RiE 390.890
# Reglement über die Bestattungen in der Gemeinde Riehen
(Bestattungsreglement)
Vom 06.07.2021 (Stand 01.01.2026)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--1}

1. Die Gemeinde Riehen betreibt, unterhält und verwaltet den Gottesacker Riehen.
2. Dieses Reglement regelt die Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen, die Bestattungsarten, die Art der Grabstätten und deren Bepflanzung sowie die Gebühren für die Bestattungen und die Grabbesorgungen.
3. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Regelungen des Bestattungswesens und die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Kantons.

### **Art. 2** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--2}

1. Die Bestattungen erfolgen auf eine schickliche und pietätvolle Art sowie unter Berücksichtigung von Bestattungsritualen und persönlichen Bestattungswünschen.
2. Die Grabmäler sollen Ruhe und Würde ausstrahlen und müssen von dauerhaftem Material sein. Sie dürfen in ihrer Gestaltung bezüglich Grösse, Form, Material und Farbe die Gesamtanlage nicht beeinträchtigen.

## II. Bestattungen auf dem Gottesacker Riehen

### **Art. 3** Unentgeltliche Bestattungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--3}

1. Alle Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes Wohnsitz in Riehen haben oder Bürgerinnen und Bürger von Riehen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sind, haben Anspruch auf eine unentgeltliche Bestattung auf dem Gottesacker Riehen.
2. Eltern, die ihren Wohnsitz in Riehen haben oder Bürgerinnen und Bürger von Riehen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt sind, haben einen Anspruch nach Abs. 1 für ihre totgeborenen Kinder gemäss Art. 9 der Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 oder für ihre fehlgeborenen Kinder gemäss Art. 9a ZStV, wenn die Fehlgeburt von ihnen beim Zivilstandsamt gemeldet wurde und dieses eine entsprechende Bestätigung ausgestellt hat.
3. Der Umfang der unentgeltlichen Leistungen ergibt sich aus § 5 des Bestattungsgesetzes, den Grabarten gemäss § 6 Abs. 1 dieses Reglements und dem Leistungskatalog im Gebührentarif gemäss Anhang 1.

### **Art. 4** Entgeltliche Bestattungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--4}

1. Bürgerinnen und Bürger von Riehen, welche im Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons und Angehörige mit Wohnsitz in Riehen haben, können auf Gesuch im Umfang von § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 sowie gegen eine Gebühr gemäss Anhang 1 auf dem Gottesacker Riehen bestattet werden.
2. Dies gilt auch für alle übrigen Personen, wenn nachgewiesen wird, dass nahe Verwandte in Riehen wohnen oder eine enge Beziehung der verstorbenen Person zu Riehen bestand.

### **Art. 5** Bestattungsarten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--5}

1. Auf dem Gottesacker Riehen bestehen folgende Bestattungsarten:
   a) Erdbestattung in Form von Sargbeisetzung;
   b) Feuerbestattung in Form von Urnenbeisetzung oder Aschenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab.
2. Für Erdbestattungen gilt Friedhofszwang gemäss § 3 des Bestattungsgesetzes.
3. Die Beisetzung von Urnen und der offenen Asche ausserhalb des Gottesackers Riehen ist gemäss § 14 des Bestattungsgesetzes zulässig.

### **Art. 6** Grabarten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--6}

1. Es bestehen folgende Grabarten für die unentgeltliche Bestattung:
   a) Reihengräber für Sargbeisetzung;
   b) Reihengräber für Urnenbeisetzung;
   c) Gemeinschaftsgrab für Aschenbeisetzungen;
   d) Urnennischenwand für Urnenbeisetzung;
   e) Kinderreihengrab für Urnen- oder Sargbeisetzung.
2. Für die entgeltlichen Bestattungen stehen neben den Grabarten gemäss Abs. 1 auch Familiengräber für Urnen- und Sargbeisetzungen zur Verfügung.

### **Art. 7** Art, Grösse und Belegung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--7}

1. Die Art, die Grösse und der Umfang der Belegungen der Grabarten werden in Anhang 2 geregelt.

## III. Ruhezeit, Grabaufhebung, Grabräumung

## 1. Reihen- und Familiengräber&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** Ruhezeit der Reihengräber&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--8}

1. Die gewährleistete Ruhezeit der Reihengräber beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
2. Die maximale Ruhezeit eines Urnenreihengrabfelds beginnt mit der Beisetzung der ersten Urne im letzten Urnenreihengrab, diejenige eines Grabfelds für Sargbeisetzungen mit der Beisetzung des letzten Sargs.
3. In einem bereits belegten Urnenreihengrab kann maximal eine zusätzliche Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit mindestens zehn Jahre dauert und die Angehörigen ihre Zustimmung zur Beschränkung der Ruhezeit der zusätzlichen Urne unterschriftlich bestätigen.
4. Durch die zusätzliche Urnenbeisetzung wird die Ruhezeit des bereits belegten Urnenreihengrabs nicht verlängert.
5. Nach Ablauf der maximalen Ruhezeit können Reihengrabfelder gemäss § 10 abgeräumt und erneut verwendet werden.

### **Art. 8a** Ruhezeit der Familiengräber {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--8a}

1. Familiengräber werden auf eine Dauer von 40 Jahren abgegeben. Eine angemessene Verlängerung des Nutzungsrechts gegen Gebühr erfolgt, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren ab der letzten Bestattung im Familiengrab noch nicht abgelaufen ist.
2. Nach Ablauf der letzten Ruhezeit kann das Benützungsrecht auf Antrag der Angehörigen und gegen Gebühr um 10 Jahre verlängert werden.
3. Wurde ein Familiengrab vor 1973 auf Friedhofdauer erworben, bleiben vorbestandene Rechte vorbehalten.

### **Art. 9** Abgekürzte Ruhezeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--9}

1. Der Gemeinderat kann bei Raummangel und wenn keine hygienischen Bedenken bestehen, die Ruhezeit für den ganzen Gottesacker Riehen oder Teile davon abkürzen.
2. Die Abkürzung der Ruhezeit gibt den Angehörigen der beigesetzten Person keinerlei Anspruch auf Entschädigung.
3. Bei Familiengräbern erfolgt eine verhältnismässige Rückvergütung der bezahlten Gebühren.

### **Art. 10** Räumung von Grabfeldern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--10}

1. Wird ein Reihengrabfeld ganz oder teilweise nach Ablauf der Ruhezeit oder aus anderen Gründen geräumt, so wird die Räumung spätestens drei Monate vorher publiziert.
2. Nach Ablauf der gesetzten Frist werden die Grabfelder geräumt. Beigesetzte Leichen und Urnen aus sich auflösendem Material verbleiben nach Ablauf der Ruhezeit in der Regel am Ort; andere Urnen können ausgegraben werden.
3. Über Gegenstände, welche von den Angehörigen nicht abgeholt werden, wird frei verfügt. Nicht abgeholte Asche wird auf dem abgeräumten Grabfeld beigesetzt.
4. Ein Familiengrab auf Friedhofdauer kann nach Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. In diesem Fall erfolgt keine Rückvergütung der bezahlten Gebühren. Es wird kostenlos geräumt.

### **Art. 11** Verwahrloste Gräber {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--11}

1. Verwahrloste Gräber werden für die Dauer von einem Jahr ausgeschildert.
2. Nach Ablauf dieser Frist räumt die Gemeindegärtnerei auf Kosten der Angehörigen die individuelle Anpflanzung und legt eine Dauerbepflanzung an.
3. Eine Räumung der Grabstätte erfolgt erst nach Ablauf der Ruhezeit.

### **Art. 12** Familiengräber {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--12}

1. Lassen sich bei Familiengräbern trotz der Ausschilderung keine Nutzungsberechtigten feststellen und sind die Gräber während mindestens einem Jahr gärtnerisch nicht unterhalten worden, so werden diese im Kantonsblatt ausgeschrieben.
2. Werden innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Aufforderung keine Ansprüche geltend gemacht, fallen diese Gräber entschädigungslos an die Gemeinde zurück, welche unter Berücksichtigung allfälliger Ruhezeiten über diese Gräber verfügen kann.

### **Art. 13** Übergabe der Urne an Hinterbliebene {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--13}

1. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Urnen den Hinterbliebenen zur Aufbewahrung übergeben werden.
2. Die Aufbewahrung der Urne oder die nachträgliche Beisetzung der Urne oder der offenen Asche richten sich nach § 14 des Bestattungsgesetzes.

## 2. Urnennischenwand&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13a** Ruhezeit in der Urnennischenwand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--13a}

1. Die gewährleistete Ruhezeit einer Urnennische beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
2. Die maximale Ruhezeit einer Vorder- bzw. Rückseite einer Urnennischenwand beginnt mit der Beisetzung der ersten Urne in der letzten Urnennische der Vorder- bzw. Rückseite einer Urnennischenwand.
3. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann ein Urnennischengrab vorzeitig aufgehoben und die Urne entnommen werden. Die Übergabe der Urne erfolgt gemäss § 13.
4. Der Gemeinderat kann bei Raummangel die Ruhezeit auch für Urnennischenwände gemäss § 9 abkürzen.

### **Art. 13b** Zusätzliche Urnenbeisetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--13b}

1. In einem bereits belegten Urnennischengrab kann maximal eine zusätzliche Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit mindestens zehn Jahre dauert und die Angehörigen ihre Zustimmung zur Beschränkung der Ruhezeit der zusätzlichen Urne unterschriftlich bestätigen.
2. Durch die zusätzliche Urnenbeisetzung wird die Ruheizeit der bereits belegten Urnennische nicht verlängert.

### **Art. 13c** Räumung der Urnennischenwand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--13c}

1. Nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Urnennische in einer Vorder- bzw. Rückseite einer Urnennischenwand, kann die entsprechende Seite geräumt und erneut verwendet werden.
2. Die Räumung der Urnennischenwand wird spätestens drei Monate vorher publiziert.
3. Nach Ablauf der gesetzten Frist werden die beigesetzten Urnen entfernt und den Hinterbliebenen gemäss § 13 übergeben.

## IV. Gebühren, Grabmäler, Grabzeichen und Urnennischen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 14** Gebühren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--14}

1. Die Gebühren für die entgeltliche Grabbelegung und Bestattung sowie für die Grabzeichen und den Grabunterhalt auf dem Gottesacker Riehen sind in Anhang 1 festgelegt.

### **Art. 15** Bewilligungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--15}

1. Vor der Ausführung eines Grabmals ist bei der Gemeindeverwaltung eine Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung ist unentgeltlich.
2. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
3. Wird das Grabmal nicht innert eines Jahres nach Erteilen der Bewilligung aufgestellt, erlischt sie.
4. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn das Grabmal keine gute Gesamtwirkung in Bezug auf die Umgebung hätte oder wenn es nicht den Vorschriften dieses Reglements und des Anhangs 3 entspricht.
5. Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann innert 10 Tagen nach Erhalt der Verfügung beim Gemeinderat Rekurs angemeldet werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.

### **Art. 16** Arten von Grabmälern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--16}

1. Auf einem Grab darf in der Regel nur ein Grabmal errichtet werden. Folgende Arten von Grabmälern sind zugelassen:
   a) stehende Grabmäler;
   b) liegende Grabmäler.
2. Wird ein Grabmal in freier, künstlerischer Form, insbesondere in Form einer Figur oder Plastik, aufgestellt, besteht die Möglichkeit, als Schriftträger eine separate Liegeplatte zu verwenden.

### **Art. 17** Setzen von Grabmälern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--17}

1. Grabmäler dürfen frühestens zu dem in der Bewilligung festgelegten Termin gesetzt werden, bei Erdbestattungen in der Regel frühestens nach zwölf Monaten, bei Urnengräbern frühestens nach drei Monaten nach erfolgter Beisetzung. Bei Familiengräbern besteht keine Wartefrist.
2. Arbeiten dürfen nur während der ordentlichen Arbeitszeit der Gemeindegärtnerei ausgeführt werden. Sie kann Sperrfristen erlassen.
3. Grabmäler und Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und ein gefahrloses Begehen der Grabfelder möglich sind.
4. Bei allen anfallenden Arbeiten auf den Gräbern sind Beschädigungen benachbarter Gräber und Grabmäler sowie die Beschädigung der gärtnerischen Gesamtanlage zu vermeiden.
5. Auf Bestattungen bzw. Beisetzungen ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
6. Bei gefrorenem, schneebedecktem und stark aufgeweichtem Boden ist das Setzen von Grabmälern nicht gestattet.

### **Art. 18** Fundierung und Unterhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--18}

1. Die Grabmäler sind fachgerecht zu fundieren.
2. Die Angehörigen sind für den fachgerechten Unterhalt des Grabmals zuständig.

### **Art. 18a** Urnennischen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--18a}

1. Es dürfen nur die im Anhang 4 aufgeführten Urnen für eine Bestattung in der Urnennischenwand verwendet werden.
2. Die Urnennischen werden nach der Beisetzung der Urne mit einer Abdeckplatte geschlossen. Die Abdeckplatten müssen die Bedingungen gemäss Anhang 4 erfüllen.
3. Die definitive Beschriftung der Abdeckplatte ist Sache der Angehörigen gemäss den Vorgaben von Anhang 4.
4. Das Schliessen der Urnennische erfolgt durch die zuständigen Mitarbeitenden des Gottesackers Riehen.
5. Es dürfen weder Konstruktionen für das Anbringen von Blumen, Kerzen usw. an den Abdeckplatten oder Urnenwänden angebracht, noch individuelle Bepflanzungen vorgenommen werden.

## V. Grabbepflanzung, Grabschmuck

### **Art. 19** Grabbepflanzung und Grabunterhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--19}

1. Das Anpflanzen der Gräber und ihr gärtnerischer Unterhalt ist Sache der Angehörigen. Sie können diese Arbeiten selber vornehmen, private Unternehmen oder die Gemeindegärtnerei damit beauftragen.
2. Dauergrabschmuck aus Metall, Glas oder Kunststoff ist nicht zulässig. Er kann von der Leitung des Gottesacker Riehen entfernt werden.

### **Art. 20** Gärtnerische Gestaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--20}

1. Für die Bepflanzung steht die ganze Grabfläche zwischen Grabstein und Verbindungsweg sowie den seitlichen Einfassungsplatten zur Verfügung.
2. Pflanzen dürfen auf Reihengräbern die Höhe von 110 cm bzw. auf Familiengräbern die Höhe von 150 cm nicht überschreiten. In der Breite dürfen sie die Begrenzung der Grabfläche nicht überschreiten.
3. Die Leitung des Gottesackers Riehen ist befugt, verdorbenen Grabschmuck und Pflanzen, welche den Vorschriften nicht entsprechen oder über die Grabfläche hinauswachsen, entschädigungslos zu entfernen oder zurückzuschneiden.

## VI. Vollzug

### **Art. 21** Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--21}

1. Wird gegen Bestimmungen dieses Reglements verstossen, ordnet die Leitung des Gottesackers Riehen die nötigen Massnahmen zur Beendigung des Verstosses oder zur Einhaltung der Vorschriften an.
2. Die Leitung der Gemeindegärtnerei kann den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, wenn:
   a) es zur Abwendung von Schäden, Störungen oder Gefahren nötig ist;
   b) Anordnungen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind oder
   c) ihre Anordnungen nicht befolgt werden.
3. Bei wiederholten Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Reglements durch einen Gewerbebetrieb kann die Leitung Gemeindegärtnerei die betreffende Mitarbeiterin oder den betreffenden Mitarbeiter zeitweise von der gewerblichen Tätigkeit auf dem Gottesacker Riehen ausschliessen.

### **Art. 22** Haftung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie390.890--22}

1. Für Unfälle und Sachschäden auf dem Gottesacker Riehen haftet die Gemeinde Riehen nur insoweit, als eine gesetzliche Haftpflicht besteht.