RiE 681.200
# Reglement betreffend die Nutzung des Bürgersaals
Vom 09.05.2017 (Stand 01.06.2017)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.200--1}

1. Der Bürgersaal dient der Gemeinde Riehen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben und zur Förderung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens.
2. Die Gemeinde Riehen stellt der Bevölkerung den Bürgersaal zur Nutzung nach Massgaben dieses Reglements zur Verfügung.
3. Ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Riehen erhalten den Vorzug. Ein Verein gilt als ortsansässig, wenn mehr als die Hälfte seiner aktiven Mitglieder ihren Wohnsitz in Riehen hat.

### **Art. 2** Bewilligungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.200--2}

1. Für die Nutzung des Bürgersaals ist eine Bewilligung nötig.

## II. Nutzung

### **Art. 3** Nutzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.200--3}

1. Der Bürgersaal kann von Dritten für die Durchführung gesellschaftlicher oder kultureller Anlässe genutzt werden, soweit er nicht von der Gemeindeverwaltung selber beansprucht wird oder aus betrieblichen Gründen nicht zur Verfügung steht.
2. Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung des Bürgersaals.

### **Art. 4** Reservation und Gesuch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.200--4}

1. Reservationsanfragen werden maximal 1 Jahr im Voraus entgegengenommen. Eine Reservationsbestätigung erfolgt unter Vorbehalt der Erteilung einer definitiven Bewilligung.
2. Das Bewilligungsgesuch für die Nutzung des Bürgersaals ist möglichst frühzeitig, mindestens einen Monat vor dem Anlass bei der zuständigen Verwaltungsabteilung auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen.
3. Das Bewilligungsgesuch muss Angaben über die Art und die Durchführung der Veranstaltung sowie die Anzahl der teilnehmenden Personen enthalten. Die zuständige Verwaltungsabteilung kann zur Behandlung der Anfrage weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

### **Art. 5** Bewilligung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.200--5}

1. Die zuständige Verwaltungsabteilung entscheidet über das Bewilligungsgesuch.
2. Die Bewilligung wird schriftlich erteilt und regelt die entsprechende Nutzung. Sie kann Auflagen zur Nutzung enthalten. Die Nutzungsordnung gilt als integrierender Bestandteil der Bewilligung.
3. Werden mehrere Reservationsanfragen oder Bewilligungsgesuche für den gleichen Termin eingereicht, haben ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Riehen den Vorrang. Im Übrigen erfolgt die Zuteilung nach dem zeitlichen Eingang.
4. Für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum vor Ort müssen bei den zuständigen kantonalen Stellen die erforderlichen Bewilligungen eingeholt werden.

### **Art. 6** Nutzungsänderung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.200--6}

1. Eine Bewilligung gilt ausschliesslich für die im Bewilligungsgesuch umschriebene Veranstaltung. Über Nutzungsänderungen ist die zuständige Verwaltungsabteilung umgehend zu informieren.
2. Nutzungsänderungen können zur Folge haben, dass über ein Bewilligungsgesuch erneut entschieden werden muss und eine bereits erteilte Bewilligung entzogen werden kann.
3. Nicht korrekte Angaben über die Art und die Durchführung der Veranstaltung haben den sofortigen Entzug der Bewilligung oder den Abbruch der Veranstaltung zur Folge.

### **Art. 7** Verweigerung oder Entzug der Bewilligung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.200--7}

1. Die zuständige Verwaltungsabteilung kann die Nutzung des Bürgersaals verweigern oder nachträglich entschädigungslos entziehen, insbesondere aus betrieblichen Gründen oder bei Gefährdung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie Störung der Sittlichkeit.
2. Das Gleiche gilt, wenn der Zweck der Nutzung ohne Rücksprache mit der zuständigen Verwaltungsabteilung geändert wurde oder wenn die Zahlung der Gebühren trotz Mahnung nicht erfolgt.

### **Art. 8** Nutzungsordnung und weitere Bedingungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.200--8}

1. Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt die Nutzungsordnung sowie das Bestuhlungskonzept für den Bürgersaal.
2. Die bewilligten Belegungszeiten, die zulässige Höchstbelegung, die vorgeschriebenen feuerpolizeilichen Massnahmen, die Regelungen betreffend Alarmierung und Evakuierung sowie die Nachtruhe sind zwingend einzuhalten.

### **Art. 9** Sanktionen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.200--9}

1. Bei widerrechtlicher Nutzung des Bürgersaals können die Fehlbaren von der Nutzung des Bürgersaals ausgeschlossen werden.
2. Zuständig für das Aussprechen von Sanktionen ist die zuständige Verwaltungsabteilung. Sie ist auch befugt, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch einzureichen.

### **Art. 10** Rekurs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.200--10}

1. Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat ein begründeter Rekurs eingereicht werden.
2. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.

## III. Nutzungsgebühren

### **Art. 11** Grundsätze für die Festlegung der Nutzungsgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.200--11}

1. Für die Nutzung des Bürgersaals werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren erhoben.
2. Unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer sowie des öffentlichen Interessens können sie ermässigt werden.
3. Die Gebühren können nach Wochentag und Tageszeit unterschiedlich festgesetzt werden.
4. Es können zusätzliche Gebühren erhoben werden, insbesondere für die Nutzung spezieller Installationen oder Geräte.

### **Art. 12** Gebührentarif {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.200--12}

1. Die zuständigen Verwaltungsabteilung legt die Gebühren gemäss § 11 in einem Gebührentarif fest.
2. Der Gemeinderat genehmigt den Gebührentarif. Er wird publiziert.

### **Art. 13** Gebührenerlass {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.200--13}

1. Ortsansässigen Vereinen und Organisationen mit Sitz in Riehen wird die Grundgebühr einmal pro Jahr erlassen.

### **Art. 14** Gebührenreduktion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.200--14}

1. Auf schriftliches Gesuch hin kann in Ausnahmefällen die Grundgebühr von der zuständigen Verwaltungsabteilung reduziert werden. Dabei werden im Einzelfall der Stellenwert und die Ausstrahlung des Anlasses berücksichtigt.

### **Art. 15** Gebühren für spezielle Leitungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.200--15}

1. Spezielle Leistungen, insbesondere Reinigungsarbeiten oder Behebung von Beschädigungen, werden gemäss dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
2. Berücksichtigt werden dabei der effektive Personal- und Materialaufwand sowie der tatsächliche Ertragsausfall, sofern der Bürgersaal aufgrund der Reinigung und Wiederherstellung nicht wie vereinbart genutzt werden kann.