BeE 890.510
# Sozialhilfeordnung
Vom 24.04.2007 (Stand 01.05.2017)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Sozialhilfeleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee890.510--1}

1. Die Gemeinde gewährt bedürftigen Einwohnerinnen und Einwohnern von Bettingen unentgeltliche Beratung und wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe des übergeordneten Rechts.

### **Art. 2** Gegenstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee890.510--2}

1. Die Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe werden von der Einwohnergemeinde Bettingen im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrags betreffend «Leistungserbringung im Bereich Sozialhilfe» mit der Gemeinde Riehen wahrgenommen.

## II. Rechtsmittelverfahren

### **Art. 3** Rechtsschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee890.510--3}

1. Gegen Verfügungen der Sozialhilfestelle kann Rekurs an den Gemeinderat Bettingen ergriffen werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Sozialhilfestelle Riehen anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
2. Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderats kann gemäss den kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

### **Art. 4** Entscheid {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee890.510--4}

1. Der Gemeinderat Bettingen holt in der Regel vor seinem Entscheid die Stellungnahme des Sozialhilfebeirats Riehen ein. Der Entscheid wird schriftlich eröffnet.

## III. Ausführungs- und Schlussbestimmung

### **Art. 5** Publikation und Wirksamkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--bee890.510--5}

1. Diese Ordnung wird publiziert. Sie wird am 1. Mai 2007 wirksam.