RiE 411.600
# Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen
(Schulordnung)
Vom 25.03.2009 (Stand 12.06.2025)

## I. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--1}

1. Diese Ordnung regelt die Führung und Organisation der öffentlichen Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen.
2. Sie regelt ausserdem die kommunalen Arbeitsverträge der Lehrpersonen, der Fachpersonen und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung, sofern abweichende Regelungen vom kommunalen Personal- und Lohnrecht erforderlich sind.

### **Art. 2** Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--2}

1. Als Gemeindeschulen gelten die von den Gemeinden Bettingen und Riehen geführten öffentlichen Kindergärten und Primarschulen.
2. Als Schülerinnen und Schüler gelten Kinder, welche den Kindergarten oder die Primarschule besuchen.
3. Als Eltern gelten die Erziehungsberechtigten.
4. Als Lehrpersonen gelten alle Personen, welche für den Regel- und Förderunterricht oder für die Heilpädagogik in den Gemeindeschulen zuständig sind.
4bis Als Fachpersonen gelten alle Personen, die für Logopädie, Psychomotorik, Sozialpädagogik oder Betreuung zuständig sind.
5. Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung gelten alle übrigen Personen.
6. Als Konferenzen gelten insbesondere die Schulkonferenzen, die Schulstufenkonferenzen sowie die Fachkonferenzen.
7. Der Schulausschuss ist ein gemäss Schulvertrag eingesetzter Ausschuss der Gemeinden Bettingen und Riehen.
8. Die Schulrekurskommission ist eine gemäss Schulvertrag eingesetzte Rekursinstanz, welche anstelle der Gemeinderäte über Schulrekurse entscheidet.

### **Art. 3** Qualitätssicherung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--3}

1. Das kantonale Rahmenkonzept für Qualitätsmanagement an den Schulen des Kantons Basel-Stadt ist auch für die Gemeindeschulen verbindlich.
2. Die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen für die Unterstützung und fachliche Beratung der Lehrpersonen und Fachpersonen.
3. Die Gemeindeschulen vernetzen sich untereinander.

## II. Organisation der Gemeindeschulen

### **Art. 4** Trägerschaft der Gemeindeschulen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--4}

1. Die Gemeinden Bettingen und Riehen tragen die Gemeindeschulen gemeinsam.
2. Die Aufgaben der beiden Gemeinderäte sind im Schulvertrag geregelt.

### **Art. 5** Zuständige Gemeindeverwaltung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--5}

1. Gemeindeschulen sind gemäss Schulvertrag in die Gemeindeverwaltung Riehen eingegliedert.

### **Art. 6** Zuständige Verwaltungsabteilung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--6}

1. Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung der Gemeinde Riehen trägt die operative Gesamtverantwortung für die Gemeindeschulen und führt das Sekretariat des Schulausschusses Bettingen / Riehen.

### **Art. 7** Aufgaben&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--7}

1. Die Gemeindeschulen unterstehen der zuständigen Abteilungsleitung.
2. Sie ist im Rahmen der verwaltungsinternen Bestimmungen verantwortlich für den Betrieb der Gemeindeschulen und die Personalführung sowie Personalentwicklung der direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3. …
4. …
5. …

### **Art. 8** Schulleitung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--8}

1. Die Schulleitungen unterstehen der zuständigen Abteilungsleitung.
2. Die Aufgaben richten sich nach dem kantonalen Recht.
3. Sie sind als direkte Vorgesetzte federführend bei der Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen und der ihnen direkt unterstellten Fachpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung. Ihre Anträge sind der zuständigen Abteilungsleitung zur Genehmigung vorzulegen.
4. Sie sind zudem für die Personalführung und Personalentwicklung verantwortlich und beraten und unterstützen die Lehrpersonen und Fachpersonen bei der Erfüllung des Berufsauftrags. Vorbehalten bleibt § 19.
5. Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.

### **Art. 9** Schulleitungssitzung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--9}

1. Die Leitungen der einzelnen Schulen kommen regelmässig zu Schulleitungssitzungen zusammen.
2. In den Schulleitungssitzungen werden allgemeine Fragen des Schulbetriebs und mögliche Massnahmen zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Gemeindeschulen behandelt. Die Schulleitungssitzung gibt sich eine Geschäftsordnung, welche von der zuständigen Verwaltungsabteilung zu genehmigen ist.
3. Die Schulleitungssitzung steht unter dem Vorsitz der zuständigen Abteilungsleitung.

### **Art. 10** Schulsitzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--10}

1. Die Lehrpersonen, die Fachpersonen und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulstandorte kommen in Schulsitzungen zusammen, um pädagogische und betriebliche Themen zu behandeln.
2. Die Schulsitzungen werden von der Schulleitung einberufen und stehen unter ihrem Vorsitz.

### **Art. 11** Mitglieder der Schulräte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--11}

1. Jeder Schulrat besteht aus einer externen Präsidentin oder einem externen Präsidenten, fünf bis sieben externen Mitgliedern und drei internen Mitgliedern.
2. Der Gemeinderat regelt die Zusammensetzung in einem Reglement.
2bis Die Präsidentin oder der Präsident sowie die vom Gemeinderat gewählten schulexternen Mitglieder dürfen weder eigene Kinder in der Schule noch verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen zu Schulleitungsmitgliedern der Schule haben.
3. Der Gemeinderat achtet bei der Wahl der von ihm gewählten externen Schulratsmitglieder auf eine angemessene Berücksichtigung der im Einwohnerrat vertretenen Parteien, des Alters der Kandidierenden sowie der freien Sitze und sorgt für eine Vertretung beider Geschlechter.
4. Der Gemeinderat weist den von der zuständigen Sachkommission des Einwohnerrats delegierten Mitgliedern einen Schulstandort unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Abs. 3 zu.
5. Die Entschädigung der schulexternen Mitglieder der Schulräte richtet sich nach dem kantonalen Recht.

### **Art. 12** Aufgaben und Befugnisse der Schulräte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--12}

1. Die Schulräte begleiten und beraten als externe Gremien die Schule.
2. Sie pflegen den Dialog zwischen den internen und externen Anspruchsgruppen bzw. zwischen der Schule und der Gesellschaft. Sie haben keine Aufsichtsfunktion.
3. Die Schulratspräsidien vermitteln in Konfliktfällen aus dem Schulbetrieb zwischen den Betroffenen, wenn im direkten Schulumfeld zuvor keine Klärung gefunden werden konnte und alle Betroffenen und die Schulleitung einverstanden sind. Sie geben eine Empfehlung zur Lösung ab.
4. Die Schulratspräsidien stellen die Vernetzung zwischen den Schulräten sicher und verfassen jährlich einen gemeinsamen Bericht zu Handen der Gemeinden Bettingen und Riehen.
5. Die schulexternen Mitglieder haben zusätzlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
   a) Sie besuchen regelmässig die Schule, insbesondere den Unterricht und die Betreuungsangebote, die Elternabende, die Schulsitzungen und die Schulanlässe, und verschaffen sich dadurch einen Einblick in die Arbeit der Schule. Davon ausgenommen sind Therapiestunden. Sie geben Rückmeldungen zu ihren Eindrücken und richten sie an die Lehrpersonen und an die Schulleitung.
   b) Sie genehmigen das Schulleitbild.
   c) Sie können Anfragen und Anträge an die Schulleitung oder an die zuständige Abteilungsleitung richten.
   d) Sie können eine Schulsitzung beantragen und die Behandlung eines Geschäfts verlangen.
   e) Sie werden von den zuständigen Behörden der Gemeinde zur Vernehmlassung eingeladen, auch bei Vernehmlassungen des Kantons.
   f) Die Präsidentin oder der Präsident gibt vor der Anstellung eines Schulleitungsmitglieds ihre oder seine Stellungnahme ab.
6. Die schulinternen Mitglieder haben bei Aufgaben gemäss Abs. 5 beratende Stimme.
7. Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.

### **Art. 12a** Berichterstattung und Verschwiegenheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--12a}

1. Die Delegierten im Schulrat informieren ihre eigenen Gruppierungen in angemessener Weise. Der Schulrat beschliesst die Art und Weise der Information.
2. Die Weitergabe von Informationen oder Personendaten über Schülerinnen und Schüler, Mitarbeitende der Gemeindeschulen sowie Erziehungsberechtigte ist nur zulässig, wenn dies für die Aufgabenerfüllung des Schulrats notwendig ist und kein Gesetz oder überwiegende öffentliche bzw. private Interessen entgegenstehen.
3. Die Protokolle des Schulrats sind nicht öffentlich zugänglich.
4. Bei Konflikten in der Schule sind die Präsidien und die Schulratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
5. Nach Beendigung des Amts übergeben alle Mitglieder und Delegierten Dokumente, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amt erhalten haben, der zuständigen Abteilungsleitung. Sie sind weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

### **Art. 12b** Ausstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--12b}

1. Bei persönlicher Betroffenheit oder bei Befangenheit aus anderen Gründen treten die Schulratsmitglieder in den Ausstand und nehmen an der Beratung nicht teil.

## III. Betrieb der Gemeindeschulen

### **Art. 13** Schulpflicht, Schulbetrieb, Rechte und Pflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--13}

1. Für die Schulpflicht, den Schulbetrieb sowie die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern kommt kantonales Recht zur Anwendung, sofern die Schulordnung nichts Abweichendes regelt.
2. Der Gemeinderat regelt die Zuständigkeit für Entscheide, welche Schülerinnen und Schüler betreffen, in einem Reglement.

### **Art. 14** Aufnahme in die Gemeindeschulen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--14}

1. Die Gemeindeschulen stehen den in den Gemeinden Bettingen und Riehen wohnhaften Kindern offen.

### **Art. 15** Kinder mit auswärtigem Wohnsitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--15}

1. In Ausnahmefällen können Kinder mit Wohnsitz ausserhalb von Bettingen und Riehen aufgenommen werden.
2. Der Gemeinderat regelt das zu entrichtende Schulgeld in einem Reglement.

### **Art. 16** Unterrichts- und Öffnungszeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--16}

1. Die wöchentliche Unterrichtszeit richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
2. Der Gemeinderat regelt die Öffnungszeiten der Primarschulen und Kindergärten in einem Reglement.

### **Art. 17** Zuteilungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--17}

1. Die Zuständigkeit für die Zuteilungen der Kinder in die einzelnen Kindergärten und Primarschulen regelt der Gemeinderat in einem Reglement.

## IV. Besondere Bestimmungen für die Arbeitsverhältnisse im Schulbereich

## (IV.)1. Anstellungsinstanzen im Schulbereich

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--18}

1. Der Gemeinderat legt die Anstellungsinstanzen in einem Reglement fest.

## (IV.)2. Besondere personalrechtliche Regelungen für die Lehrpersonen

### **Art. 19** Anstellungsvoraussetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--19}

1. Die beruflichen Voraussetzungen für die Anstellung von Lehrpersonen richten sich nach dem kantonalen Recht.

### **Art. 19a** Anstellung, Probezeit, Kündigungsfrist {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--19a}

1. Die Anstellung erfolgt in der Regel unbefristet. Der Gemeinderat regelt, in welchen Fällen die Anstellung befristet erfolgt.
2. Die ersten sechs Monate der unbefristeten Neuanstellung oder des unbefristeten Wiedereintritts gelten als Probezeit. Die Schulleitung kann die Probezeit auf zwölf Monate verlängern. Die Verlängerung muss der Lehrperson schriftlich mitgeteilt werden.
3. Bei einem Standortwechsel innerhalb der Gemeindeschulen erfolgt die Anstellung ohne Probezeit. Bei einem Funktionswechsel kann auf das Ansetzen einer Probezeit verzichtet werden.
4. Die Kündigung in der Probezeit erfolgt gemäss § 29 der Personalordnung vom 24. April 2002 .
5. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Parteien drei Monate. Die Kündigung kann jeweils auf Ende des Semesters erfolgen.

### **Art. 20** Berufsauftrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--20}

1. Der Berufsauftrag und die Gestaltung der Arbeitszeit richten sich nach dem kantonalen Recht.
2. Vorbehalten bleiben die §§ 21 bis 23 dieser Ordnung.

### **Art. 21** Jährliche Gesamtarbeitszeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--21}

1. Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der vom Kanton angestellten Lehrpersonen.
2. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Arbeitszeit der Lehrpersonen in einem Reglement.

### **Art. 22** Ferien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--22}

1. Lehrpersonen haben folgende Ferienansprüche:
   a) bis zum 49. Altersjahr: 25 Tage;
   b) vom 50. bis 59. Altersjahr: 28 Tage;
   c) ab dem 60. Altersjahr: 32 Tage.
2. Darin enthalten ist jeweils der Bezug eines Ferientags für den schulfreien Freitag nach Auffahrt.
3. Vom Ferienanspruch sind jeweils 4 Wochen in den Schulferien zu beziehen. Der Gemeinderat regelt den Bezug der restlichen Ferientage sowie weitere Ausnahmen in einem Reglement.

### **Art. 23** Altersentlastung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--23}

1. Ab dem Schuljahr, welches der Vollendung des 57. Altersjahres folgt, reduziert sich die Anzahl Lektionen à 45 Minuten bei einem 100%-igen Pensum wie folgt:
   a) bei Kindergartenlehrpersonen von 32 auf 30 Lektionen;
   b) bei Lehrpersonen der Primarschule von 28 auf 26 Lektionen.
2. Teilzeitmitarbeitende haben Anrecht auf eine anteilmässige Pensenreduktion. Sie wird auf ganze Lektionen auf- oder abgerundet.

## (IV.)3. Besondere lohnrechtliche Regelungen für die Lehrpersonen

### **Art. 24** Mitarbeiterförderungssystem {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--24}

1. Die Lehrpersonen nehmen teil am Mitarbeiterförderungssystem. Der individuelle Leistungsbeitrag hat indessen keinen Einfluss auf die Lohnentwicklung.

### **Art. 25** Lohnentwicklung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--25}

1. Das individuelle Gehalt von Lehrpersonen entwickelt sich gemäss § 9 Abs. 2 der Lohnordnung.

### **Art. 26** Zuschläge und Vergütungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--26}

1. Die §§ 15 und 16 der Lohnordnung sind nicht anwendbar.

### **Art. 27** Stellvertretungen von Lehrpersonen und Aushilfen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--27}

1. Bei Stellvertretungen von beurlaubten oder entlasteten Lehrpersonen kommt § 19 der Lohnordnung nicht zur Anwendung.
2. Die Stellvertretung von Lehrpersonen ist nach Möglichkeit Lehrpersonen mit entsprechendem Fähigkeitsausweis zu übertragen, die bereits in den Gemeindeschulen tätig sind. Ist dies nicht möglich, soll die Stellvertretung durch eine externe Lehrperson wahrgenommen werden.
2bis Nur in Ausnahmefällen wird eine Fachperson Logopädie oder Psychomotorik für eine Stellvertretung eingesetzt.
3. Externe Lehrpersonen als Stellvertretungen werden privatrechtlich angestellt. Dauert die Stellvertretung mehr als zwei Monate, wird ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis vereinbart.
4. In Ausnahmefällen kann eine Aushilfe ohne entsprechenden Abschluss die Stellvertretung einer Lehrperson übernehmen. Diese Stellvertretung wird privatrechtlich vereinbart, sofern die Aushilfe nicht schon in den Gemeindeschulen tätig ist.
5. Der Gemeinderat regelt die Lohnansätze für Stellvertretungen und Aushilfen in einem Reglement.

### **Art. 28** Entschädigung für Arbeit in Arbeitsgruppen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--28}

1. Die Mitwirkung von Lehrpersonen in Arbeitsgruppen der eigenen Schule ist im Rahmen des Berufsauftrags abgegolten und wird nicht zusätzlich entschädigt.
2. Die Mitarbeit in Arbeitsgruppen auf übergeordneter Ebene wird entschädigt, wenn sie in der unterrichtsfreien Zeit geleistet wird.
3. Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.

## (IV.)4. Besondere personal- und lohnrechtliche Regelungen für Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 28a** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--28a}

1. Die §§ 19a, 20 Abs. 1, 21 und 22 sowie die §§ 24 bis 26 und 28 gelten auch für die Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik.

## V. Verschiedene Bestimmungen

### **Art. 29** Versicherungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--29}

1. Die Gemeinde Riehen ist, in Ergänzung zu den Leistungen einer Krankenversicherung, für eine angemessene Versicherung der Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle in den Gemeindeschulen sowie auf dem Schulweg besorgt.
2. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung allfälliger von den Schülerinnen und Schülern in den Gemeindeschulen sowie auf dem Schulweg verursachter Schäden ist Sache der Eltern.

## VI. Ausführungsbestimmungen

### **Art. 30** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--30}

1. Der Gemeinderat erlässt weitere erforderliche Ausführungsbestimmungen.
2. Er regelt insbesondere
   a) den Betrieb;
   b) die Arbeitszeit von Lehrpersonen mit einem besonderen Auftrag;
   c) die ausserordentliche Entlastung;
   d) die Weiterbildung der Lehrpersonen und Fachpersonen;
   e) das Bearbeiten von Personendaten von Lehrpersonen, Fachpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung sowie Schülerinnen und Schülern.

## VII. Rechtsmittel

### **Art. 31** Rekursmöglichkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--31}

1. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung Riehen betreffend Schülerinnen und Schüler der Gemeindeschulen oder betreffend Kinder, die in die Gemeindeschulen aufzunehmen sind, kann Rekurs an die Schulrekurskommission ergriffen werden.
2. Schulrekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Schulrekurskommission anzumelden und schriftlich zu begründen. In begründeten Fällen ist eine Fristerstreckung möglich.
3. Die Rekurseingabe hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten zu enthalten, gegebenenfalls unter Angabe der Beweismittel.
4. Gegen die Entscheide der Schulrekurskommission kann gemäss kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

### **Art. 32** Rekursverfahren vor der Schulrekurskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--32}

1. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulrekurskommission kann ausnahmsweise eine solche entziehen.
2. Auf Antrag der Rekurrentin oder des Rekurrenten oder eines Mitglieds der Schulrekurskommission ordnet die Präsidentin oder der Präsident die Anhörung vor der Schulrekurskommission an.
3. Das juristische Sekretariat besorgt der Rechtsdienst der Gemeinde Riehen.
4. Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.

## VIII. Übergangsbestimmungen

## (VIII.)1. Organisation

### **Art. 33** Kindergartengremien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--33}

1. Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 gelten als Kindergartengremien die Quartiersitzungen und die Kindergartenkommission.

### **Art. 34** Quartierleitungen Kindergarten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--34}

1. Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 werden die Kindergärten von Bettingen und Riehen in zwei Quartiere aufgeteilt. Für die beiden Quartiere werden Quartierleitungen eingesetzt.
2. Die Quartierleitungen der Kindergärten haben die gleichen Aufgaben und Funktionen wie die Schulleitungen der Primarschule. Sie sind auch Mitglied der Schulleitungssitzung.
3. Per 1. August 2011 werden die Kindergärten den einzelnen Schulstandorten zugeordnet und stehen danach unter deren Leitung. Die Quartierleitungen der Kindergärten werden nach Möglichkeit in die Schulleitungen integriert.

### **Art. 35** Quartiersitzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--35}

1. Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 kommen die Kindergartenlehrpersonen regelmässig zu Quartiersitzungen zusammen.
2. Die Quartiersitzungen haben die gleichen Funktionen wie die Schulsitzungen. Sie werden von den Quartierleitungen geleitet.
3. Ab 1. August 2011 nehmen die Kindergartenlehrpersonen in der Regel an den Schulsitzungen des Schulstandorts teil, welchem sie zugeordnet sind.

### **Art. 36** Kindergartenkommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--36}

1. Die Kindergartenkommission bleibt bis zum 31. Juli 2011 gemäss Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenreglement) vom 25. Juni 2002 bestehen.
2. Per 1. August 2011 übernehmen die Schulräte diese Funktion für die ihrem Schulstandort zugeordneten Kindergärten.

### **Art. 37** Ordnungsbussen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--37}

1. Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt auf Antrag der Leitung Gemeindeschulen die Ordnungsbussen gemäss kantonalem Recht, sobald der Kanton eine Ordnungsbussenregelung für Eltern einführt.

## (VIII.)2. Einreihung des Personals der Gemeindeschulen im Rahmen der Kommunalisierung der Primarschulen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 38** Erstmalige Einreihung und Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--38}

1. Die erstmalige Einreihung und die Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung richten sich nach den §§ 36 bis 39 der Lohnordnung.
2. Dabei gelten die im Zeitpunkt der Übernahme massgeblichen individuellen Lohnstufen gemäss kantonalem Recht, zuzüglich der sistierten Stufensprünge der Jahre 1995/1996 und 1997/1998, als nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung.

### **Art. 39** Erstmalige Einreihung von Lehrpersonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--39}

1. Die Stellen der bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen sowie die Stellen der nach kommunalem Recht entlöhnten Kindergartenlehrpersonen werden in die zutreffenden Anforderungsniveaus gemäss Lohnordnung eingereiht.
2. Die Stellen der bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen sowie die Stellen der nach kommunalem Recht entlöhnten Kindergartenlehrpersonen werden in die zutreffenden Anforderungsniveaus gemäss Lohnordnung eingereiht.
3. Bei den bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen gelten die im Zeitpunkt der Übernahme massgeblichen individuellen Lohnstufen, zuzüglich der sistierten Stufensprünge der Jahre 1995/1996 und 1997/1998, als nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung.
4. Die jährliche Entlöhnung entspricht mindestens der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ordnung vergüteten bisherigen individuellen Entlöhnung.

### **Art. 40** Besitzstand bei Lehrpersonen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--40}

1. Führt die erstmalige Zuordnung einer Lehrperson gemäss § 39 zur Positionierung über der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungsniveaus, ergibt sich eine Besitzstandssituation.
2. In diesem Falle haben die Lehrpersonen Anspruch auf eine Lohnzahlung gemäss § 39 Abs. 4 bis zum Zeitpunkt, in welchem die Entlöhnung der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungsniveaus entspricht.
3. Der Teuerungsausgleich für Lehrpersonen im Besitzstand richtet sich nach § 37 Abs. 2 der Lohnordnung.

### **Art. 41** Lohnentwicklung bei einer Positionierung von Lehrpersonen unter der Lohnkurve C {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--41}

1. Erfolgt bei der erstmaligen Zuordnung eine Positionierung unterhalb der Lohnkurve C, so wird auf die nächst höhere Lohnkurve aufgerundet.
2. Erfolgt bei der erstmaligen Einreihung eine Positionierung auf oder unter der Lohnkurve D, so wird die Lehrperson der Lohnkurve D zugeordnet.
3. Bei einer Positionierung gemäss Abs. 1 oder 2 wird die Lehrperson nach Ablauf von jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Lohnkurve eingewiesen, bis sie die Lohnkurve C erreicht.

### **Art. 42** Entschädigte Nebenämter {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--42}

1. Die im Zeitpunkt der Übernahme der Primarschulen geltenden Ansätze des Kantons für entschädigte Nebenämter gelten bis zum 31. Juli 2011.
2. Die Leitung Gemeindeschulen erarbeitet gemeinsam mit den Schulleitungen eine Neuregelung ab dem Schuljahr 2011/2012.

### **Art. 43** Lektionenkonto, Guthaben von Mehrleistungen und Ferien {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--43}

1. Die individuellen Guthaben betreffend Lektionenkonto, Mehrleistungen und Ferien der von der Übernahme betroffenen Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung werden ins neue Arbeitsverhältnis übernommen.

### **Art. 44** Besitzstand Dienstaltersjahre {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--44}

1. Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Primarschulen beim Kanton Basel-Stadt oder der Gemeinde Bettingen angestellt waren, werden die Dienstaltersjahre gemäss kantonalem Lohngesetz vom 18. Januar 1985 oder der Personalordnung der Gemeinde Bettingen vom 19. November 1985 für die Berechnung der Treueprämie gemäss Lohnordnung voll angerechnet.
2. Diese Regelung gilt rückwirkend auch für die Kindergartenlehrpersonen, welche die Gemeinde Riehen im Zusammenhang mit der Übernahme der Kindergärten im Jahr 1996 vom Kanton übernommen hat und welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Ordnung bei der Gemeinde angestellt sind.

### **Art. 45** Besitzstand altrechtliches Dienstaltersgeschenk des Kantons Basel-Stadt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--45}

1. Der Besitzstand für das Dienstaltersgeschenk gemäss § 31 des kantonalen Lohngesetzes bleibt gewahrt.

## (VIII.)3. Übernahme von Lehrpersonen im Rahmen der Schulharmonisierung&nbsp;<strong>*</strong>

## A. Beim Kanton unbefristet angestellte Lehrpersonen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 45a** Grundsatz Besitzstand {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--45a}

1. Beim Kanton unbefristet angestellten Lehrpersonen, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2020/21 aufgrund der Schulharmonisierung (Aufhebung der Orientierungs- und Weiterbildungsschule) von den Gemeindeschulen übernommen werden, wird Besitzstand gemäss den §§ 45b bis 45h und §§ 45l und 45m gewährt.
2. Für den Besitzstand bedarf es eines unbefristeten Arbeitsvertrags der Gemeindeschulen per Schuljahr 2013/2014.
3. Der Besitzstand wird zudem gewährt, wenn
   a) Lehrpersonen per Schuljahr 2013/2014 zunächst einen unbefristeten Arbeitsvertrag der vom Kanton geführten Primarschulen erhalten und zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber für das Schuljahr 2020/2021 von den Gemeindeschulen angestellt werden.
   b) Lehrpersonen per Schuljahr 2013/2014 zunächst einen unbefristeten Arbeitsvertrag der vom Kanton geführten Sekundarstufe I erhalten und zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber für das Schuljahr 2020/2021 von den Gemeindeschulen angestellt werden.

### **Art. 45b** Besitzstand Entlöhnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--45b}

1. Wird Lehrpersonen gemäss § 45a Besitzstand gewährt, so werden sie für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 gemäss § 4a der Verordnung betreffend Mischpensen bzw. gemäss der Lohnklasse und Stufe des Kantons entlöhnt, in welcher sie im Zeitpunkt der Übernahme durch die Gemeindeschulen eingereiht waren.
2. Der individuelle Lohn entwickelt sich für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 gemäss dem im kantonalen Lohnrecht festgelegten Lohnsystem weiter.
3. Ab Beginn des Schuljahres 2021/2022 wird ihnen der frankenmässige Besitzstand weiter gewährt. Er gilt bis zum Zeitpunkt, in welchem die Entlöhnung der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungsniveaus gemäss Lohnordnung der Gemeinde Riehen entspricht.

### **Art. 45c** Teuerungsausgleich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--45c}

1. Für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 erhalten Lehrpersonen, denen Besitzstand gemäss § 45a gewährt wird, den gleichen Teuerungsausgleich wie beim Kanton angestellte Lehrpersonen.
2. Ab dem Schuljahr 2021/2022 richtet sich der Teuerungsausgleich nach § 37 Abs. 2 der Lohnordnung.

### **Art. 45d** Arbeitsverhältnis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--45d}

1. Beim Kanton unbefristet angestellte Lehrpersonen, die gemäss § 45a von den Gemeindeschulen übernommen werden, erhalten bei der Übernahme einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

### **Art. 45e** Beschäftigungsgrad {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--45e}

1. Der Beschäftigungsgrad, welcher gemäss Arbeitsvertrag beim Kanton vor der Übernahme vereinbart war, wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten weiter gewährt.
2. Kann der Beschäftigungsgrad gemäss Abs. 1 in Ausnahmefällen im Zeitpunkt der Übernahme nicht gewährt werden, so wird ein Arbeitsvertrag mit einem geringeren Beschäftigungsgrad vereinbart.
3. Kann der betroffenen Lehrperson zu einem späteren Zeitpunkt eine Pensenerhöhung angeboten werden, so wird ihr für diese Pensenerhöhung bis zur Höhe des ursprünglichen Beschäftigungsgrads Besitzstand gemäss § 45b gewährt.
4. Für Lehrpersonen, die beim Wechsel zu den Gemeindeschulen den bisherigen Beschäftigungsgrad behalten, kommen bei Pensenerhöhungen die Besitzstandsregelungen gemäss § 45b nicht zur Anwendung.

### **Art. 45f** Besitzstand Dienstaltersgeschenk {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--45f}

1. Die Dienstjahre, welche die Lehrpersonen im Zeitpunkt der Übernahme gemäss kantonalem Lohngesetz erfüllt haben, werden für die Berechnung der Treueprämie gemäss Lohnordnung voll angerechnet.
2. Für die Berechnung und den Bezug gilt § 52 des Schulreglements sinngemäss.

### **Art. 45g** Besitzstand altrechtliches Dienstaltersgeschenk des Kantons Basel-Stadt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--45g}

1. Es gilt die Regelung von § 45 sinngemäss.

### **Art. 45h** Besitzstand Altersentlastung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--45h}

1. Lehrpersonen, die im Zeitpunkt der Übernahme eine Altersentlastung hatten, erhalten in Abweichung von § 23 weiterhin die Altersentlastung gemäss der bisherigen kantonalen Regelung.

## B. Beim Kanton befristet angestellte Lehrpersonen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 45i** Entlöhnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--45i}

1. Lehrpersonen, die per Schuljahr 2013/2014 beim Kanton befristet angestellt wären und die aufgrund der Schulharmonisierung (Aufhebung der Orientierungs- und Weiterbildungsschule) von den Gemeindeschulen übernommen werden, wird kein Besitzstand gewährt.
2. Ihre Entlöhnung richtet sich nach den §§ 3 bis 8 der Lohnordnung sowie nach § 25 der Schulordnung.

### **Art. 45j** Anstellungsverhältnis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--45j}

1. Der Gemeinderat regelt für Lehrpersonen, die gemäss § 45i bei den Gemeindeschulen angestellt werden, die Art des Arbeitsverhältnisses.

### **Art. 45k** Beschäftigungsgrad {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--45k}

1. Die Regelung gemäss § 45e kommt nicht zur Anwendung.

## C. Weitere Bestimmungen für alle Lehrpersonen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 45l** Lektionenkonto, Guthaben von Mehrleistungen und Ferien {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--45l}

1. Für die Ansprüche gilt § 43 sinngemäss.
2. Der Gemeinderat regelt den Umgang mit den Guthaben.

### **Art. 45m** Pensionskassenansprüche {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--45m}

1. Die Lehrpersonen, die im Rahmen der Schulharmonisierung von den Gemeindeschulen übernommen werden, werden in den Anschlussvertrag der Gemeinde Riehen mit der Pensionskasse Basel- Stadt aufgenommen.

## (VIII.)3bis. Übernahme von weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Schulharmonisierung und des Sonderpädagogik-Konkordats&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 45n** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--45n}

1. Übernehmen die Gemeindeschulen weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Fachpersonen oder Lehrpersonen, richten sich in der Regel die Anstellungsbedingungen sinngemäss nach den §§ 38 bis 45.
2. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

## (VIII.)4. Streitigkeiten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 46** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--46}

1. Für Personal- und Lohnstreitigkeiten, welche vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde Riehen entstanden sind, kommt das bisherige Personal- und Lohnrecht des Kantons Basel-Stadt oder der Gemeinde Bettingen zur Anwendung.

## IX. Schlussbestimmungen

### **Art. 47** Änderungen bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--47}

1. Die Ordnung des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenordnung) vom 24. April 2002 wird wie folgt geändert:
2. Die Ordnung über das Gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Riehen (Lohnordnung) vom 24. September 2008 wird wie folgt geändert:

### **Art. 48** Wirksamkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.600--48}

1. Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. August 2009 wirksam.
2. Für die Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinde Riehen werden die §§ 24 bis 28 und die §§ 39 bis 45 per 1. Juli 2009 wirksam.
3. Der Gemeinderat stellt zu gegebener Zeit die Integration der Quartierleitungen in die zuständigen Schulleitungen sowie die Übernahme der Aufgaben der Kindergartenkommission durch die Schulräte fest; der Feststellungsbeschluss ist zu publizieren.