RiE 725.110
# Reglement über die Parkraumbewirtschaftung
Vom 29.10.2013 (Stand 11.06.2015)

### **Art. 1** Anwohnerparkkarte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.110--1}

1. Folgende Personengruppen haben Anspruch auf eine Anwohnerparkkarte gemäss § 6 Abs. 1 lit. c der Ordnung über die Parkraumbewirtschaftung:
   a) Personen, welche aufgrund übergeordneter Gesetzgebung nicht verpflichtet sind, ihre Fahrzeuge im Kanton Basel-Stadt zu immatrikulieren (z.B. Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter);
   b) Einwohnerinnen und Einwohner, welche regelmässig einen leichten Motorwagen eines auswärtigen Geschäftsbetriebs benützen, welcher nicht auf ihren Namen und ihre Riehener Adresse eingelöst ist; sowie
   c) aus dem Ausland zugezogene Personen, deren leichter Motorwagen noch das ausländische Kennzeichen hat.

### **Art. 2** Zeitliche Beschränkung in der Zone &quot;Parkieren gegen Gebühr&quot; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.110--2}

1. Beim Parkieren in der Zone "Parkieren gegen Gebühr" ist die erste Stunde von der Gebührenpflicht ausgenommen. Auf dem Parkplatz vor dem Naturbad ist die erste halbe Stunde von der Gebührenpflicht ausgenommen.
2. Das Parkieren in der Zone "Parkieren gegen Gebühr" ist auf 3 Stunden beschränkt.
3. Auf dem Parkplatz vor dem Naturbad ist das Parkieren auf 6 Stunden beschränkt.

### **Art. 3** Gebühren für das Parkieren in der Zone &quot;Parkieren gegen Gebühr&quot; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie725.110--3}

1. Beim Parkieren in der Zone "Parkieren gegen Gebühr" werden nach Ablauf der von der Gebührenpflicht ausgenommenen Zeitdauer Parkgebühren in zwei Tarifstufen erhoben:
   a) Gebiet A: Hoher Parkierdruck: CHF 1.00 für jede halbe Stunde.
   b) Gebiet B: Niedriger Parkierdruck: CHF 0.50 für jede halbe Stunde.