BeE 789.300
# Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität
Vom 05.12.2006 (Stand 18.12.2017)

### **Art. 1** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--1}

1. Diese Ordnung regelt den kommunalen Natur- und Landschaftsschutz im Sinne der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung.
2. Der Gemeinderat nimmt die Verantwortung für den Natur- und Landschaftsschutz auf Gemeindeebene vollumfänglich wahr. Er ist bestrebt, die lokalen Besonderheiten der Natur und Landschaft in der Gemeinde möglichst weitgehend zu erhalten und zu fördern.
3. Der Gemeinderat und die Gemeindebehörden erfüllen ihre Vorbild-Funktion, insbesondere im Rahmen ihrer natur- und landschaftswirksamen Tätigkeiten, im Mitwirkungsverfahren und bei der Öffentlichkeitsarbeit. Sie streben die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden, dem Kanton sowie privaten Naturschutz-Organisationen an.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--2}

1. Für den Vollzug dieser Ordnung ist der Gemeinderat verantwortlich. Er setzt zur fachlichen Begleitung eine ständige beratende Kommission für Natur- und Landschaftsschutz ein und kann bei Bedarf Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen.
2. Der Gemeinderat stimmt den lokalen Natur- und Landschaftsschutz auf die kantonalen Zielsetzungen und Massnahmen ab und legt die lokalen Konzepte, Inventare, Vereinbarungen und Schutzmassnahmen dem Kanton zur Kenntnis bzw. zur Genehmigung vor.

### **Art. 3** Finanzierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--3}

1. Der Gemeinderat stellt im Budget jährlich einen Betrag für den Vollzug dieser Ordnung bereit.
2. Der Gemeinderat beantragt bei Kanton und Bund die finanzielle Unterstützung gemäss den kantonalen und eidgenössischen Rechtsgrundlagen.

### **Art. 4** Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--4}

1. Der Gemeinderat und die zuständigen Gemeindebehörden erfüllen die ihnen von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben. Dies sind insbesondere:
   a) das Mitwirkungsverfahren und die Öffentlichkeitsarbeit;
   b) die Erstellung des Bettinger Naturschutzkonzeptes und die Erfolgskontrolle;
   c) die Führung eines Inventars der geschützten Naturobjekte von lokaler Bedeutung und der Erlass der erforderlichen Schutzbestimmungen;
   d) die Ausscheidung von Schutz- und Schonzonen im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung;
   e) die Förderung der Biodiversität und des Biotopverbundes;
   f) der Abschluss von Vereinbarungen;
   g) die Ausrichtung von Beiträgen;
   h) die Pflege und der Unterhalt der Naturobjekte;
   i) der Erlass von Auflagen;
   j) die Naturschutz-Aufsicht;
   k) die Verfügung und Überwachung von Massnahmen zur Wiederherstellungs- und Ersatzpflicht;
   l) der Erlass von provisorischen Schutzmassnahmen, Ersatzvornahmen, Enteignungen und Strafbestimmungen.

### **Art. 5** Mitwirkung und Öffentlichkeitsarbeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--5}

1. Der Gemeinderat sorgt im Rahmen von Mitwirkungsverfahren für den rechtzeitigen Einbezug der Bevölkerung bei Konzepten, Planungen, Projekten und Massnahmen. Er ist zudem bemüht, durch eine motivierende Öffentlichkeitsarbeit die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes in der Bevölkerung zu verankern und die Bereitschaft zum eigenen Handeln zu wecken.

### **Art. 6** Bettinger Naturschutzkonzept und Erfolgskontrolle&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--6}

1. Das Bettinger Naturschutzkonzept legt die Grundsätze, Ziele und Massnahmen für den kommunalen Natur- und Landschaftsschutz fest. Das vom Regierungsrat genehmigte Konzept ist behördenverbindlich.
2. Der Gemeinderat lässt periodisch, jedoch spätestens nach 10 Jahren den Entwicklungszustand der Natur und Landschaft in der Gemeinde durch die Fachkommission oder durch Fachexpertinnen oder Fachexperten überprüfen und falls erforderlich die Ziele und Massnahmen des Bettinger Naturschutzkonzeptes anpassen.

### **Art. 7** Inventar der geschützten Naturobjekte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--7}

1. Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit dem Kanton ein kommunales Inventar der geschützten Naturobjekte von lokaler Bedeutung und ordnet die entsprechenden Schutzmassnahmen an.
2. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den §§ 4 - 8 und § 24 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und beinhaltet insbesondere folgende Schritte:
   a) Antrag der Fachkommission an den Gemeinderat zur Aufnahme von Naturobjekten in das Inventar;
   b) Mitteilung an die Eigentümerschaft und Behörden mit Frist zur schriftlichen Stellungnahme;
   c) Stellungnahmen und Mitberichte;
   d) Eintragungsbeschluss des Gemeinderates mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung;
   e) Genehmigung durch den Kanton;
   f) Veröffentlichung im Kantonsblatt;
   g) Eintragung im Grundbuch;
   h) Ausscheidung im kommunalen Zonenplan als geschütztes Naturobjekt.

### **Art. 8** Kommunale Nutzungsplanung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--8}

1. Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung die erforderlichen Schutz- und Schonzonen für schützenswerte Landschaften und Naturobjekte und legt zugleich den Zweck und den Umfang des Schutzes im Grundsatz fest.
2. Naturschutz- und Naturschonzonen dienen dem langfristigen Erhalt und der Förderung von Lebensräumen und Landschaftsbildern, welche nicht durch andere Massnahmen wie Vereinbarungen, Bewirtschaftungsbeiträge und dgl. erhalten werden können.

### **Art. 9** Biodiversität und Biotopverbund&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--9}

1. Der Gemeinderat sorgt für die Biodiversität und Vernetzung der Landschaft (Biotopverbund) mit naturnahen Lebensräumen für eine vielfältige, regionaltypische Tierwelt und eine standortgerechte Vegetation, insbesondere durch Förderung von Hecken, Feldgehölzen, Einzelbäumen, Hochstammobstbäumen, Extensivwiesen, Buntbrachen und anderen geeigneten Lebensraumstrukturen.

### **Art. 10** Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--10}

1. Der Gemeinderat kann im Rahmen der bewilligten Kredite zweckgebundene einmalige Beiträge an die Projekt- und Anlagekosten von Naturobjekten für die Biodiversität und den Biotopverbund ausrichten.
2. Der Gemeinderat kann jährlich wiederkehrende Abgeltungsbeiträge für Biodiversitätsförderflächen und Landschaftsqualitätsmassnahmen ausrichten.
3. Die Ausrichtung von kommunalen Beiträgen richtet sich grundsätzlich nach der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet. Der Gemeinderat kann davon abweichende Bestimmungen erlassen, insbesondere weitere beitragsberechtigte Objekte bezeichnen sowie ergänzende ökologische Leistungen, welche über die Auflagen des Bundes und des Kantons hinausgehen, festlegen.
4. Der Gemeinderat kann, insbesondere bei Kreditüberschreitungen, die Bewilligung von Beiträgen nach Prioritäten vornehmen und falls notwendig die zeitliche Etappierung des Vollzugs oder andere geeignete Massnahmen veranlassen.
5. Zur Beurteilung und Einstufung entsprechender Vorhaben sind das Bettinger Naturschutzkonzept sowie bei Bedarf die Fachkommission oder Fachexpertinnen oder Fachexperten beizuziehen.

### **Art. 11** Beitragsreglement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--11}

1. Der Gemeinderat legt in einem Reglement die beitragsberechtigten Objekte und die Höhe der kommunalen Beiträge fest. Diese Bestimmungen werden vom Gemeinderat periodisch, spätestens nach sechs Jahren, neu festgelegt.

### **Art. 12** Beitragshöhe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--12}

1. Die Höhe der kommunalen Beiträge richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet vom 24. März 2015. Der Gemeinderat kann darüber hinaus Zuschläge an die Abgeltung des Minderertrages und der Pflegekosten für Biodiversitätsförderflächen ausrichten.
2. Für Leistungen, welche von Bund und Kanton nicht abgegolten werden, kann die Gemeinde Beiträge zur Abgeltung von Biodiversitätsförderflächen übernehmen.
3. In begründeten Ausnahmefällen kann von den regulären Beitragsansätzen abgewichen werden. Für Leistungen zugunsten von Biodiversitätsförderflächen, welche über die kantonalen und kommunalen Auflagen wesentlich hinausgehen, können besondere Beiträge ausgerichtet werden.
4. Sind für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche Beiträge aufgrund anderer Rechtsgrundlagen des Bundes oder des Kantons möglich, so werden zur Vermeidung von Doppelzahlungen die Beiträge gemäss kommunalem Reglement entsprechend reduziert.

### **Art. 13** Beitragsempfangende&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--13}

1. Die Beiträge werden in der Regel dem berufsmässigen Bewirtschaftenden ausgerichtet. Als Bewirtschaftende gelten natürliche oder juristische Personen, welche das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften und mindestens 50 Prozent der für die Bewirtschaftung erforderlichen Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte ausführen.
2. Als Bewirtschaftende gelten auch Naturschutzvereine und zielverwandte gemeinnützige Personengemeinschaften, die die Objekte durch eigene Mitglieder bewirtschaften lassen.
3. In begründeten Fällen können Beiträge auch an Personen, welche nicht unter die Bezeichnung Bewirtschaftende gemäss Abs. 1 und 2 fallen, ausgerichtet werden.

### **Art. 14** Beitragsvereinbarungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--14}

1. Die Ausrichtung von kommunalen Beiträgen setzt in der Regel den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Bewirtschaftenden voraus. Der Abschluss von Vereinbarungen richtet sich grundsätzlich nach den §§ 19 - 24 der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität.
2. Bei einer bestehenden Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen dem Kanton und dem Bewirtschaftenden können die kommunalen Beiträge aufgrund einer einfachen Zusatzvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Bewirtschaftenden ausgerichtet werden.
3. Der Gemeinderat lässt periodisch, spätestens jedoch ein Jahr vor Ablauf der Vereinbarungsdauer, den Entwicklungszustand der Vereinbarungsobjekte von einer Fachexpertin oder einem Fachexperten überprüfen und entscheidet aufgrund der Ergebnisse über eine Weiterführung der Vereinbarungen.

### **Art. 15** Beitragsgesuche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--15}

1. Gesuche um Ausrichtung von kommunalen Beiträgen sind bei der Gemeindeverwaltung zuhanden des Gemeinderates auf den dafür bestimmten Formularen der Gemeinde einzureichen.
2. Gesuche sind im entsprechenden Beitragsjahr einzureichen. Nachträglich eingereichte Gesuche werden nicht mehr berücksichtigt.
3. Den Gesuchen sind alle notwendigen Unterlagen beizulegen und der Gemeindeverwaltung respektive der Naturschutzkommission diejenigen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Beitragsgesuchs notwendig sind.
4. Wird für die gleiche Fläche oder für die gleichen Objekte auch ein Gesuch an den Kanton oder an den Bund um Ausrichtung von Beiträgen eingereicht, so ist je eine Kopie davon dem Gesuch an die Gemeinde beizulegen.
5. Der Gemeinderat ist dafür verantwortlich, dass neue und wiederkehrende Gesuche auf die Berechtigung des Beitragsanspruchs geprüft werden.

### **Art. 16** Pflege und Unterhalt von Naturobjekten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--16}

1. Der Gemeinderat sorgt für optimale Pflege und Unterhalt der geschützten Naturobjekte von lokaler Bedeutung sowie der in Besitz oder Verantwortung der Gemeinde liegenden Grundstücke, welche sich für einen extensiven Unterhalt eignen. Er kann dazu Dritte beauftragen und berücksichtigt nach Möglichkeit die bisherigen Bewirtschaftenden.

### **Art. 17** Erlass von Auflagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--17}

1. Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geeignete Auflagen zur Förderung der Natur und Landschaft, insbesondere bei Bauvorhaben, Umgebungsgestaltungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen, Verpachtungen und Bewilligungen.

### **Art. 18** Naturschutzaufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--18}

1. Der Gemeinderat kann gemäss § 22 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar 1995 geeignete Massnahmen zur Naturschutz-Aufsicht veranlassen, insbesondere den Einsatz von Betreuerinnen oder Betreuern für Naturschutzobjekte und von freiwilligen Naturschutz-Aufseherinnen oder -Aufsehern.

### **Art. 19** Wiederherstellungs- und Ersatzpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--19}

1. Bei unvermeidbaren rechtmässigen Eingriffen in geschützte oder schützenswerte Naturobjekte verfügt und überwacht der Gemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Massnahmen zum bestmöglichen Schutz, zur Wiederherstellung oder für den angemessenen ökologischen Ersatz.
2. Bei widerrechtlichen Beeinträchtigungen in geschützte oder schützenswerte Naturobjekte verfügt und überwacht der Gemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder, falls dies nicht mehr möglich ist, zu angemessenem ökologischen Ersatz. Er kann diese Massnahmen bei Unterlassung auf Kosten der Schadenverursacherinnen oder -verursacher vornehmen lassen.
3. Angemessener ökologischer Ersatz bedeutet in der Regel die Wiederherstellung des Naturobjektes am selben Ort, in derselben Ausdehnung sowie in gleicher Ausprägung, ökologischer Funktion und Dynamik. Nur in Ausnahmefällen, namentlich wenn die Wiederherstellung nicht mehr sinnvoll oder unmöglich ist, kann der Ersatz in Form einer angemessenen Geldleistung, welche für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes in der Gemeinde dient, erfolgen.

### **Art. 20** Provisorische Schutzmassnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--20}

1. Bei drohender Gefährdung von schützenswerten Naturobjekten ordnet der Gemeinderat provisorische Schutzmassnahmen wie Veränderungs- und Beseitigungsverbot oder provisorische Eintragung ins kommunale Inventar der geschützten Naturobjekte an. Provisorische Schutzmassnahmen werden auf die Dauer von einem Jahr festgesetzt und können nötigenfalls um ein weiteres Jahr verlängert werden.

### **Art. 21** Ersatzvornahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--21}

1. Wird die erforderliche Nutzung und Pflege für ein in das kommunale Inventar aufgenommenes oder durch Vertrag gesichertes Naturobjekt durch die Pflichtigen unterlassen, kann der Gemeinderat die Ausführung der Massnahmen durch Dritte veranlassen und die Kosten den Pflichtigen überbinden.

### **Art. 22** Enteignung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--22}

1. Falls die Schutzziele für ein schützenswertes Grundstück oder ein in das kommunale Inventar aufgenommenes Naturobjekt nicht anderweitig erreicht werden können, kann der Gemeinderat das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde (mit Entschädigungsleistung) nach den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Enteignung und Impropriation (Enteignungsgesetz) vom 26. Juni 1974 veranlassen.

### **Art. 22a** Rechtsmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--22a}

1. Gegen Verfügungen des Gemeinderats kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 24. April 1976 innert 10 Tagen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

### **Art. 23** Schlussbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee789.300--23}

1. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2007 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung über Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen (OBA) vom 28. April 1992 aufgehoben.