BeE 491.200
# Reglement betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an die Tram- und Buskosten an Jugendliche mit Wohnsitz in der Gemeinde Bettingen
Vom 11.02.2003 (Stand 22.03.2018)

### **Art. 1** {#art_1}

1. Für Kinder und Jugendliche, welche in Bettingen wohnen oder deren Erziehungsberechtigte in Bettingen Wohnsitz haben, gewährleistet die Gemeinde Bettingen pro Jahr einen maximalen Beitrag von CHF 200 an die Tram- und Buskosten.
2. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.

### **Art. 2** {#art_2}

1. Beiträge können nur gewährt werden:
   a) wenn eine Schule / ein Lehrbetrieb besucht wird;
   b) wenn das steuerbare Einkommen der Erziehungsberechtigten gemäss Steuerdeklaration die Höhe von CHF 45'000 p.a. nicht überschreitet;
   c) wenn das steuerbare Vermögen der Erziehungsberechtigten gemäss Steuerdeklaration die Höhe von CHF 100'000 p.a. nicht überschreitet;
   d) bis zur Vollendung des 18. Altersjahres.
2. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

### **Art. 3** {#art_3}

1. Beiträge werden ausgerichtet an Gesuchstellende, sofern diese seit mindestens drei Jahren in Bettingen wohnhaft sind.
2. In Ausnahmefällen kann die Frist abgekürzt werden.

### **Art. 4** {#art_4}

1. Das Gesuch auf Ausrichtung von Beiträgen ist jeweils vor Beginn des Schuljahres bis zum 31. Juli mit folgenden Unterlagen einzureichen:
   a) Personalien der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie der Erziehungsberechtigten;
   b) Fotokopie des Schüler- oder Lehrlingsausweises bzw. eine aktuelle Bestätigung der Schule oder des Lehrbetriebes;
   c) Fotokopie der letzten Steuer- bzw. Veranlagungsverfügung.
2. Es müssen die vollständigen Unterlagen beigelegt werden.