BeE 832.755
# Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen
Vom 22.12.2020 (Stand 01.01.2021)

## I. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee832.755--1}

1. Der Vertrag regelt die durch das kantonale Recht nicht abschliessend formulierte Aufgabenteilung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen für die Fälle, in denen Personen Wohnsitz in Bettingen haben.
2. Nicht Gegenstand dieses Vertrages ist die Regelung der Finanzierung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen. Die Finanzierung wird in § 11 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987 abschliessend geregelt.

### **Art. 2** Gesetzliche Grundlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee832.755--2}

1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen. Der Kanton bezeichnet gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind.
2. Gemäss § 15 Abs. 1 der kantonalen Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) vom 12. Dezember 1989 wird das Amt für Sozialbeiträge (ASB) mit dem Vollzug der Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Kanton Basel-Stadt betraut, soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Stelle vorsehen. Bei Anspruchsberechtigten auf Beihilfen mit Wohnsitz in Riehen oder Bettingen ordnen die Einwohnergemeinden gemäss § 11 Abs. 2 EG/ELG das Verfahren und das Rekursrecht.

## II. Eingliederung in das ASB

### **Art. 3** Durchführung durch das ASB {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee832.755--3}

1. Die Gemeinde Bettingen überträgt dem ASB alle ihre hoheitlichen Aufgaben im Bereich der Anmeldung, Beratung, Anspruchsermittlung, wirtschaftlichen Überprüfung, Dokumentation und Archivierung im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen und Beihilfen zur AHV und IV bei Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Bettingen.
2. Das ASB berichtet der Gemeinde Bettingen jährlich über die Fallzahlen, die erbrachten Leistungen, das Qualitätsmanagement und die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Ergänzungsleistungen und Beihilfen für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Bettingen.

### **Art. 4** Modalitäten der Eingliederung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee832.755--4}

1. Das ASB unterbreitet allen Mitarbeitenden der EL-Stelle Riehen per 1. Januar 2021 ein Vertragsangebot zur Anstellung im ASB als EL-Fachperson in der Abteilung EL, PV, FAMI.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee832.755--5}

1. Die zu übergebenden Dossiers in elektronischer Form werden mit den dazu gehörenden Originalunterlagen in Papierform bis spätestens am 31. Dezember 2020 an das ASB übergeben. Die Details zur Übergabe regeln die beiden Dienststellen untereinander.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee832.755--6}

1. Die Gemeindeverwaltung Riehen informiert die betroffenen Bezügerinnen und Bezüger persönlich über die neue Ansprechstelle.

### **Art. 7** Kosten und Finanzierung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee832.755--7}

1. Zur Deckung der Verwaltungskosten des ASB für die Durchführung der Aufgaben gemäss § 4 entrichtet die Gemeinde Bettingen eine Fallpauschale pro aktiven Fall und Kalenderjahr. Diese berechnet sich nach den Vollkosten und beträgt für das erste Vertragsjahr 609 Franken. Die Fallpauschale wird per 1. Januar 2022 überprüft und an die ausgewiesenen Durchführungskosten des ASB angepasst. Über die definitive Festlegung der Fallpauschale sowie allfällige zukünftigen Anpassungen verständigen sich das ASB und die Gemeindeverwaltung Bettingen direkt.
2. Das ASB rechnet jährlich mit der Gemeinde Bettingen ab. Massgebend für die Fallzahlen ist die Anzahl im EL-Register des Bundes erfassten Geschäftsfälle im Monat Mai des betreffenden Kalenderjahres mit Wohnsitz in der Gemeinde Bettingen.

### **Art. 8** Datenschutz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee832.755--8}

1. Dem Schutz der persönlichen Daten der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und Beihilfen ist besondere Sorgfalt zu widmen (Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG] vom 19. Ju-ni 1992; kantonales Gesetz über die Information und den Datenschutz [Informations- und Datenschutzgesetz, IDG] vom 9. Juni 2010).

### **Art. 9** Einsprachen gegen Verfügungen des ASB {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee832.755--9}

1. Einsprachen gegen Verfügungen des ASB werden vom Rechtsdienst des ASB bearbeitet und entschieden.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen betreffend Einsprache und kantonale Rechtsmittel gemäss §§ 12 und 12a EG/ELG.

## III. Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Beilegung von Streitigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee832.755--10}

1. Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen möglichst einvernehmlich beigelegt werden. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird das Präsidium durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des baselstädtischen Verwaltungsgerichts bezeichnet.

### **Art. 11** Beginn und Dauer des Vertrages {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee832.755--11}

1. Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.