BeE 750.100
# Ordnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser
(Strassen- und Kanalisationsordnung)
Vom 30.09.2014 (Stand 08.02.2018)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--1}

1. Diese Ordnung regelt
   a) die von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu leistenden Beiträge für die Erschliessung von Grundstücken durch öffentliche Gemeindestrassen und Kanalisation;
   b) die Erhebung einer Gebühr zur Deckung der Kosten für die Ableitung des Abwassers;
   c) die Zuständigkeit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für die Erstellung und die Instandhaltung von Anschlussleitungen an die öffentliche Kanalisation;
   d) die Erteilung von Kanalisationsbewilligungen.

### **Art. 2** Massgeblichkeit des kantonalen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--2}

1. Soweit diese Ordnung nichts Abweichendes festlegt, sind die entsprechenden Bestimmungen des Bau- und Planungsrechts und des Gewässerschutzrechts des Kantons direkt anwendbar.

## II. Strassen- und Kanalisationsbeiträge, Abwasserableitungsgebühren

### **Art. 3** Beitragspflicht und Verfahren zur Festsetzung der Abgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--3}

1. Für die Erschliessung von Grundstücken durch öffentliche Strassen und Kanalisationen und für die Ableitung des Abwassers erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Abgaben.
2. Die Pflicht zur Leistung einer Abgabe entsteht
   a) für die Strassenbeiträge durch den Baubeschluss oder durch nachträgliches Zuordnen eines Grundstücks zur Bauzone gemäss § 5 Abs. 3;
   b) für die Kanalisationsbeiträge durch die Erteilung einer Baubewilligung oder einer separaten Kanalisationsbewilligung;
   c) für die Abwasserableitungsgebühr von dem Tag an, an dem das Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist.
3. Der Gemeinderat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Abgaben in einem Reglement.

## A. Strassenbeiträge

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--4}

1. An die Erstellung von öffentlichen Gemeindestrassen haben die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Strasse anstossenden Grundstücke innerhalb der Bauzone oder der über diese zu erschliessenden, hinterliegenden Grundstücke innerhalb der Bauzone einen Beitrag zu leisten.
2. Die Gesamtheit der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer hat 50% der Erstellungskosten zu tragen.
3. Die restlichen Anteile inklusive die Kosten für den Deckbelag werden von der Gemeinde übernommen.

### **Art. 5** Sonderfälle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--5}

1. Grenzt ein Grundstück an mehr als eine Strasse, werden die Erschliessungsbeiträge nicht aufgeteilt. Massgebend ist die Anstosslänge jener Strasse, über welche das Grundstück erschlossen wird.
2. Grenzt ein Grundstück ganz oder teilweise an eine Kantonsstrasse, so richtet sich der Strassenbeitrag für den betreffenden Anstoss nach kantonalem Recht.
3. Können Strassen nur einseitig bebaut werden, übernimmt die Gemeinde für die nicht bebaubare Strassenseite die gesamten massgeblichen Erstellungskosten des betreffenden Strassenabschnitts. Wird die Strassenseite zu einem späteren Zeitpunkt bebaubar, stellt die Gemeinde den betreffenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die vorfinanzierten Erstellungskosten anteilmässig in Rechnung.

### **Art. 6** Massgebliche Erstellungskosten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--6}

1. Die für die Berechnung massgeblichen Erstellungskosten setzen sich aus den tatsächlichen Baukosten sowie aus den Landkosten zu den ortsüblichen, durchschnittlichen Preisen für nicht erschlossenes Bauland im Zeitpunkt der Erstellung zusammen.
2. Zu den Baukosten zählen auch die Kosten für die Strassenentwässerung (u.a. Schlammsammler und Einlaufschächte), die Kosten für die Gestaltung des Strassenraums sowie die Vermarkungs- und Vermessungskosten. Nicht zu den für die Berechnung massgeblichen Erstellungskosten gehören die Baukosten für Deckbelag (Schwarzbelag), Werkleitungen, Kabelnetz, öffentliche Beleuchtung und Kanalisation.

### **Art. 7** Bemessung der Beiträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--7}

1. Die massgeblichen Erstellungskosten werden proportional auf die betroffenen Grundstücke innerhalb der Bauzone verteilt.
2. Die Bemessung der zu leistenden Beiträge berücksichtigt die Grundstücksfläche.
3. Nicht an die Grundstücksfläche angerechnet werden Grundstücksteile, die zur Abtretung an die Allmend bestimmt sind.

## B. Kanalisationsbeiträge

### **Art. 8** Grundlage {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--8}

1. Für den erstmaligen Anschluss einer Baute an die öffentliche Kanalisation wird ein Beitrag erhoben.
2. Bei nachträglichem Um- oder Ausbau einer bestehenden Baute wird nach Massgabe von § 9 Abs. 2 lit. b eine weitere Abgabe erhoben.

### **Art. 9** Bemessung der Beiträge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--9}

1. Massgebend für die Berechnung des Kanalisationsbeitrags ist der von der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt festgesetzte Versicherungswert der betreffenden Baute.
2. Der Kanalisationsbeitrag beträgt:
   a) 2% des Gebäudeversicherungswerts für neu anzuschliessende Bauten;
   b) bei nachträglichen Um- oder Ausbauten 2% der um einen Freibetrag von CHF 100'000 pro Baute und Umbauvorhaben verminderten Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts.
3. Erhöhungen des Gebäudeversicherungswerts, die nicht im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen erfolgen, lösen keine weitere Abgabe aus.

## C. Abwasserableitungsgebühren

### **Art. 10** Grundlage der Bemessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--10}

1. Wer Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleitet, muss für die Ableitung eine Gebühr bezahlen.
2. Die Gebühren werden wie folgt berechnet:
   a) für die Ableitung von verschmutztem Abwasser nach Massgabe des bezogenen Wassers in Kubikmetern;
   b) für die Ableitung von nicht verschmutztem Niederschlagswasser nach Massgabe der am Kanalisationsnetz angeschlossenen, versiegelten Grundstücksfläche in Quadratmetern. Dabei werden die Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung der Anlage sowie eine angemessene Verzinsung des investierten Kapitals berücksichtigt.

### **Art. 11** Festlegung der Gebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--11}

1. Der Gemeinderat legt die Gebühren und die Einzelheiten des Gebühreneinzugs in einem Reglement fest.

## III. Kanalisationsanschlussleitungen

### **Art. 12** Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und Beseitigung der Kanalisationsanschlussleitungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--12}

1. Erstellung und Beseitigung der Kanalisationsleitungen bis zum Anschlussstück am öffentlichen Kanal sind Sache der zum Anschluss verpflichteten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Der Unterhalt und die Erneuerung von Anschlussleitungen der auf öffentlichem Grund liegenden Kanalisationen ist bis zum ersten für Unterhaltsarbeiten geeigneten Zugang auf dem Grundstück Sache der Gemeinde. Der Zugang muss möglichst nahe an der Grenze liegen. Liegt er mehr als 3 Meter hinter der Strassenlinie, werden die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung auf privatem Grund liegenden Teile der Anschlussleitung den zum Anschluss Verpflichteten auferlegt.
2. Für alle Baute, die neu an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, muss ein Kontrollschacht erstellt werden. Bei bestehenden Bauten muss der Kontrollschacht erstellt werden, wenn die öffentliche Kanalisation oder die Anschlussleitungen saniert werden.
3. Ungenügend unterhaltene oder schadhafte Abwasseranlagen werden durch die Gemeinde nach Fristansetzung zu Lasten der Eigentümerschaft saniert.

### **Art. 13** Überwachung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--13}

1. Der Kanalisationsanschluss sowie die Erstellung und Sanierung von Kanalisationsanschlussleitungen werden durch die Gemeinde überwacht.

## IV. Kanalisationsbewilligungen

### **Art. 15** Bewilligungspflicht und Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--15}

1. Die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation ist bewilligungspflichtig.
2. Die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kanalisationsbewilligungen richten sich nach dem kantonalen Recht.
3. Für die Erteilung der Kanalisationsbewilligungen ist der Gemeinderat zuständig. Wird über die Gebäude- und Grundstückentwässerung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entschieden, ist die Kanalisationsbewilligung Teil des Verfahrens.
4. Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

### **Art. 16** Gebühren für die Kanalisationsbewilligungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--16}

1. Das Bewilligungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr schuldet, wer die Bewilligung beantragt.
2. Der Gemeinderat legt die Gebühren und Einzelheiten des Gebühreneinzugs in einem Reglement fest.

## V. Verfahrens- und Schlussbestimmungen

### **Art. 17** Fälligkeit der Abgaben, Zinsausgleich und Haftung der Grundstücke {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--17}

1. Die Zahlungstermine der Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie die Modalitäten des Zinsausgleichs bei vorzeitiger oder verspäteter Zahlung richten sich nach dem kantonalen Recht. Als Zinssatz gelten die entsprechenden Ansätze bei den Gemeindesteuern.
2. Die Haftung der Grundstücke für die Erschliessungsbeiträge richtet sich nach dem kantonalen Recht.
3. Die Modalitäten der kommunalen Gebühren richten sich nach dem kommunalen Reglement.

### **Art. 18** Zwangsmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--18}

1. Müssen zur Vollstreckung von Verfügungen eine Ersatzvornahme auf Kosten von säumigen oder verhinderten Pflichtigen oder andere Zwangsmassnahmen ergriffen werden, richten sich diese nach dem kantonalen Recht, insbesondere nach dem Übertretungsstrafrecht und der Gewässerschutzverordnung.

### **Art. 19** Rekursverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--19}

1. Das Rekursverfahren richtet sich nach § 48 der Gemeindeordnung und nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.

### **Art. 20** Übergangsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee750.100--20}

1. Für die Festsetzung der Beiträge kommt das zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht massgebliche Recht zur Anwendung.