den vorsitzenden Präsidenten des Zivilgerichts Basel-Stadt zu bestimmen. Können sich die zwei Schiedsrichterinnen resp. Schiedsrichter nicht auf eine dritte Person als Vorsitzende oder Vorsitzenden einigen, so wird das Präsidium durch die vorsitzende Präsidentin oder den vorsitzenden Präsidenten des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 zur Schiedsgerichtsbarkeit.

### **Art. 15** Vereinbarungsdauer und Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--15}

1. Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens auf Ende 2021.

### **Art. 16** Anschlusslösung und Weiterdauer der Verpflichtungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--16}

1. Die Parteien verpflichten sich, im Falle der Kündigung zu einer Anschlusslösung Hand zu bieten.
2. Kündigt eine Partei die Vereinbarung, bleiben ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Auflösung in den Gemeindeschulen befindlichen Kinder bestehen, soweit dies im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist und noch keine Anschlusslösung besteht.

### **Art. 17** Änderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee412.100--17}

1. Spätere Gesetzesänderungen gehen dieser Vereinbarung vor.
2. Die Parteien können im Rahmen ihrer Kompetenzen jederzeit einvernehmlich Änderungen dieser Vereinbarung beschliessen. Für die Änderung des Anhangs gilt Abs. 3.
3. Der Gemeinderat Riehen, handelnd für die Gemeinden Bettingen und Riehen, und das zuständige Departement, handelnd für den Kanton, können die Liste der Dienstleistungen gemäss Anhang durch schriftliche Vereinbarung ergänzen oder ändern. Die Änderungen werden dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.
4. Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer zu Vertragsänderungen Hand zu bieten, die auf Grund veränderter Verhältnisse notwendig werden.