BeE 640.100
# Steuerordnung der Gemeinde Bettingen
Vom 07.12.1999 (Stand 01.01.2019)

## 1. Teil: Die einzelnen Steuern

## I. Abschnitt: Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee640.100--1}

1. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt, Steuern von den in der Gemeinde steuerpflichtigen Personen.

### **Art. 2** Anwendbares Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee640.100--2}

1. Soweit diese Steuerordnung keine Regelung enthält, ist das kantonale Steuergesetz analog anwendbar.

### **Art. 3** Steuerarten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee640.100--3}

1. Im Einzelnen erhebt die Gemeinde von den natürlichen Personen folgende Steuern:
   a) eine Einkommenssteuer aufgrund der einjährigen Gegenwartsbemessung;
   b) eine Vermögenssteuer aufgrund der einjährigen Gegenwartsbemessung;
   c) eine Grundstückgewinnsteuer.

## II. Abschnitt: Die Einkommenssteuer, die Vermögenssteuer und die Grundstückgewinnsteuer der natürlichen Personen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4** Steuerpflicht und Bemessungsgrundlagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee640.100--4}

1. Die Steuerpflicht richtet sich nach dem kantonalen Steuergesetz.
2. Den Gemeindesteuern unterliegen das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und der steuerbare Grundstückgewinn nach Massgabe des kantonalen Steuergesetzes.

### **Art. 5** Steuergrundlage und Steuerfuss&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee640.100--5}

1. Die kommunalen Steuern nach § 3 werden in Prozenten (Steuerfuss) der nach dem kantonalen Steuergesetz berechneten Steuern festgesetzt.
2. Die Gemeindeversammlung setzt alljährlich bei der Beratung des Budgets den Steuerfuss für die verschiedenen Steuerarten fest.

## 2. Teil: Organisation, Verfahren und Steuerbezug

### **Art. 6** Behörden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee640.100--6}

1. Für den Vollzug der Steuerordnung ist der Gemeinderat zuständig.
2. Der Gemeinderat kann folgende Befugnisse durch die kantonale Steuerverwaltung ausführen lassen:
   a) die Veranlagung der kommunalen Steuern;
   b) die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Veranlagung der kommunalen Steuern;
   c) der Bezug der kommunalen Steuern gemeinsam mit den kantonalen Steuern, inklusive Verlustscheinbewirtschaftung;
   d) die Entscheidung über den Erlass der kommunalen Steuern.
3. Der Vollzug der Befugnisse gemäss Abs. 2 erfolgt in analoger Anwendung der für die kantonalen Steuern geltenden Grundsätze. Er kann gemeinsam mit den kantonalen Steuern erfolgen.

### **Art. 7** Steuererhebung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee640.100--7}

1. Der Bezug der Gemeindesteuer erfolgt mittels definitiver oder provisorischer Steuerrechnung.
2. Für die Berechnung der Gemeindesteuern ist die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen Steuer verbindlich.
3. Rechtskräftige definitive oder provisorische Steuerrechnungen und Entscheide sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee640.100--8}

### **Art. 9** Fälligkeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee640.100--9}

1. Die Einkommens- und Vermögenssteuer ist am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres fällig.
2. Die Grundstückgewinnsteuer wird 90 Tage nach Entstehung der Steuer fällig.

### **Art. 10** Zinsausgleich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee640.100--10}

1. Bei der Steuerzahlung erfolgt ein Zinsausgleich auf den Fälligkeitstermin.
2. Beschliesst der Gemeinderat den Bezug der Gemeindesteuern durch die Gemeinde, legt er den Vergütungs- und Verzugszinssatz fest.
3. In diesem Fall legt der Gemeinderat die Einzelheiten nach Massgabe des kantonalen Steuergesetzes fest.

### **Art. 11** Einsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee640.100--11}

1. Beschliesst der Gemeinderat den Vollzug der Befugnisse gemäss § 6 durch die Gemeinde, kann die betroffene Person gegen die Steuerrechnung oder eine sonstige Verfügung der Gemeinde im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Ordnung innert 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung Einsprache erheben.
2. …
3. Die Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 2) ist im Rahmen des kantonalen Veranlagungsverfahrens anzufechten.
4. Im Übrigen gelten für das Einspracheverfahren die §§ 160-163 des kantonalen Steuergesetzes sinngemäss.

### **Art. 12** Rekurs&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee640.100--12}

1. Beschliesst der Gemeinderat den Vollzug der Befugnisse gemäss § 6 durch die Gemeinde, kann gegen Einspracheentscheide der Gemeindeverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs an die kantonale Steuerrekurskommission gemäss den §§ 164-170 des kantonalen Steuergesetzes erhoben werden.
2. …
3. Der weitere Rekurs an das Verwaltungsgericht innert 30 Tagen richtet sich nach § 171 des kantonalen Steuergesetzes.

## 3. Teil: Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee640.100--13}

1. Für die Steuerperiode 2001 wird die Einkommenssteuer der natürlichen Personen nach neuem Recht veranlagt.
2. Ausserordentliche Einkünfte, die im Kalenderjahr 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das im Jahr 2000 endet, unterliegen einer vollen Jahressteuer nach altem Recht zu dem Steuersatz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt.
3. Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, Aufwertungen, aperiodische Vermögenserträge, Kapitalabfindungen sowie Gewinne, die auf die Auflösung von Rückstellungen sowie auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind.
4. Die im Kalenderjahr 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen können im Steuerjahr 2001 zusätzlich abgezogen werden.
5. Als ausserordentliche Aufwendungen gelten
   a) Unterhaltskosten für Liegenschaften des Geschäfts- und Privatvermögens, soweit diese den Pauschalabzug übersteigen;
   b) Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;
   c) Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte gemäss Abs. 2 unmittelbar zusammenhängen, sind ausschliesslich mit den in dieser Steuerperiode erzielten Einkünften verrechenbar.

### **Art. 13a** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Dezember 2018 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee640.100--13a}

1. Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 11. Dezember 2018 finden (mit Ausnahme von Nachsteuern, ausserordentlichen Rechtsmitteln und Verlustscheinen, welche auch Vorperioden betreffen können) erstmals Anwendung auf die Steuern der Steuerperiode 2019.

### **Art. 14** Inkraftsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee640.100--14}

1. Die Steuerordnung ist zu publizieren; sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2. Die Steuerordnung wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 2001 wirksam.
3. Sie ersetzt alle bisherigen Steuerordnungen der Gemeinde Bettingen vom 23. September 1986.