RiE 681.300
# Ordnung für die Benützung von Lokalitäten im Verwaltungsgebäude durch Vereine, Gesellschaften und Privatpersonen
Vom 21.01.1980 (Stand 21.01.1980)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.300--1}

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   a) Gesuche um regelmässige Benützung von Lokalitäten im Verwaltungsgebäude sind schriftlich unter Angabe des Zweckes, des Zeitpunktes der Benützung, der genauen Bezeichnung des Lokales und der Adresse der verantwortlichen Personen an den Gemeinderat zu richten.
2. Bewilligungen für regelmässige Benützung werden nur für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie können jedoch, nach Ablauf dieser Frist, auf ein rechtzeitig gestelltes Gesuch hin auf ein weiteres Jahr verlängert werden. Mehrmalige Verlängerungen sind möglich.
   b) Gesuche um einmalige oder vorübergehende Benützung sind, mit den gleichen Angaben wie unter lit. a versehen, schriftlich an die Gemeindeverwaltung zu richten. Unter einmaliger Benützung ist die Benützung an ein und demselben Tag zu verstehen. Als vorübergehende Benützung gilt die Benützung der Lokale während mehrerer Tage innerhalb einer Woche.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.300--2}

1. Die Übergabe der Lokalitäten an Vereine, Gesellschaften oder Private bzw. die Übernahme der Lokale durch die Gemeinde hat im Beisein eines Mitarbeiters der Gemeindeverwaltung zu erfolgen. Die Übergabe bzw. Übernahme der Lokale findet erst nach einem Augenschein und nach der Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes statt.
2. Die Benützer haften für eventuelle Beschädigungen an den Lokalen oder an deren Einrichtungen. Grobfahrlässige Beschädigungen ziehen den sofortigen Verlust der Bewilligung nach sich.
3. Die Benützung der Bühne ist nur mit spezieller Bewilligung gestattet. Zur Bedienung der technischen Bühneneinrichtung wird von der Gemeinde ein Bühnenmeister gestellt, der von den Benützern nach Massgabe der ortsüblichen Ansätze zu entschädigen ist.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.300--3}

1. Muss eine zur Benützung durch Vereine, Gesellschaften oder Private freigegebene Lokalität für Gemeinde- oder sonstige allgemeinöffentliche Zwecke verwendet werden, so besteht für die betreffenden Benützer keinerlei Anspruch auf Entschädigung. Dagegen sind die Benützer verpflichtet, eine Meldung zu erstatten, wenn das gemietete Lokal am festgesetzten Zeitpunkt aus irgend einem Grunde von ihnen nicht benützt werden kann. Eine solche Meldung muss spätestens zwei Tage vor der festgesetzten Zeit an die Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde erstattet werden. Bei Unterlassung der Meldung ist die vorgesehene Gebühr zu entrichten.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.300--4}

1. Für die Benützung einer Gemeindelokalität ist eine Gebühr zu entrichten, die mindestens die der Gemeinde durch die Benützung des Lokals entstehenden Kosten decken soll. Für Anlässe, die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, kann diese Gebühr vom Gemeinderat teilweise oder ganz erlassen werden. Die Gebühr für regelmässige Benützung eines Gemeindelokals beträgt in der Regel 80%, diejenige für vorübergehende Benützung 90% der für die einmalige Benützung festgesetzten Höhe. Der Gemeinderat hat jedoch die Möglichkeit, die Gebühren für vorübergehende oder regelmässige Benützung nach freiem Ermessen zu reduzieren.
2. Auswärtige Benützer haben die Gebühr vor der Benützung des Lokals bei der Gemeindekasse zu hinterlegen. Die ortsansässigen Benützer entrichten die Gebühr nach der Veranstaltung. Für regelmässige Benützung erfolgt vierteljährliche Rechnungstellung durch die Gemeindeverwaltung.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.300--5}

1. Für die einmalige Benützung von Lokalitäten im Verwaltungsgebäude sind folgende Gebühren zu entrichten: a) Saal des Gemeindehauses
   a.1. bei Anlässen allgemeinen oder öffentlichen Charakters:
   Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heitzung
   Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung
   Benützung mit Eintrittsgebühr und ohne Heizung
   Benützung mit Eintrittsgebühr und mit Heizung
   a.2. bei Anlässen privaten oder vereinsinternen Charakters:
   Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heizung
   Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung
   Benützung mit Eintrittsgebühr und ohne Heizung
   Benützung mit Eintrittsgebühr und mit Heizung
   Benützung der Bühneneinrichtung
   Benützung des Mikrophons mit Verstärkeranlage
   Benützung für die Garderobe (für die Bedienung der Garderobe hat der Benützer zu sorgen)
2. Die Gebühren für die Benützung des Saales verstehen sich für die Dauer von zwei Stunden; bei länger dauernder Benützung erfolgt ein Zuschlag von Fr. 38.– für jede angebrochene Stunde. b) Foyer des Gemeindesaales
   b.1. bei Anlässen allgemeinen oder öffentlichen Charakters:
   Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heizung
   Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung
   Benützung mit Eintrittsgebühr und ohne Heizung
   Benützung mit Eintrittsgebühr und mit Heizung
   b.2. Bei Anlässen privaten oder vereinsinternen Charakters:
   Benützung ohne Eintrittsgebühr und ohne Heizung
   Benützung ohne Eintrittsgebühr und mit Heizung
   Benützung mit Eintrittsgebühr und ohne Heizung
   Benützung mit Eintrittsgebühr und mit Heizung
Diese Gebühren verstehen sich für die Dauer von zwei Stunden; bei länger dauernder Benützung erfolgt ein Zuschlag von Fr. 18.- für jede angebrochene Stunde. c) Bei Abhaltung freiwilliger Ganten (gerichtliche Ganten sind gebührenfrei) bis zu einem Gantwert (Gantenerlös)
   c.1. von Fr. 10'000.-
   c.2. von Fr. 20'000.-
   c.3. von über Fr. 20'000.-
Für die Reservation des Lokales an Vortagen für Vorbereitungsarbeiten wird eine Gebühr von Fr. 2.- pro Tag erhoben.
3. Auswärtige Benützer bezahlen auf die obigen Gebühren eine Zuschlag von 50%.
4. Für die Benützung von Gemeindelokalitäten an Sonntagen wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 38.- erhoben.
5. Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung haben bei ihrer Anwesenheit ein Anrecht auf eine Entschädigung von Fr. 15.- pro Stunde. Diese Entschädigungen sind in den vorstehenden Gebühren eingeschlossen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie681.300--6}

1. Durch diese Ordnung wird das Reglement für die Benützung von Gemeindelokalitäten durch Vereine, Gesellschaften und Privatpersonen vom 28. Februar 1962 aufgehoben.