RiE 416.400
# Reglement für die Fachkommission zur Förderung von Aktivitäten im Bereich Sport der Gemeinde Riehen
Vom 25.11.2003 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie416.400--1}

1. Die Gemeinde fördert Lebensqualität, Wohlbefinden und Gesundheit der Bevölkerung mittels geeigneter Sportangebote. Zur Förderung von Vereinsaktivitäten und Privatinitiativen insbesondere im Bereich des Breitensports, aber auch des Spitzensports leistet die Gemeinde auf begründetes Gesuch hin finanzielle Unterstützung.

### **Art. 2** Kommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie416.400--2}

1. Der Gemeinderat wählt, auf seine eigene Amtsdauer, eine Fachkommission Sport zur Förderung von Aktivitäten in diesem Bereich.

### **Art. 3** Zusammensetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie416.400--3}

1. Die Kommission besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
2. Das Präsidium wird ex officio vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt. Die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter der Gemeinde hat das Vizepräsidium ex officio. Sie oder er ist stimmberechtigt.
3. Die weiteren Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen:
   a) eine Vertretung der Interessengemeinschaft Riehener Sportvereine (IGRS);
   b) die delegierte Person der Gemeinde in der Swisslos-Sportfonds-Kommission;
   c) Fachpersonen aus dem Bereich Sport.

### **Art. 4** Sitzungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie416.400--4}

1. Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal jährlich (Frühjahr und Herbst).
2. Sie ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern (inklusive Präsidium) beschlussfähig.
3. Das Sekretariat wird von der zuständigen Verwaltungsabteilung sichergestellt.

### **Art. 5** Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie416.400--5}

1. Die Fachkommission Sport gibt zu Handen der zuständigen Verwaltungsabteilung Empfehlungen ab für die Ausrichtung von Subventionen und Beiträgen im Rahmen der Richtlinien gemäss § 6.

### **Art. 6** Generelle Richtlinien für unterstützungsberechtigte Aktivitäten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie416.400--6}

1. Für folgende Aktivitäten im Bereich Sport kann um Unterstützung nachgesucht werden: – Jugendförderung – Allgemeiner Betrieb von Vereinen und anderen Organisationen – Besondere Projekte und Veranstaltungen – Aktivitäten, die ausserordentliche Infrastruktur- und Materialkosten verursachen – Aktivitäten, die ausserordentliche Trainingskosten verursachen – Teilnahme an besonderen sportlichen Wettkämpfen.
2. Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt entsprechende Richtlinien mit den Kriterien für die unterstützungsberechtigten Aktivitäten.

### **Art. 7** Förderungsberechtigte Personen und Projekte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie416.400--7}

1. Folgende natürliche und juristische Personen können schriftliche Gesuche einreichen: – Personen, die seit mindestens einem Jahr in Riehen wohnhaft sind – Sportvereine und andere Organisationen mit Sitz in Riehen – natürliche oder juristische Personen, für Projekte, die einen starken Bezug zu Riehen haben.

### **Art. 8** Wirksamkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie416.400--8}

1. Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Januar 2004 wirksam.