RiB 121.150
# Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren
Vom 23.11.2018 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Stellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rib121.150--1}

1. Im Einbürgerungsverfahren erhebt die Bürgerratskanzlei folgende Kanzleigebühren und Abgaben: I. Kanzleigebühren 1. Für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren:
   a) Von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern über 25 Jahren
   b) Von jungen ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern unter 25 Jahren
   c) Von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern
   d) Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, sowie Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres bei der erstmaligen Gesuchseinreichung von den Gebühren befreit. Die Kosten werden vom Kanton getragen.
2. Müssen die Bewerberinnen und Bewerber mehr als einmal vorgeladen werden, so erhöht sich die vorgenannte Gebühr für jede weitere Vorladung um CHF 350. 2. Für die Behandlung von Gesuchen
   a) um Wiedereinbürgerung nach kantonalem Recht
   b) um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rib121.150--2}

1. Für allgemeine Kanzleiarbeiten werden pauschal CHF 150 oder gemäss Bürgerratsbeschluss der effektive Aufwand in Rechnung gestellt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rib121.150--3}

1. Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren vom 14. Dezember 2005.