RiE 494.300
# Reglement betreffend die Förderung der Bildenden Kunst durch die Gemeinde Riehen
(Reglement Bildende Kunst)
Vom 29.03.2022 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.300--1}

1. Die Gemeinde Riehen ist bestrebt, durch Ausstellungen und Ankauf von Werken der Bildenden Kunst den Kontakt zwischen Öffentlichkeit und Kunstschaffenden zu fördern, um so zu einem vertieften Verständnis auch gegenüber ungewohnten Erscheinungsformen des heutigen Kunstschaffens zu finden.
2. Die Gemeinde vernetzt sich mit Institutionen und Kunstschaffenden im Bereich der Bildenden Kunst.
3. Die Gemeinde dokumentiert und pflegt das reiche kulturhistorische Erbe und macht es der Öffentlichkeit bekannt.

### **Art. 2** Kunst Raum Riehen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.300--2}

1. Der Kunst Raum Riehen in den ehemaligen Ökonomiegebäuden des Berowerguts steht den Kunstausstellungen der Gemeinde zur Verfügung.
2. Der Kunst Raum Riehen bietet eine Plattform für Kunstschaffende der Bildenden Kunst.
3. Er dient auch der Vermittlung und Bildung zu Themen der Bildenden Kunst.

### **Art. 3** Kunstbesitz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.300--3}

1. Der Kunstbesitz der Gemeinde dokumentiert das künstlerische Schaffen mit Bezug zur Gemeinde Riehen. Er dient der Repräsentation und Ausstattung ihrer Gebäude und der Gestaltung des öffentlichen Raumes.
2. Die zuständige Verwaltungsabteilung pflegt und dokumentiert den Kunstbesitz.

### **Art. 4** Förderung von Kunstschaffenden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.300--4}

1. Zur Förderung von Kunstschaffenden stellt die Gemeinde subventionierte Ateliers zur Verfügung.

### **Art. 5** Kommission für Bildende Kunst {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.300--5}

1. Der Gemeinderat wählt auf seine eigene Amtsdauer eine Kommission für Bildende Kunst.
2. Sie berät als Fachgremium den Gemeinderat und die zuständige Verwaltungsabteilung im Bereich der Bildenden Kunst.
3. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Beratung der Gemeinde in Sachen Bildende Kunst;
   b) Förderung der Vernetzung der Gemeinde mit Kunstschaffenden und Institutionen der Region;
   c) Beratung bei der Programmgestaltung des Kunst Raum Riehen;
   d) Empfehlung für die Auswahl der Mietenden der subventionierten Künstlerateliers;
   e) Unterbreitung von Vorschlägen für die Auftragserteilung an Kunstschaffende für Kunstprojekte der Gemeinde sowie Kunst- und Bauwettbewerbe;
   f) Beratung bei Anfragen zur Übernahme von Nachlässen und Werkbeständen von Kunstschaffenden;
   g) Empfehlung von Werkankäufen von regionalen Kunstschaffenden für den Kunstbesitz der Gemeinde Riehen.
4. Mitglieder der Kommission können für ausgewählte Ausstellungen die Kuratierung im Auftrag der Gemeinde übernehmen.

### **Art. 6** Zusammensetzung der Kommission {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.300--6}

1. Die Kommission besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
2. Zwei Mitglieder sollen Kunstschaffende der Bildenden Kunst sein.
3. Das für die Kultur zuständige Mitglied des Gemeinderats steht der Kommission ex officio vor.
4. Die Leitung des Kunst Raum Riehen hat das Vizepräsidium ex officio. Sie hat ein Stimmrecht.

### **Art. 7** Organisation und Beschlussfähigkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.300--7}

1. Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern. Sie ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern (inklusive Präsidium) beschlussfähig.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
3. Das Sekretariat wird von der zuständigen Verwaltungsabteilung sichergestellt.

### **Art. 8** Amtszeitbeschränkung und Nachrücken {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.300--8}

1. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt maximal acht Jahre.
2. Nachrückende Mitglieder der Kommission werden vom Gemeinderat gewählt. Die Kommission hat ein Vorschlagsrecht.

### **Art. 9** Richtlinien {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.300--9}

1. Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung erlässt Richtlinien für die Nutzung und den Betrieb des Kunst Raum Riehen, die Bewirtschaftung des Kunstbesitzes der Gemeinde und die subventionierten Ateliers für Kunstschaffende, welche vom Gemeinderat zu genehmigen sind.