RiE 411.610
# Reglement für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen
(Schulreglement)
Vom 16.06.2009 (Stand 17.04.2025)

## I. Organisation der Gemeindeschulen

## 1. Zuständige Verwaltungsabteilung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Gesamtverantwortung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--1}

1. Die zuständige Abteilungsleitung legt nach Beratung in der Schulleitungssitzung die Angebotsprofile der Schulstandorte fest.
2. Sie genehmigt die Anträge der Schulleitungen betreffend den Ausfall des Unterrichts an einem Schulstandort.

## 1bis. &hellip;

### **Art. 1a** Übergeordnete Strategien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--1a}

1. Die Abteilungsleitung erarbeitet im Rahmen der kantonalen Vorgaben die Strategien für die Schulentwicklung, den Schulraum, das Qualitätsmanagement, die Förderangebote und Sonderschulung, die Tagesstrukturen und die Zusammenarbeit mit den Schulräten.
2. Sie bezeichnet zu Handen der politischen Behörden den erforderlichen Schulraumbedarf.

### **Art. 2** Festlegung und Veränderung der Anzahl Unterrichtslektionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--2}

1. Die Abteilungsleitung verfügt pro Schuljahr für die Erfüllung ihres gesamten pädagogischen Auftrags über eine bestimmte Anzahl von Unterrichtslektionen.
2. Sie schliesst mit den Schulleitungen eine Zielvereinbarung ab. Darin werden die zu erreichenden Ziele für die Schule und das dafür zur Verfügung stehende Budget festgelegt.
3. Die Zielvereinbarungen werden jährlich von der zuständigen Verwaltungsabteilung überprüft.

### **Art. 3** Organisation der Schule {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--3}

1. Die Abteilungsleitung bestimmt die einem Schulstandort zugeordneten Räumlichkeiten.

### **Art. 4** Zuständigkeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--4}

1. Die Abteilungsleitung ist in folgenden Fällen zuständig für die Schülerinnen und Schüler in Anwendung des kantonalen Rechts:
   a) …
   b) die vorzeitige Aufnahme und die Rückstellung von der Aufnahme in den Kindergarten;
   c) die Zuteilung zu einem Schulstandort;
   d) die Versetzung an einen anderen Schulstandort;
   e) die verstärkten Massnahmen;
   f) den befristeten Schulausschluss ab fünf Tagen sowie den definitiven Schulausschluss vom Unterricht;
   g) die Elternbeiträge für den Besuch einer Schule mit Tagesstrukturen;
   h) das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler;
   i) Erlass von Ordnungsbussen gemäss kantonalem Schulrecht;
   j) den Ausschluss aus der schulinternen Tagesstruktur bei Nichtbezahlung der Elternbeiträge sowie Ausschluss aus der schulexternen Tagesstruktur bei Nichtbezahlung der Elternbeiträge oder aufgrund des Verhaltens einer Schülerin oder eines Schülers.
2. Bei besonderen Vorkommnissen in der Schule legt die Abteilungsleitung in Absprache mit den Schulleitungen und den zuständigen Stellen der Gemeinde sowie in Koordination mit der Leiterin oder dem Leiter der Volksschule das Vorgehen fest.
3. …

### **Art. 5** Personalverantwortung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--5}

1. Die Abteilungsleitung nimmt die Personalverantwortung für die Schulleitungen und für die ihr direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit der Leitung Fachbereich Personal wahr. Sie ist für die Personalentwicklung zuständig.
2. Sie führt mit ihnen die jährlichen Mitarbeitergespräche.
3. Sie ergreift gegebenenfalls Massnahmen und sorgt für Beratung und Unterstützung.
4. Sie genehmigt als Anstellungsinstanz unter Einbezug der Leitung Fachbereich Personal
   a) auf Antrag der Schulleitungen die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Lehrpersonen sowie den Fachpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung, die den Schulleitungen direkt unterstellt sind;
   b) den Antrag der Schulleitungen gemäss kantonalem Schulrecht betreffend die Anstellungsfähigkeit von Lehrpersonen.
5. Sie ist zuständig für die Versetzung von Lehrpersonen oder Fachpersonen aus betrieblichen Gründen an eine andere Schule der gleichen Altersstufe.
6. Sie genehmigt Massnahmen gemäss den §§ 42 und 43 der Personalordnung, sofern die Versetzung einer Lehrperson oder einer Fachperson in eine andere Schule angeordnet werden muss.

### **Art. 6** Weitere Aufgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--6}

1. Die Abteilungsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Strategische Weiterentwicklung der Gemeindeschulen in Zusammenarbeit mit der kantonalen Volksschulleitung;
   b) Leitung schulübergreifender Projekte;
   c) Leitung der Schulleitungssitzung;
   d) Koordinationsaufgaben zwischen den Schulen und mit kantonalen Fachstellen;
   e) Krisenintervention in den Schulen, sofern Lösungen nicht vor Ort gefunden werden können;
   f) Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung des Schul- und Personalrechts in den teilautonom geführten Schulen.

## 2. Schulleitungen

### **Art. 7** Zuständigkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--7}

1. Die Schulleitungen sind für Entscheide zuständig, sofern nicht die Abteilungsleitung gemäss den §§ 4 bis 6 zuständig ist.

### **Art. 8** Personalverantwortung Schulleitungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--8}

1. Die Schulleitungen nehmen die Personalverantwortung wahr
   a) als direkte Vorgesetzte für die ihnen direkt unterstellten Lehrpersonen, Fachpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulsekretariate und Betriebsleitungen der Tagesstrukturen,
   b) als Anstellungsinstanz für die Fachpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tagesstrukturen, welche den Betriebsleitungen unterstellt sind.
1bis Sie beachten die Bestimmungen des Personalrechts sowie die weiteren Vorgaben der Leitung Fachbereich Personal und der zuständigen Abteilungsleitung.
2. Sie führen als direkte Vorgesetzte die jährlichen Mitarbeitergespräche durch, sind für die Personalentwicklung zuständig und nehmen die weiteren Aufgaben gemäss Personalrecht wahr.
3. Sie ergreifen gegebenenfalls Massnahmen nach Rücksprache mit der Leitung Fachbereich Personal und sorgen für Beratung und Unterstützung.
4. Sie machen bei den Lehrpersonen und den Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik in der Regel einmal jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre Unterrichtsbesuche.
5. Sie entscheiden als Anstellungsinstanz auf Antrag der direkten Vorgesetzten und unter Einbezug der Leitung Fachbereich Personal über die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse.

### **Art. 9** Schulsitzungen und Präsenzzeiten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--9}

1. Die Schulsitzungen gehören zur unterrichtsfreien Arbeitszeit.
2. Die Lehrpersonen, die Fachpersonen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung sind Mitglieder der Schulsitzung.
3. Die Schulleitungen regeln gemeinsam die Präsenzzeit der Lehr- und Fachpersonen.
4. Sie setzen die Präsenzzeit an ihrem Schulstandort unter Einbezug der Lehr- und Fachpersonen um und legen fest, wie die jährlichen Schwerpunkte im Kollegium und die Teamarbeit in den pädagogischen Teams erfolgen sollen.

## 3. Schulräte

### **Art. 10** Zusammensetzung der Schulräte, Amtsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--10}

1. Jeder Schulrat setzt sich wie folgt zusammen:
   a) eine schulexterne Präsidentin oder ein schulexterner Präsident;
   b) drei bis sechs schulexterne Mitglieder:
   ein oder zwei vom Elternrat gewählte Elterndelegierte, deren Kinder die betreffende Schule besuchen,
   zwei oder drei an Schulfragen interessierte Personen,
   eine delegierte Person der Gemeindeversammlung Bettingen bzw. der zuständigen Sachkommission des Einwohnerrats Riehen, sofern diese eine Delegation vornehmen;
   c) drei schulinterne Mitglieder:
   eine Vertretung der Schulleitung,
   eine Vertretung der Lehrpersonen,
   eine Vertretung der Tagesstrukturen.
2. Der Elternrat ernennt die Elterndelegierten für den Schulrat gemäss den kantonalen Bestimmungen. Elterndelegierte können bis Ende der vierjährigen Amtsperiode im Amt bleiben, auch wenn ihre Kinder die betreffende Schule nicht mehr besuchen.
3. Die Entschädigung der schulexternen Mitglieder der Schulräte richtet sich nach kantonalem Recht.

### **Art. 10a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--10a}

### **Art. 10b** Treffen der Präsidien und der Schulratsmitglieder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--10b}

1. Die Abteilungsleitung lädt alle Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte einmal pro Semester und die weiteren Schulratsmitglieder einmal pro Jahr zu einem Treffen ein.
2. Diese Treffen dienen dem gegenseitigen Austausch von Informationen und der Diskussion von gemeinsamen Fragen der Schulentwicklung.

### **Art. 10c** Weisung zu den Aufgaben der Schulräte&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--10c}

1. Die zuständige Abteilungsleitung erlässt eine Weisung betreffend Sitzungen des Schulrats, Vermittlungsverfahren und Unterrichtsbesuche.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--11}

### **Art. 12** Amtsenthebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--12}

1. Auf schriftliches Begehren eines oder mehrerer Mitglieder eines Schulrats oder des Schulausschusses kann der zuständige Gemeinderat die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die schulexternen Mitglieder aus dem Amt entlassen. Davon ausgenommen sind die Delegierten der zuständigen Sachkommission des Einwohnerrats.
2. Als Grund für eine Amtsenthebung gelten insbesondere die Nichterfüllung der Aufgaben sowie schwerwiegende Pflichtverletzungen.
3. Vor dem Entscheid des zuständigen Gemeinderats ist der betreffenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

## II. Betrieb der Gemeindeschulen

### **Art. 13** Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--13}

1. Die Höhe des Schulgeldes für die Aufnahme von auswärtigen Schülerinnen und Schülern richtet sich nach dem geltenden Tarif des regionalen Schulabkommens.
2. Besondere Vereinbarungen betreffend Schülerinnen oder Schüler aus der Stadt Basel oder aus deutschen Nachbargemeinden bleiben vorbehalten.

### **Art. 14** Unterrichts- und Öffnungszeiten der Kindergärten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--14}

1. Die reguläre Unterrichtszeit der Kindergärten beträgt 24 Stunden pro Schulwoche, nämlich Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und für den Abteilungsunterricht an zwei Nachmittagen von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Am Mittwochnachmittag sind die Kindergärten geschlossen.
2. Einzelheiten und fallweise abweichende Unterrichtszeiten regelt die Abteilungsleitung.
3. Die Öffnungszeiten der Areale und Gebäude der Kindergärten werden von den zuständigen Schulleitungen bestimmt.

### **Art. 15** Öffnungszeiten der Primarschule {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--15}

1. Die Öffnungszeiten der Schulareale und Gebäude der Primarschulen werden von den zuständigen Schulleitungen bestimmt.

### **Art. 16** Dispensation und Urlaub der Schülerinnen und Schüler {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--16}

1. Die Gesuche betreffend Dispensation und Urlaub der Schülerinnen und Schüler sind der Klassenlehrperson einzureichen. Diese leitet das Gesuch an die Schulleitung weiter, falls der Entscheid nicht in ihrer Kompetenz liegt.

### **Art. 17** Schulausflüge, Lager und Wintersportveranstaltungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--17}

1. Die Schulleitungen können nach Rücksprache mit der Abteilungsleitung die Übernahme der Kosten betreffend Schulausflüge, Lager und Wintersportveranstaltungen für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die Kosten nicht oder nur teilweise tragen können, teilweise oder ganz bewilligen.
2. Die Gesuche sind bei der Klassenlehrperson einzureichen, welche das Gesuch an die Schulleitung weiterleitet.

## III. Besondere Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis im Schulbereich

## (III.)1. Personalrechtliche Regelungen

### **Art. 18** Anstellungsinstanzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--18}

1. …
2. Der Schulausschuss Bettingen / Riehen genehmigt gestützt auf den Schulvertrag die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit den Schulleitungen.
3. Die Aufgaben und Kompetenzen der Anstellungsinstanzen im Schulbereich richten sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.
4. …
5. …
6. …

### **Art. 19** Ferien&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--19}

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeschulen müssen ihre Ferien in der Regel während den Schulferien beziehen. Davon ausgenommen ist der Ferienbezug im Rahmen der Auffahrtsbrücke.

### **Art. 20** Kompensation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--20}

1. Die Fachpersonen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung können ihre positiven Arbeitszeitsaldi in der Regel nur während den Schulferien kompensieren. Die Kompensation ist stunden- oder tageweise möglich.

## (III.)2. Besondere personalrechtliche Regelungen für die Lehrpersonen

### **Art. 21** Befristete Arbeitsverhältnisse&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--21}

1. Abweichend von § 19a der Schulordnung werden für folgende Arbeitsverhältnisse befristete Arbeitsverträge abgeschlossen:
   a) für den befristeten Einsatz von Stellvertretungen, sofern der Einsatz länger als zwei Monate dauert;
   b) für die Anstellung von Lehrpersonen, deren Ausbildung unvollständig ist und denen nicht die Anstellungsfähigkeit nach § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 zuerkannt wurde.
2. Eine befristete Anstellung darf maximal ein Jahr dauern. Liegen gewichtige betriebliche oder persönliche Gründe vor, kann das befristete Arbeitsverhältnis maximal zweimal um höchstens ein Jahr verlängert werden.
3. …

### **Art. 21a** Lektionenzuteilung und Mehrleistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--21a}

1. Die Anzahl Pflichtlektionen der Lehrpersonen im Kindergarten und in den Primarschulen richtet sich nach dem kantonalen Recht.
2. Die Abteilungsleitung erlässt Weisungen betreffend die Lektionenzuteilung sowie die Mehrleistungen.

### **Art. 22** Einzellektionen- und Kompensationskonten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--22}

1. Die Schulleitungen sind für die Einhaltung der Limiten bei den Einzellektionen- und Kompensationskonten verantwortlich.

### **Art. 23** Teilpensen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--23}

1. Zur Führung eines Kindergartens oder einer Schulklasse können auch zwei Lehrpersonen in Teilpensen eingesetzt werden.

### **Art. 23a** Krankheit und Unfall in den Schulferien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--23a}

1. Bei Krankheit und Unfall während den Schulferien entsteht kein Anspruch auf Ersatz der betroffenen Ferientage.

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--24}

### **Art. 25** Bezug des Urlaubskontos&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--25}

1. Das auf dem Urlaubskonto der Lehrpersonen aufgelaufene Zeitguthaben muss bis Ende Schuljahr 2027/2028 in folgender Form bezogen werden:
   a) als in Jahreslektionen umgerechnete Unterrichtsentlastung;
   b) …
   c) als zeitlich unbegrenzte Verlängerung eines bezahlten Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaubs, oder
   d) als Kombination mit weiteren Formen des bezahlten oder unbezahlten Urlaubs.
2. …
3. …
4. Alle Bezüge aus dem Urlaubskonto müssen umgerechnet mindestens eine Woche umfassen. Resttage dürfen auch in Form von Einzellektionen bezogen werden.
5. Für alle Bezüge sind jeweils die Interessen der Lehrpersonen als auch der betrieblichen Umsetzbarkeit sowie die jeweils geltenden Richtlinien zu beachten. Die Zuständigkeit für die Bewilligung richtet sich nach den personalrechtlichen Regelungen.

### **Art. 25a** Unbezahlter Urlaub {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--25a}

1. Die Abteilungsleitung regelt die Modalitäten zum Bezug eines unbezahlten Urlaubs.

### **Art. 26** Weiterbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--26}

1. Für die Weiterbildung gelten die Bestimmungen des Personalreglements.
2. Die Abteilungsleitung kann die Durchführung von Veranstaltungen, die der Weiterbildung der Lehr- und Fachpersonen oder den Interessen der Schule dienen, während den Schulferien anordnen.
3. Sollen ausnahmsweise solche Weiterbildungen während der Unterrichtszeit stattfinden, bedarf dies der Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsabteilung.

### **Art. 27** Ausserordentliche Entlastung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--27}

1. Für die ausserordentliche Entlastung in Form einer höchstens für ein Jahr festzusetzenden Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung unter die im Schulgesetz festgelegte Pflichtstundenzahl kommen die Bestimmungen zum Urlaub und zur Weiterbildung des Personalrechts zur Anwendung.
2. In Ausnahmefällen ist eine längere ausserordentliche Entlastung möglich, wenn die Lehrperson eine pädagogische Aus- oder Weiterbildung absolviert, welche mehr als ein Jahr dauert.

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--28}

### **Art. 28a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--28a}

## (III.)3. Besondere lohnrechtliche Regelungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 29** Entschädigung von Stellvertretungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--29}

1. Übernimmt eine Lehr- oder Fachperson der Gemeindeschulen eine Stellvertretung, wird sie gemäss ihrer individuellen Einreihung sowie ihrer persönlichen Erfahrungsstufe entschädigt.
1bis Bei den Lehrpersonen wird die Pflichtstundenzahl der übernommenen Funktion berücksichtigt.
2. Wird die Stellvertretung durch eine externe Lehr- oder Fachperson wahrgenommen, so richtet sich die Entschädigung nach den Lohnansätzen, welche die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter in Absprache mit der Abteilungsleitung und der Leitung Fachbereich Personal in einer Richtlinie festlegt.
3. Bei Stellvertretungen nach Abs. 1 und 1bis können die geleisteten Unterrichtslektionen bzw. Stunden auch kompensiert werden, sofern es die Interessen des Schulbetriebs zulassen. Die zuständige Schulleitung entscheidet nach Rücksprache mit der betroffenen Lehr- oder Fachperson über Entschädigung oder Kompensation.

### **Art. 30** Entschädigung von Aushilfen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--30}

1. Die Entschädigungen für Aushilfen ohne entsprechenden Abschluss legt die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter in Absprache mit der Abteilungsleitung und der Leitung Fachbereich Personal in einer Richtlinie fest.

### **Art. 31** Entschädigung für Arbeitseinsätze in der Tagesstruktur&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--31}

1. Wird eine Lehrperson der Gemeindeschulen zusätzlich zu ihrem ordentlichen Pensum in der Tagesstruktur eingesetzt, werden bis 20% dieses Pensums zum Ansatz ihres Lohns als Lehrperson angerechnet.

### **Art. 31a** Entschädigung für Stellvertretungen und Aushilfen in der Tagesstruktur&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--31a}

1. Für Stellvertretungen und Aushilfen in der Tagesstruktur gelten die §§ 29 und 30 sinngemäss.

### **Art. 32** Entschädigung für Aufgaben ausserhalb des Berufsauftrags&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--32}

1. Die Arbeit von Lehrpersonen in Arbeitsgruppen auf übergeordneter Ebene, namentlich in kommunalen, kantonalen oder regionalen Arbeitsgruppen, wird mit einem Sitzungsgeld entschädigt, sofern die Sitzungen in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden.
2. Die Höhe des Sitzungsgeldes richtet sich nach den kantonalen Richtlinien.
3. Nebenämter und Mentorate, insbesondere für die Verwaltung von Material, die Betreuung der schulinternen Bibliotheken, die Pensenlegungen und für die Einsätze bei Aufnahmeprüfungen, werden mit einer Pauschalen entschädigt. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter legt diese in Absprache mit der Abteilungsleitung und der Leitung des Fachbereichs Personal in einer Weisung fest.
4. Nachhilfeunterricht und freiwillige Hausaufgabenhilfe werden pro 2 Lektionen à 45 Minuten mit einer Unterrichtlektion entschädigt.

### **Art. 33** Lohnzahlung bei einer ausserordentlichen Entlastung oder Altersentlastung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--33}

1. Bei einer ausserordentlichen Entlastung oder bei einer Altersentlastung wird der bisherige Lohn weiterbezahlt. Der Lohn entwickelt sich gemäss § 25 der Schulordnung weiter.

### **Art. 34** Spesenvergütung bei Schulanlässen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--34}

1. Den Lehrpersonen werden die entstandenen Auslagen z.B. bei Schulausflügen, Exkursionen, Lagern und sportlichen Veranstaltungen gemäss kommunalem Spesenreglement vergütet.

## (III.)4. Besondere personal- und lohnrechtliche Regelungen für Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 34a** Anstellungsbedingungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--34a}

1. Für Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik gelten die §§ 21, 23a, 25a und 26 sinngemäss.

### **Art. 34b** Entschädigung für Stellvertretung, Aushilfe, Teilnahme in Arbeitsgruppen und für Arbeitseinsätze in Schulen mit Tagesstrukturen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--34b}

1. Für Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik gelten die §§ 29–31, 32 und 34 sinngemäss.

## IV. Verschiedene Bestimmungen

## (IV.)1. Bearbeitung von Personendaten

### **Art. 35** Personal der Gemeindeschulen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--35}

1. Für die Erhebung, Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten der Lehrpersonen, Fachpersonen sowie der Mitarbeitenden der Schulverwaltung gilt § 5a des Personalreglements.

### **Art. 36** Schülerinnen, Schüler und Eltern {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--36}

1. Personendaten der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung gesetzlich vorgesehen oder dies für die Aufgabenerfüllung der Schule notwendig ist.
1bis Besondere Personendaten der Schülerinnen und Schüler dürfen insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung und Integration von Schülerinnen und Schülern, Platzierungen in der Kriseninterventionsstelle oder im Zusammenhang mit Gefährdungsmeldungen bearbeitet werden.
2. Die Personendaten sind grundsätzlich bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern oder Eltern zu erheben und dürfen nur zu schulischen Zwecken verwendet werden. Sofern dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können Daten auch beim Erziehungsdepartement erhoben werden.
3. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter regelt gemeinsam mit der Abteilungsleitung und nach Rücksprache mit den Schulleitungen jeweils in einer Richtlinie:
   a) die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Leistungstests sowie
   b) die datenschutzrechtlichen Vorgaben für das elektronische Dossier der Schülerinnen und Schüler, insbesondere die Zugriffsberechtigungen, die Aufbewahrung und die Löschung von Personendaten.

### **Art. 37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--37}

## (IV.)2. Akteneinsicht

### **Art. 38** Betroffene Personen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--38}

1. Die Akteneinsicht betroffener Personen in die eigenen Daten richtet sich nach dem kantonalen Informations- und Datenschutzrecht.
2. Im Rahmen eines Schulrekurses richtet sich die Akteneinsicht nach § 44 Abs. 3.

### **Art. 39** Akteneinsicht im Rahmen der Aufgabenerfüllung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--39}

1. Der Abteilungsleitung, der Verwaltungsleitung, den Schulleitungen sowie den Mitgliedern des Schulausschusses Bettingen und Riehen wird die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendige Akteneinsicht gewährt.
2. Der Schulrat stützt sich bei seiner Aufgabenerfüllung in der Regel auf Informationen der Schulleitung. Bei der Vermittlung von Konflikten erhält er in Ausnahmefällen Akteneinsicht, wenn die Informationen der Schulleitung nicht ausreichen. Die Akteneinsicht erfolgt durch das Präsidium.
3. Die Akteneinsicht der Mitglieder der Schulrekurskommission richtet sich nach § 44 Abs. 1 und 2.

## V. Rekursverfahren der Schulrekurskommission

### **Art. 40** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--40}

1. Die Schulrekurskommission entscheidet gemäss §§ 31 und 32 der Schulordnung über Rekurse gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung.
2. Das Verfahren ist kostenlos. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

### **Art. 41** Verfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--41}

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulrekurskommission trifft ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen für die Durchführung des Verfahrens.
2. Das juristische Sekretariat koordiniert das Verfahren und die Vorbereitung der Sitzung der Schulrekurskommission.

### **Art. 42** Beratung und Entscheid der Schulrekurskommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--42}

1. Die Schulrekurskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie entscheidet in freier Kognition mit mindestens drei Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.
2. Ihre Entscheide fasst sie nach geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
2bis Die Protokolle werden nur den Mitgliedern der Schulrekurskommission zugestellt und sind nicht öffentlich zugänglich.
3. Der Entscheid ist möglichst rasch schriftlich zu eröffnen.
4. Er ist den Gemeinderäten von Bettingen und Riehen mitzuteilen.

### **Art. 43** Datenschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--43}

1. Die Mitglieder der Schulrekurskommission wahren den Datenschutz.
2. Sie übergeben im Zeitpunkt der Beendigung ihres Amts alle Dokumente und Akten, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amt erhalten haben, dem juristischen Sekretariat der Gemeinde Riehen.
3. Nach Beendigung des Amts sind sie weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

### **Art. 44** Akteneinsicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--44}

1. Den Mitgliedern der Schulrekurskommission wird die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendige Akteneinsicht gewährt.
2. Benötigen sie Auskünfte von Lehrpersonen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung oder der Gemeindeverwaltung, kann die Präsidentin oder der Präsident deren Anhörung oder eine Stellungnahme anordnen.
3. Die Akteneinsicht der betroffenen Schülerinnen oder Schüler sowie deren Eltern richtet sich nach dem kantonalen Organisationsgesetz.

## VI. Übergangsbestimmungen

## (VI.)1. Kommunalisierung der Primarschule&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 45** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--45}

### **Art. 46** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--46}

### **Art. 47** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--47}

### **Art. 48** Schulräte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--48}

1. Die Amtsdauer von vier Jahren beginnt erstmals am 1. August 2009.

### **Art. 49** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--49}

### **Art. 50** Frei- und Feiertagsregelung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--50}

### **Art. 51** Erstmalige Einreihung der nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--51}

1. Bei der Anrechnung der massgeblichen individuellen Lohnstufe gemäss § 39 Abs. 3 Schulordnung ist die für das Jahr 2009 aktuelle Lohnstufe massgebend.

### **Art. 52** Besitzstand Dienstaltersjahre der nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--52}

1. Für die Berechnung der Dienstaltersjahre ist die absolvierte Dienstzeit massgebend. Sie gilt ab dem Eintrittsdatum ins Arbeitsverhältnis beim Kanton oder bei der Gemeinde Bettingen.
2. Allfällige unbezahlte Urlaube, welche mehr als zwei Monate dauerten, werden gemäss § 16 Abs. 2 Lohnreglement abgezogen.
3. Ein Abzug erfolgt auch bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses.
4. Der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Ferientagen muss innert fünf Jahren seit dem ersten Dienstjubiläum bei den Gemeindeschulen erfolgen.
5. Über den Bezug entscheidet die Leitung Gemeindeschulen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Ist nur ein teilweiser Bezug in Ferientagen möglich, wird der nicht bezogene Teil des Dienstaltersgeschenks ausbezahlt.

### **Art. 53** Besitzstand Dienstaltersjahre der Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinden Bettingen und Riehen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--53}

1. Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinden Bettingen und Riehen können Treueprämien gemäss § 18 Lohnordnung aufgrund der rückwirkend anzurechnenden Dienstjahre gemäss § 44 Abs. 2 Schulordnung in Abweichung von § 53 Lohnreglement bis längstens zum 30. Juli 2010 bei der Leitung Gemeindeschulen geltend machen.
2. Für die Berechnung der Dienstjahre gilt § 52 analog.
3. Über den Bezug der Treueprämien in Ferientagen entscheidet die Leitung Gemeindeschulen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.

### **Art. 54** Besitzstand Altersentlastung der Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinde Bettingen und Riehen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--54}

1. In Abweichung von § 23 Abs. 1 Bst. a Schulordnung erhalten Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinden Bettingen und Riehen, welche vor dem 1. Juli 2009 eine Altersentlastung hatten, die Altersentlastung weiterhin gemäss bisheriger Regelung in entlasteten Stunden gutgeschrieben.

### **Art. 55** Besitzstand von unbefristeten Arbeitsverhältnissen von Lehrpersonen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55}

1. Lehrpersonen, welche vor dem 1. August 2009 unbefristet beim Kanton Basel-Stadt oder der Gemeinden Bettingen und Riehen angestellt waren, erhalten bei einer Anstellung ab dem 1. August 2009 in Abweichung von § 21 einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
2. Davon ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, welche mit einem Funktionswechsel bei den Gemeindeschulen verbunden sind. Für diese gilt § 21.

## (VI.)2. Schulharmonisierung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 55a** Lektionenkonto, Guthaben von Mehrleistungen und Ferien {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55a}

1. Die Guthaben von Lehrpersonen, welche diese gemäss § 45l der Schulordnung bei der Übernahme in die Gemeindeschulen mitbringen, sind in den Gemeindeschulen mit Kompensation oder Urlaub abzubauen.
2. Die betroffenen Lehrpersonen und die zuständige Schulleitung vereinbaren den Abbau der Guthaben.
3. Ist eine Kompensation oder der Bezug von Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht möglich, genehmigt die Leitung Gemeindeschulen auf Antrag der Schulleitung eine finanzielle Vergütung der Guthaben.

### **Art. 55b** Besitzstand Dienstaltersjahr {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55b}

1. Für die Berechnung und den Bezug der Dienstaltersjahre gilt § 52 sinngemäss.

### **Art. 55c** Beim Kanton befristet angestellte Lehrpersonen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55c}

1. Lehrpersonen, die gemäss § 45i der Schulordnung von den Gemeindeschulen angestellt werden, erhalten folgende Arbeitsverträge:
   a) Haben sie beim Kanton im Schuljahr vor der Übernahme einen befristeten Jahresarbeitsvertrag im vierten Jahr in Folge, erhalten sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Dies gilt auch für längere Befristungen.
   b) Haben sie beim Kanton im Schuljahr vor der Übernahme einen befristeten Jahresarbeitsvertrag im zweiten oder dritten Jahr in Folge, erhalten sie vorerst einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag. Im Falle der Weiterbeschäftigung in den Gemeindeschulen wird ihr Arbeitsvertrag ab dem zweiten Jahr in einen unbefristeten Arbeitsvertrag überführt.
   c) Haben sie beim Kanton vor der Übernahme erstmals einen befristeten Jahresarbeitsvertrag, erhalten sie einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher im Falle der Weiterbeschäftigung bei den Gemeindeschulen nochmals um ein Jahr verlängert wird. Wird anschliessend das Arbeitsverhältnis weiter geführt, wird ihr Arbeitsvertrag ab dem dritten Jahr in einen unbefristeten Arbeitsvertrag überführt.

## (VI.)3. Übernahme von Fachpersonen Logopädie&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 55d** Erstmalige Einreihung der Fachpersonen Logopädie {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55d}

1. Die bislang nach kantonalem Recht entlöhnte Funktion «Fachperson Logopädie» wird in das zutreffende Anforderungsniveau gemäss Lohnordnung eingereiht.
2. Als nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung gelten für die bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Fachpersonen die im Zeitpunkt der Übernahme massgeblichen individuellen Lohnstufen.
3. Die jährliche Entlöhnung entspricht mindestens der zum Zeitpunkt der Übernahme vergüteten bisherigen individuellen Entlöhnung.

### **Art. 55e** Besitzstand und Lohnentwicklung bei einer Positionierung unter der Lohnkurve C {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55e}

1. Die §§ 40 und 41 der Schulordnung gelten auch für die Fachpersonen Logopädie.

### **Art. 55f** Arbeitsverhältnis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55f}

1. Beim Kanton unbefristet angestellte Fachpersonen Logopädie erhalten bei der Übernahme einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

### **Art. 55g** Besitzstand Beschäftigungsgrad {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55g}

1. Der Beschäftigungsgrad, welcher gemäss Arbeitsvertrag beim Kanton per 31. Juli 2012 vereinbart war, wird weiter gewährt.
2. Für Abweichungen vom Beschäftigungsgrad gemäss Abs. 1 gilt § 45e der Schulordnung sinngemäss.

### **Art. 55h** Besitzstand auf Guthaben aus Mehrleistungen, Ferien, Dienstaltersjahre und altrechtlichem Dienstaltersgeschenk des Kantons Basel-Stadt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55h}

1. Die §§ 43, 44 Abs. 1 und 45 der Schulordnung sowie § 52 gelten auch für die Fachpersonen Logopädie.

## (VI.)4. Übernahme der Lehrpersonen Musik und Bewegung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 55i** Erstmalige Einreihung der Lehrpersonen Musik und Bewegung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55i}

1. Die Funktion «Lehrperson Musik und Bewegung» wird mit der Übernahme durch die Gemeindeschulen per 1. August 2015 im zutreffenden Anforderungsniveau und auf der entsprechenden speziellen Lohnkurve zugeordnet.
2. Die individuelle Einreihung hängt davon ab, ob die übernommene Lehrperson Musik und Bewegung als Monofachlehrperson Primarstufe 3-8 oder als Lehrperson Primarstufe 3-8 unterrichten wird.
3. Als nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung gilt für die bislang bei der Musik-Akademie Basel entlöhnten Lehrpersonen die im Zeitpunkt der Übernahme massgebliche individuelle Lohnstufe.

### **Art. 55j** Besitzstand {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55j}

1. Führt die Neueinreihung im Rahmen der Überführung zu einer Positionierung des individuellen Gehalts über der zutreffenden speziellen Lohnkurve, ergibt sich per 1. August 2015 eine frankenmässige Besitzstandssituation.

### **Art. 55k** Positionierung unter der speziellen Lohnkurve {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55k}

1. Würde die Neueinreihung zu einer Positionierung des individuellen Gehalts unter der zutreffenden speziellen Lohnkurve führen, wird das Gehalt gemäss § 42e der Lohnordnung per 1. August 2015 auf der zutreffenden speziellen Lohnkurve festgelegt.

### **Art. 55l** Arbeitsverhältnis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55l}

1. Bei der Musik-Akademie Basel unbefristet angestellte Lehrpersonen erhalten bei der Übernahme einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

### **Art. 55m** Besitzstand Beschäftigungsgrad {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55m}

1. Der Beschäftigungsgrad, welcher gemäss Arbeitsvertrag der Musik-Akademie Basel betreffend den musikalischen Grundkurs in den Gemeindeschulen Bettingen und Riehen per 31. Juli 2015 vereinbart war, wird weiter gewährt.
2. Für Abweichungen vom Beschäftigungsgrad gemäss Abs. 1 gilt § 45e der Schulordnung sinngemäss.

## (VI.) 5. Weitere Bestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 55n** Urlaubskonto {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55n}

1. Lehrpersonen, deren Guthaben per 31. Juli 2018 mindestens sieben Wochen betragen, dürfen bis Ende Schuljahr 2027/2028 ihr Guthaben in Form eines siebenwöchigen Sabbaticals zwischen Sommer- und Herbstferien beziehen. Dabei sind sowohl die Interessen der Lehrperson als auch die betriebliche Umsetzbarkeit zu beachten.

## 6. Übernahme des Schulhauswartungspersonals&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 55o.** Erstmalige Einreihung des Schulhauswartungspersonals {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55o.}

1. Die bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Funktionen im Bereich Schulhauswartung werden in das zutreffende Anforderungsniveau gemäss Lohnordnung eingereiht.
2. Für die Festlegung der individuellen Erfahrungsstufe im Sinne der nutzbaren Erfahrung gilt § 39 Schulordnung sinngemäss. Zusätzlich wird für die Anstellung per 1. Januar 2019 ein weiterer Stufenanstieg gewährt.

### **Art. 55p.** Besitzstand und Lohnentwicklung bei einer Positionierung unter der Lohnkurve C {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55p.}

1. Führt die Neueinreihung per 1. Januar 2019 im Rahmen der Überführung zu einer Positionierung des individuellen Gehalts über der Lohnkurve C, ergibt sich eine frankenmässige Besitzstandssituation, die sich nach § 40 Schulordnung richtet.
2. Die Lohnentwicklung bei einer Positionierung unter der Lohnkurve C richtet sich nach § 41 der Schulordnung.

### **Art. 55q.** Arbeitsvertrag {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55q.}

1. Das beim Kanton unbefristet angestellte Schulhauswartungspersonal erhält bei der Übernahme einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

### **Art. 55r.** Besitzstand Dienstaltersgeschenk {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--55r.}

1. Die Dienstjahre, welche die von der Übernahme betroffene Person gemäss kantonalem Lohngesetz absolviert hat, werden für die Berechnung der Treueprämie gemäss Lohnordnung voll angerechnet.
2. Für die Berechnung und den Bezug der Dienstjahre gilt § 52.

## VII. Schlussbestimmungen

### **Art. 56** Änderung bisherigen Rechts {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--56}

1. Das Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenreglement) vom 25. Juni 2002 wird wie folgt geändert:
2. Das Personalreglement vom 16. Juli 2002 wird wie folgt geändert:

### **Art. 57** Wirksamkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie411.610--57}

1. Dieses Reglement wird publiziert. Es wird am 1. August 2009 wirksam.
2. Für Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinde Riehen werden die §§ 29 bis 34 und die §§ 51 bis 55 per 1. Juli 2009 wirksam.