BeE 660.100
# Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlichen Interesse)
Vom 16.02.2010 (Stand 20.04.2010)

## A. Allgemein

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee660.100--1}

1. Die Mittel dieses Fonds werden für folgende Zielsetzungen verwendet: – Erwerb von Grundstücken in der Zone NÖI (Nutzungen im Öffentlichen Interesse) gemäss Totalrevision Nutzungsplanung Bettingen vom 2. Dezember 2008 (Bebauungsplan Dorf) – Landerwerb im Zusammenhang mit Strassenkorrekturen – Finanzierung weiterer Kosten in diesem Zusammenhang.

## B. Fondsvermögen

### **Art. 2** Äufnung von Fondsvermögen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee660.100--2}

1. Dem Fonds können weitere Mittel zugewiesen werden.

## C. Zuständigkeit

### **Art. 3** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee660.100--3}

1. Die Zuständigkeit ist wie folgt geregelt: Die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet im Rahmen von Budget und Jahresrechnung über die Entnahmen aus dem Fonds sowie über die Verwendung des Fondsvermögens.

## D. Vermögensverwaltung und Rechnungsführung

### **Art. 4** Vermögensverwaltung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee660.100--4}

1. Die Vermögensverwaltung des Fonds wird im Rahmen des Rechnungswesens der Einwohnergemeinde Bettingen wahrgenommen.
2. Das Kapital des Fonds wird als Guthaben der Fonds bei der Einwohnergemeinde Bettingen geführt und in der Vermögensrechnung entsprechend ausgewiesen.
3. Die Guthaben werden von der Einwohnergemeinde Bettingen nicht verzinst.

### **Art. 5** Rechnungsführung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee660.100--5}

1. Die Rechnungsführung einschliesslich Zahlungsverkehr erfolgt im Rahmen des Finanzreglementes über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. November 2001.

## E. Schlussbestimmungen

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee660.100--6}

1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt mit der Verabschiedung der Rechnung 2009 durch die Gemeindeversammlung am 20. April 2010 in Kraft.