RiE 494.400
# Reglement betreffend Ausrichtung eines Kulturpreises
Vom 10.04.2018 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.400--1}

1. Zur Förderung kultureller Tätigkeiten und zur Anerkennung bedeutender kultureller Leistungen wird ein Kulturpreis ausgerichtet.

### **Art. 2** Jury {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.400--2}

1. Für die Ausrichtung des Kulturpreises ist eine Jury, bestehend aus sieben Mitgliedern, zuständig. Sie wird vom Gemeinderat gewählt.
2. Ihre Entscheide trifft sie nach geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit.

### **Art. 3** Amtsdauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.400--3}

1. Die Amtsdauer der Jury entspricht derjenigen des Gemeinderats.

### **Art. 4** Organisation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.400--4}

1. Die Jury wählt aus ihren Mitgliedern das Präsidium und Vizepräsidium für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
1bis Das Sekretariat wird von der zuständigen Verwaltungsabteilung sichergestellt. Die Protokolle werden nur den Mitgliedern zugestellt und sind nicht öffentlich zugänglich.
2. Die Organisation der Vergabe des Kulturpreises erfolgt durch die zuständige Verwaltungsabteilung.

### **Art. 5.** Anerkennungs- oder Förderpreis {#art_5. omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.400--5.}

1. Der Kulturpreis wird als Anerkennung für bedeutende kulturelle Leistungen oder als Förderpreis an fähige junge Kulturschaffende vergeben.

### **Art. 6** Bezug zu Riehen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.400--6}

1. Die Preisempfängerin oder der Preisempfänger muss in Riehen einen festen Wohnsitz haben oder zur Gemeinde in einer besonderen Beziehung stehen.

### **Art. 7** Ausrichtung des Kulturpreises {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.400--7}

1. Der Kulturpreis wird in der Regel alle zwei Jahre ausgerichtet.

### **Art. 8** Preissumme {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.400--8}

1. Für die Ausrichtung des Kulturpreises steht jeweils eine Preissumme von CHF 10'000 zur Verfügung.
2. Im Einzelfall dürfen in der Regel nicht mehr als CHF 10'000 ausgerichtet werden. Es können auch mehrere Auszeichnungen verliehen werden.

### **Art. 9** Verzicht auf die Vergabe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.400--9}

1. Die Jury kann in begründeten Fällen auf die Vergabe eines Kulturpreises verzichten.
2. …

### **Art. 10** Vorschlag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.400--10}

1. Die Jury unterbreitet dem Gemeinderat alle zwei Jahre einen Vorschlag für die Vergabe des Kulturpreises zur Genehmigung.

### **Art. 11** Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie494.400--11}

1. Der Entscheid betreffend Kulturpreis wird in der Regel spätestens im März getroffen.