RiE 332.400
# Ordnung für das Gesundheitszentrum Riehen
Vom 17.06.2009 (Stand 01.01.2010)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie332.400--1}

1. Die Einwohnergemeinde Riehen sorgt für die Einrichtung und den Betrieb eines ambulanten Gesundheitszentrums in Riehen mit Notfallabdeckung und ergänzendem stationären Angebot im Bereich der Betagten- und Krankenpflege.

### **Art. 2** Vernetzung mit anderen Dienstleistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie332.400--2}

1. Das Gesundheitszentrum bildet Teil eines gut vernetzten Angebots von vielfältigen medizinischen und pflegerischen Dienstleistungen sowie Aktivitäten zur Gesundheitsförderung.

### **Art. 3** Koordination mit dem Kanton {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie332.400--3}

1. Der Gemeinderat sorgt für die erforderliche Koordination mit dem Kanton, namentlich was die akutmedizinische Spitalversorgung der Riehener Bevölkerung betrifft.

### **Art. 4** Trägerschaft und Beiträge der Einwohnergemeinde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie332.400--4}

1. Die Einwohnergemeinde kann sich an der Trägerschaft des Gesundheitszentrums beteiligen.
2. Sie kann ferner Deckungsbeiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen des Gesundheitszentrums, wie beispielsweise erweiterte Öffnungszeiten, Notfallabdeckung oder Hausbesuche, gewähren. Das Nähere wird in einem Leistungsauftrag geregelt.

### **Art. 5** Schlussbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie332.400--5}

1. Der Gemeinderat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement und bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Ordnung.
2. Mit dem Wirksamwerden dieser Ordnung wird die Ordnung für das Spital Riehen vom 29. Oktober 2008 aufgehoben.