RiE 390.880
# Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Riehen anderseits betreffend den Gottesacker Riehen
Vom 22.02.1982 (Stand 01.07.1982)

## I. Grundsätze

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--1}

1. Die Gemeinde übernimmt Unterhalt und Betrieb des Gottesackers Riehen auf eigene Kosten und vorbehältlich der sanitätspolizeilichen Aufsicht des Kantons in eigener Regie und auf eigene Verantwortung.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--2}

1. Für Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen ist § 25 Abs. 3 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 19. Februar 1980 massgebend.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--3}

1. Da Einwohner und Bürger von Riehen in der Wahl des Bestattungsortes (Friedhof am Hörnli oder Gottesacker Riehen) grundsätzlich frei sind, kann die Anzahl der Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen nicht beeinflusst werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass im mehrjährigen Mittel zirka 40% der die Gemeinde Riehen betreffenden Todesfälle zu einer Bestattung auf dem Gottesacker Riehen führen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--4}

1. Können im Gottesacker Riehen keine weiteren Bestattungen mehr vorgenommen werden, so sorgt die Gemeinde für einen Ersatzfriedhof oder beteiligt sich im entsprechenden Umfange an den Betriebskosten.

## II. Unterhalt und Betrieb des Gottesackers Riehen

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--5}

1. Die Gemeinde Riehen übernimmt sämtliche auf der Gottesackerparzelle F/250³ anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten.
2. Sie beteiligt sich ferner mit einem symbolischen Pauschalbetrag an den Kosten der Kremationen und Abdankungsfeiern auf dem Friedhof am Hörnli für Personen, die im Gottesacker Riehen beigesetzt werden.

## III. Ersatz des Gottesackers Riehen

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--6}

1. Die Parteien gehen davon aus, dass in Berücksichtigung einer angemessenen Mehrfachbelegung der Gräber (vierfacher Turnus) der Gottesacker Riehen während rund 80 Jahren für Bestattungen benutzt werden kann.
2. Die Gemeinde Riehen wird sich bemühen, auf den Zeitpunkt, in welchem der Gottesacker Riehen nicht mehr (in genügendem Umfange) für Bestattungen in Anspruch genommen werden kann, einen anderen Friedhof bereitzustellen. Die Parteien sind sich bewusst, dass der Erfolg solcher Bemühungen namentlich im Hinblick auf die weite Gemeindeteile betreffenden umfassenden Grundwasservorschriften höchst ungewiss ist.
3. Für den Fall des Scheiterns der Bemühungen im Sinne von § 6 Abs. 2 erhält die Gemeinde das Recht, auch für den angenommenen Bestattungsanteil von 40% der die Gemeinde betreffenden Todesfälle die Bestattungen auf Friedhöfen des Kantons vornehmen zu lassen. Sie beteiligt sich dann anteilmässig an den Betriebskosten des betreffenden kantonalen Friedhofs.
4. Die weiteren Details werden auf der Grundlage der Richtlinien gemäss obigen Abs. 1–3 zu gegebener Zeit zwischen den Parteien vereinbart. In jedem Falle aber hat die Gemeinde dem Kanton nicht mehr als die effektiven Selbstkosten zu vergüten.

## IV. Mittel

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--7}

1. Der Kanton stellt der Gemeinde das in seinem Eigentum befindliche Areal des Gottesackers Riehen, nämlich Parzelle 250³ in Sektion F des Grundbuches der Gemeinde Riehen im Halte von 11’404 m², unentgeltlich zur Verfügung und überträgt ihr das Eigentum zu zweckentsprechender Verwendung.
2. Der Kanton überträgt der Gemeinde auch die auf der Gottesackerparzelle vorhandenen baulichen Anlagen, soweit sie in seinem Eigentum stehen.
3. Als zweckentsprechende Verwendung der Parzelle im Sinne von Abs. 1 hievor gilt nur die Verwendung als Gottesacker, solange aus sanitarischen Gründen Bestattungen möglich sind (vgl. hiezu auch § 6 Abs. 1). Im Anschluss daran gilt die Benützung der Parzelle als öffentliche Grünanlage als zweckentsprechende Verwendung.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--8}

1. Die zweckentsprechende Verwendung wird durch Eintragung einer Dienstbarkeit folgenden Wortlautes gesichert: Belastete Liegenschaft: Parzelle Nr. 250³ in Sektion F des Grundbuches der Gemeinde Riehen. Berechtigter: Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Sanitätsdepartement. Last: Bau- und Nutzungsbeschränkung. Wörtliche Fassung: Auf der belasteten Parzelle dürfen keine Bauten erstellt werden, die nicht für die Benützung der Parzelle als Friedhof erforderlich sind. Die belastete Parzelle darf ferner nur als Friedhof und nach dessen Aufhebung als öffentliche Grünanlage genutzt werden.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--9}

1. Der Vollzug der §§ 7 und 8 wird gleichzeitig mit diesem Vertrag in einem separaten notariellen Akt vorgenommen.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--10}

1. Der Kanton überträgt der Gemeinde ferner das Betriebsinventar gemäss Aufstellung vom 7. September 1981/29. Januar 1982 sowie das bei Betriebsübergabe vorhandene Verbrauchsmaterial. Der Kanton ist diesbezüglich berechtigt, Vorräte, die einen Monatsbedarf übertreffen, zurückzunehmen.

## V. Finanzielles

## A. Einmalige Aufwendungen

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--11}

1. Die Übertragung der Parzelle erfolgt gemäss § 7 Abs. 1 ohne Verrechnung eines Landwertes.
2. Für die auf der Parzelle vorhandenen baulichen Anlagen vereinbaren die Parteien auf der Grundlage des Gutachtens der Bewertungskommission vom 9. Oktober 1980 eine Vergütung der Gemeinde an den Kanton von Fr. 315’000.–.
3. Die Übertragung der Parzelle sowie der baulichen und der friedhofgärtnerischen Anlagen erfolgt ohne Gewährleistung; die Instandstellung der Anlagen wird durch die Gemeinde auf eigene Kosten vorgenommen. Ein Kantonsbeitrag an aktuelle Mängel im friedhofgärtnerischen Bereich ist bei der Festsetzung des Betrages in § 13 berücksichtigt worden.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--12}

1. Für die Möglichkeit, im Umfang von ungefähr Fr. 200’000.– Familiengräber auf dem unentgeltlich übertragenen Areal abzugeben, vergütet die Gemeinde dem Kanton nach Diskontierung eine Pauschale von Fr. 150’000.–. Von diesem Betrag werden die Erlöse aus Grabverkäufen abgezogen, welche zwischen dem 1. Januar 1981 und der Wirksamkeit dieses Vertrages getätigt worden sind.
2. Für die vom Kanton geleisteten baulichen Vorinvestitionen in Familiengräber vergütet die Gemeinde dem Kanton Fr. 10’000.–.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--13}

1. Die Gemeinde entrichtet für die Übernahme des Betriebsinventars gemäss § 10 eine Restpauschale von Fr. 46’000.–.

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--14}

1. Die Zahlungen gemäss den §§ 11–13 erfolgen innert drei Monaten nach Rechtskraft des Vertrages.
2. Die Notariats- und Grundbuchkosten im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Vertrages übernehmen beide Parteien je zur Hälfte.

## B. Laufende Aufwendungen

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--15}

1. Die Gemeinde Riehen trägt sämtliche Kosten gemäss § 5 Abs. 1, zuzüglich einer Pauschale gemäss § 5 Abs. 2.
2. Die Gemeinde Riehen übernimmt insbesondere die aus § 15 Abs. 1 lit. c–f des Gesetzes betreffend die Bestattungen vom 9. Juli 1931 sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen aus dem Anspruch auf unentgeltliche Bestattung, soweit sie Bestattungen im Gottesacker Riehen betreffen.
3. Demgemäss übernimmt die Gemeinde beim Gottesacker Riehen namentlich
   a) die Kosten für den baulichen Unterhalt;
   b) die Personalkosten für den gärtnerischen Unterhalt;
   c) die Personalkosten für den übrigen Friedhofbereich wie Grabmacherarbeiten, Abdankungsfeiern, Bestattungen und dergleichen.
4. Die Gemeinde übernimmt ferner die Kosten im Zusammenhang mit der Kremation der zur Beisetzung auf dem Gottesacker Riehen bestimmten Leichen (§ 15 Abs. 1 lit. g Bestattungsgesetz), jedoch nur im Sinne eines eher symbolischen Pauschalbetrages von Fr. 3’000.– p. a..

## VI. Vertragsdauer

### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--16}

1. Unter Vorbehalt von Abs. 2 hienach übernimmt die Gemeinde die in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen auf unbeschränkte Dauer. Der Vertrag kann daher grundsätzlich nicht gekündigt, sondern nur auf dem Wege der gegenseitigen Verständigung aufgehoben oder geändert werden. Vorbehalten bleibt auch die kantonale Gesetzgebung über das Bestattungs- und Friedhofwesen.
2. Sollte der bestehende Steueraufteilschlüssel für die Einkommenssteuer zwischen Kanton und Gemeinde von gegenwärtig 50:50 (§ 90 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949) zu Ungunsten der Gemeinde geändert werden, so kann die Gemeinde diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen. Macht die Gemeinde innert fünf Jahren vom Rechtskräftigwerden einer entsprechenden neuen Steuerregelung an gerechnet vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so verfällt das Kündigungsrecht. Dasselbe lebt jedoch erneut auf, wenn später eine weitere Änderung des Steueraufteilschlüssels zum Nachteil der Gemeinde beschlossen werden sollte.
3. Im Falle der Kündigung wird die Parzelle F 250³ des Grundbuches Riehen von der Gemeinde unentgeltlich wieder an den Kanton übertragen. Die baulichen Anlagen werden ihr vom Kanton aufgrund des von der Bewertungskommission zu ermittelnden Wertes vergütet. Ebenso werden ihr allfällige noch nicht verkaufte Familiengräber und allfällige bauliche Vorinvestitionen angemessen vergütet.

## VII. Schlussbestimmungen

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--17}

1. Die Vornahme der eigentlichen Bestattung durch von der Gemeinde Riehen beauftragtes Personal steht unter der Bedingung, dass der Grosse Rat § 1 des Bestattungsgesetzes entsprechend anpasst. Bei einer allfälligen Ablehnung einer Gesetzesanpassung wird die Bestattung durch Mitarbeiter des Friedhofamtes des Kantons vorgenommen, gegen Vergütung der effektiven Kosten durch die Gemeinde.

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--18}

1. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch die Parlamente der beiden Parteien. Er wird auf den nächsten der Rechtskraft folgenden 1. Juli bzw. 1. Januar wirksam.

### **Art. 19** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.880--19}

1. Der Vertrag wird in fünf Originalen gefertigt und unterzeichnet. Der Kanton erhält drei Originale, die Gemeinde zwei.