RiE 440.100
# Reglement für die Gemeindebibliothek Riehen
Vom 16.02.1999 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Zweck und Auftrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie440.100--1}

1. Die Gemeindebibliothek Riehen ermöglicht der lokalen Bevölkerung den Zugang zu Büchern und weiteren Medien zur Information, Bildung, Kulturpflege, Freizeitgestaltung und Unterhaltung. Die Gemeindebibliothek gehört zur kulturellen Grundversorgung der Bevölkerung und trägt zur Wahrung des Bildungsstandards und zur Leseförderung bei.
2. Die Gemeindebibliothek ist politisch und konfessionell neutral.
3. Sie arbeitet mit anderen Bibliotheken zusammen.

### **Art. 2** Bibliotheksbetrieb&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie440.100--2}

1. Die Gemeindebibliothek wird an zwei Standorten geführt.
2. Sie untersteht der Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung der Gemeinde Riehen.
3. Sie wird von der Bibliothekskommission beraten und begleitet.

### **Art. 3** Bibliothekskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie440.100--3}

1. Der Gemeinderat wählt, auf seine eigene Amtsdauer, eine Bibliothekskommission.
2. Die Kommission besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium und mindestens fünf weiteren Mitgliedern.
3. Das Präsidium wird ex officio vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt. Die Bibliotheksleitung hat das Vizepräsidium ex officio. Sie ist stimmberechtigt.
4. Die weiteren Mitglieder sind vorzugsweise Fachpersonen aus den Bereichen Bibliothekswesen und Informationsvermittlung.
5. Die Leitungen der Geschäftsstellen wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei.
6. Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern, mindestens einmal jährlich. Sie ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig.
7. Das Sekretariat wird durch die zuständige Verwaltungsabteilung sichergestellt.

### **Art. 4** Aufgaben der Bibliothekskommission&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie440.100--4}

1. Die Bibliothekskommission hat folgende Aufgaben:
   a) Sie berät den Gemeinderat in allen Belangen der Gemeindebibliothek;
   b) sie begleitet und berät die Bibliotheksleitung in fachlicher Hinsicht.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie440.100--5}

### **Art. 6** Medienbestand&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie440.100--6}

1. Der Medienbestand bleibt durch regelmässige Erneuerung aktuell.
2. Systematik, Präsentation und Katalogisierung richten sich nach den aktuell geltenden Standards betreffend Arbeitstechnik für Schul- und Gemeindebibliotheken.

### **Art. 7** Nutzung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie440.100--7}

1. Alle natürlichen und juristischen Personen sind zur Nutzung der Gemeindebibliothek im Rahmen der Nutzungs- und Gebührenordnung berechtigt.
2. Diese regelt die Nutzung und die Gebühren der Gemeindebibliothek. Sie wird von der zuständigen Verwaltungsabteilung erlassen.
3. Wer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Nutzungs- und Gebührenordnung verstösst, kann ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet von der Bibliotheksleiterin oder vom Bibliotheksleiter ausgeschlossen werden.
4. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

### **Art. 8** Gebühren und Jahresbeiträge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie440.100--8}

1. Die Höhe der Gebühren und Jahresbeiträge berücksichtigt die Zielsetzungen gemäss § 1.
2. …
3. …

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie440.100--9}