RiE 329.400
# Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung
Vom 15.01.2002 (Stand 01.07.2002)

### **Art. 1** Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie329.400--1}

1. Die Aufgaben der öffentlichen Hand im Bereich der Kranken- und Betagtenpflege haben in der Vergangenheit Kanton und Landgemeinden gemeinsam wahr genommen.
2. Während für die Aufgabenteilung im Bereich der spitalexternen Kranken- und Betagtenpflege sowie für die Pflegebeiträge zu Hause klare gesetzliche Bestimmungen bestehen, fehlen diese im Bereich der Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und bei der Pflegeberatung.
3. Dieser Vertrag regelt die Zuständigkeit von Kanton und Einwohnergemeinden bei der Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und bei der Pflegeberatung. An Stelle der fehlenden Einwohnergemeinde Basel übernimmt der Kanton deren Aufgaben stellvertretend.

### **Art. 2** Bedarfsplanung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie329.400--2}

1. Der Kanton ist zuständig für die Erstellung einer kantonalen Bedarfsplanung gemäss Krankenversicherungsgesetz (Rahmenplan) zur Bereitstellung von genügend Pflegeheimbetten im Kanton Basel-Stadt. Diesen Rahmenplan erarbeitet er nach Rücksprache mit den Landgemeinden.
2. Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Bereitstellung von genügend Pflegeheimbetten in ihrem Gemeindegebiet. Dabei nehmen sie ihre Planung nicht nur nach den eigenen Bedarfsabklärungen vor, sondern orientieren sich am kantonalen Rahmenplan.
3. Kanton und Landgemeinden informieren sich gegenseitig über ihre Abklärungen und die beabsichtigten Massnahmen.

### **Art. 3** Finanzielle Beiträge an bauliche Massnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie329.400--3}

1. Gemäss bisheriger Praxis kann der Kanton finanzielle Beiträge an Neubauten und grössere Umbauten sowie Liegenschaftsbeiträge leisten. Dies gilt auch für Institutionen in den Landgemeinden.
2. Die Landgemeinden haben in der Vergangenheit freiwillige Beiträge an Heime in ihren Gemeinden geleistet. Dies können sie auch in Zukunft tun.
3. Eine Überprüfung dieser Regelung ist im Rahmen der Gespräche betreffend Aufgaben- und Steueraufteilung zwischen Kanton und Landgemeinden grundsätzlich möglich.

### **Art. 4** Aufsicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie329.400--4}

1. Die betriebliche Aufsicht über die Pflegeheime bleibt für den ganzen Kanton Basel-Stadt beim Kanton.
2. Die Aufsicht des Kantons erstreckt sich auch auf die Überprüfung der Pflegestufen der Patientinnen und Patienten in den Pflegeheimen.

### **Art. 5** Pflegeberatungsstelle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie329.400--5}

1. Die Einwohnergemeinden übernehmen mit Inkrafttreten dieses Vertrags die Pflegeberatung für ihre Einwohner und Einwohnerinnen. Diese umfasst die Beratung der Betagten und deren Angehörigen, die Pflegebedarfsabklärung, die Vermittlung von Pflegeplätzen und die Kontrolle des maximal zulässigen Umfangs an Spitexleistungen.
2. Die Pflegeheime arbeiten mit der Pflegeberatungsstelle ihrer Standortgemeinde zusammen. Die Pflegeberatungsstelle ist bei der Belegung freier Heimplätze federführend.

### **Art. 6** Koordination {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie329.400--6}

1. Das Amt für Alterspflege und die Landgemeinden stehen miteinander im Kontakt und koordinieren die Aufgaben der Pflegeberatungsstelle. Sie entwickeln gemeinsame Arbeitsgrundsätze und regeln die Zusammenarbeit.

### **Art. 7** Kosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie329.400--7}

1. Die Kosten für ihre Pflegeberatungsstelle tragen die Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen.
2. Die Finanzierung der individuellen Pflegebeihilfen durch den Kanton bzw. durch die Landgemeinden richtet sich entsprechend den gesetzlichen Grundlagen über die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach dem Wohnsitzprinzip (vgl. § 11 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG). Muss eine betagte Person mangels Angebot eines Pflegeheimplatzes am eigenen Wohnort in ein Pflegeheim ausserhalb der Wohngemeinde eintreten, so gilt dies nicht als Wohnsitzverlegung. In Anlehnung an die interkantonale Regelung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen finanziert in diesem Fall die Herkunftsgemeinde die Pflegebeihilfe. Das Amt für Alterspflege, das Amt für Sozialbeiträge und die Landgemeinden regeln den Vollzug in einer ergänzenden Vereinbarung.

### **Art. 8** Inkrafttreten, Dauer und Kündigung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie329.400--8}

1. Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Er wird vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an für fünf Jahre fest abgeschlossen. Danach erneuert sich der Vertrag stillschweigend auf unbestimmte Zeit.
2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag mit eingeschriebenem Brief an die beiden anderen Vertragsparteien künden. Eine Kündigung durch einen der drei Vertragspartner hat die allseitige Auflösung des Vertrags zur Folge. Die Kündigung ist erstmals auf das Ende der ersten Vertragsdauer von fünf Jahren möglich. Danach kann der Vertrag auf Ende eines Kalenderjahres gekündet werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate.

### **Art. 9** Schlussbestimmungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie329.400--9}

1. Dieser Vertrag wird in sechs Exemplaren ausgefertigt, wovon jede Partei zwei Exemplare erhält.