RiE 725.100
# Ordnung über die Parkraumbewirtschaftung
Vom 30.01.2013 (Stand 11.06.2015)

## A. Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--1}

1. Das Parkieren von Motorwagen auf Gemeindegebiet wird in bestimmten Zonen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften zeitlich beschränkt und teilweise für gebührenpflichtig erklärt.
2. Die Parkraumbewirtschaftung bezweckt
   a) die Reduktion des Pendler- und Suchverkehrs zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor Strassenverkehrslärm und Luftverschmutzung;
   b) eine zweckmässige Nutzung des vorhandenen öffentlichen Parkraums;
   c) die Privilegierung der Anwohnerinnen und Anwohner und anderer Berechtigter bezüglich Nutzung der Parkplätze.

### **Art. 2** Parkierzonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--2}

1. Das Gemeindegebiet wird in folgende Parkierzonen unterteilt:
   a) Blaue Zone:
   Zeitlich beschränktes, gebührenfreies Parkieren mit Parkscheibe gemäss den Bestimmungen der Signalisationsverordnung des Bundes;
   Zeitlich unbeschränktes Parkieren mit Parkkarten oder Sonderbewilligung;
   b) Parkieren gegen Gebühr: Zeitlich beschränktes, gebührenpflichtiges Parkieren; Bewirtschaftung mit Parkingmetern oder andern Kontrollmitteln;
   c) Weisse Zone mit zeitlich beschränktem, gebührenfreiem Parkieren;
   d) Übrige Zonen: Zeitlich unbeschränktes, gebührenfreies Parkieren, räumlich durch Parkfelder begrenzt oder räumlich unbegrenzt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
2. Die Parkierzonen ergeben sich aus dem Plan «Parkraumbewirtschaftung Riehen» im Anhang zu dieser Ordnung.
3. Die Kompetenz zur Änderung des Plans "Parkraumbewirtschaftung Riehen" wird an den Gemeinderat delegiert.

### **Art. 3** Gebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--3}

1. Der Einwohnerrat setzt die Höhe der Gebühren für die Erteilung der Anwohner- und der Angestelltenparkkarte fest.
2. Der Gemeinderat setzt die Höhe der Gebühren für das Parkieren in der Zone „Parkieren gegen Gebühr“ fest.
3. Die Benützungs- und Bearbeitungsgebühren für die Anwohner- und Angestelltenparkkarte werden so bemessen, dass sie den Verwaltungsaufwand decken.

## B. Parkieren in der blauen Zone mit Parkkarten und Sonderbewilligungen

### **Art. 4** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--4}

1. Die Parkkarten berechtigen zum Überschreiten der mit Parkscheibe erlaubten Parkzeit in der blauen Zone.
2. Parkkarten werden ausschliesslich für leichte Motorwagen erteilt.
3. Die Parkkarten geben keinen Anspruch auf einen Parkplatz; sie befreien nicht von der Bezahlung von Parkgebühren auf gebührenpflichtigen Parkfeldern, sofern nichts anderes signalisiert ist.
4. Temporär verfügte Parkierungsbeschränkungen bleiben vorbehalten.

### **Art. 5** Kantonale Parkkarten und Sonderbewilligungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--5}

1. Die für das ganze Kantonsgebiet ausgestellten Parkkarten, insbesondere die Gewerbeparkkarten sowie die Tages- oder Halbtages-Besucherparkkarten gelten auch in Riehen. Für sie kommt das kantonale Recht zur Anwendung.
2. Das Gleiche gilt für die Sonderbewilligungen für diensthabende Ärztinnen und Ärzte sowie für gehbehinderte Personen.

### **Art. 6** Anwohnerparkkarte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--6}

1. Die nachstehenden Personen und Betriebe haben Anspruch auf eine Anwohnerparkkarte:
   a) Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Riehen für jeden auf ihren Namen und ihre Riehener Adresse eingelösten leichten Motorwagen;
   b) in der Gemeinde Riehen ansässige Betriebe für jeden auf ihren Namen und die entsprechende Riehener Adresse eingelösten leichten Motorwagen;
   c) weitere Personengruppen, welche von der Parkraumbewirtschaftung in gleichem Mass betroffen sind wie die Anspruchsberechtigten gemäss Bst. a. Der Gemeinderat legt den Kreis der Personengruppen fest.
   d) Für das Ausstellen der Anwohnerparkkarte wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 40 erhoben.
   e) Die Anwohnerparkkarte wird für eine 5-jährige Gültigkeitsdauer ausgestellt.

### **Art. 7** Parkkarten für Angestellte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--7}

1. In Riehen ansässige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder solche, die in Riehen eine Filiale haben, können für ihre Angestellten für einen auf deren Adresse und deren Namen oder auf den Namen einer im gleichen Haushalt lebenden Person eingelösten leichten Motorwagen eine Parkkarte beantragen. Die Parkkarte ist auf den Betrieb auszustellen.
2. Für das Ausstellen der Angestelltenparkkarte wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50 erhoben.
3. Die Angestelltenparkkarte wird für eine 1-jährige Gültigkeitsdauer ausgestellt.

### **Art. 8** Umfang der Parkierungsbewilligung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--8}

1. Die Anwohnerparkkarten und die Parkkarten für Angestellte berechtigen zum zeitlich unbeschränkten Parkieren in der blauen Zone der Gemeinde Riehen (Postleitzahl 4125).

### **Art. 9** Form und Benutzung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--9}

1. Die Anwohner- und Angestelltenparkkarten werden mit der Nummer des Kontrollschilds versehen und dienen als Nachweis für die Parkierungsbewilligung in der Zone 4125.
2. Sie sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.

### **Art. 10** Ausgabe der Anwohner- und Angestelltenparkkarten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--10}

1. Die Anwohner- und Angestelltenparkkarten werden ausgestellt, sofern die Voraussetzungen gemäss den §§ 6 oder 7 dieser Ordnung erfüllt sind. Die Anspruchsberechtigung ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit geeigneten Mitteln nachzuweisen.
2. Parkkarten, welche nicht mehr gebraucht werden oder für deren Besitz die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, sind der Ausgabestelle zurückzugeben.

### **Art. 11** Verweigerung der Parkierungsbewilligung und Entzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--11}

1. Die Gemeindeverwaltung verweigert das Ausstellen einer Parkkarte oder entzieht diese, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Parkierungsbewilligung nicht oder nicht mehr bestehen.
2. Bei missbräuchlicher Verwendung einer Parkkarte kann die entsprechende Bewilligung für die Dauer von bis zu einem Jahr entzogen werden.

### **Art. 12** Änderung der Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--12}

1. Änderungen der auf der Anwohner- oder Angestelltenparkkarte vermerkten Tatsachen sind innert 14 Tagen der Ausgabestelle zu melden.

## C. Parkieren in der Zone «Parkieren gegen Gebühr»

### **Art. 13** Zeitliche Beschränkungen und Bemessung der Parkinggebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--13}

1. Der Gemeinderat legt die zeitlichen Beschränkungen für das Parkieren in der Zone «Parkieren gegen Gebühr » fest.
2. Die Bemessung der Benützungsgebühr in den Zonen «Parkieren gegen Gebühr» richtet sich nach der Örtlichkeit der jeweiligen Parkflächen.
2bis …
3. Der Gemeinderat kann dabei eine gewisse Zeiteinheit des Parkierens von der Gebührenpflicht ausnehmen.
4. Parkkarten befreien nicht vom Entrichten der Parkinggebühren. Vorbehalten bleiben Ausnahmeregelungen gemäss kantonalen Bestimmungen.

## D. Parkieren in der weissen Zone

### **Art. 14** Parkflächen mit zeitlicher Beschränkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--14}

1. Der Gemeinderat legt für bestimmte Gebiete in der Weissen Zone Parkflächen fest, auf welchen das Parkieren gebührenfrei, aber zeitlich nur beschränkt zugelassen ist.
2. Die entsprechenden Parkplätze werden speziell signalisiert.

## E. Schlussbestimmungen

### **Art. 15** Ausführungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--15}

1. Der Gemeinderat regelt alles Weitere in einem Reglement.

### **Art. 16** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.100--16}

1. Gegen Verfügungen, die sich auf diese Ordnung stützen, kann Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden.
2. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen.