RiE 370.700
# Reglement für die Benützung des Naturbads der Gemeinde Riehen
(Naturbadreglement)
Vom 18.02.2014 (Stand 07.06.2020)

## I. Allgemeinde Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie370.700--1}

1. Die Gemeinde Riehen betreibt ein Schwimmbad mit vollbiologischer Wasseraufbereitung (Naturbad).
2. Es steht der Bevölkerung und den Schulen nach Massgabe dieses Reglements zur Verfügung.

## II. Benützung

### **Art. 2** Betriebs- und Öffnungszeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie370.700--2}

1. Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung legt gestützt auf das vom Gemeinderat genehmigte Betriebskonzept die Betriebs- und Öffnungszeiten fest.
2. Die Betriebsleitung kann aufgrund der Wetterverhältnisse oder bei besonderen Anlässen und Vorkommnissen sowie für Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten
   a) die Öffnungszeiten einschränken bzw. verlängern oder den Betrieb einstellen,
   b) den Zutritt zu einzelnen Bereichen des Naturbads vorübergehend einschränken.

### **Art. 3** Haus- und Badeordnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie370.700--3}

1. Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung erlässt die Haus- und Badeordnung.
2. Die Mitarbeitenden des Naturbads üben die Zutrittskontrollen im Naturbad aus, sorgen für einen geordneten Badebetrieb und können die hierzu notwendigen Anweisungen erteilen.

## III. Gebühren

### **Art. 4** Gebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie370.700--4}

1. Der Gemeinderat legt die Gebühren für die Benützung des Naturbads und dessen Einrichtungen in einem Anhang zu diesem Reglement fest.

### **Art. 5** Schulen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie370.700--5}

1. Besuche des Naturbads im Klassenverband sind für die öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt kostenlos.

### **Art. 6** Preise für Mietobjekte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie370.700--6}

1. Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung legt die Preise für Mietobjekte wie Sonnenschirme, Liegestühle usw. fest.

## IV. Weitere Bestimmungen

### **Art. 7** Verstösse gegen die Haus- und Badeordnung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie370.700--7}

1. Die Betriebsleitung ist befugt, Personen zu verwarnen oder aus dem Naturbad wegzuweisen, die gegen die Haus- und Badeordnung oder gegen Weisungen des Aufsichtspersonals verstossen.
2. Die vorgesetzte Stelle der Betriebsleitung kann ein zeitlich begrenztes Zutrittsverbot aussprechen. Sie entscheidet bei Inhaberinnen oder Inhabern von Saisonabonnementen, wie lange das Zutrittsverbot gilt.
3. Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung kann ein definitives Zutrittsverbot erlassen.
4. Bei Zutrittsverboten wird der Eintrittspreis nicht zurück erstattet.

### **Art. 8** Kontrollen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie370.700--8}

1. Die Betriebsleitung kann bei Verdacht auf Verstösse gegen die Haus- und Badeordnung oder auf strafbare Handlungen mitgebrachte Gepäckstücke kontrollieren, insbesondere auf alkoholische Getränke, Betäubungsmittel oder Drogen.

### **Art. 9** Rekurs {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie370.700--9}

1. Gegen definitive Zutrittsverbote kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen ein begründeter Rekurs eingereicht werden.
2. Der Gemeinderat entscheidet endgültig.