RiE 727.200
# Reglement über die Strassenreinigung in der Gemeinde Riehen
Vom 22.11.1967 (Stand 17.11.2013)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie727.200--1}

1. Die öffentliche Verwaltung besorgt:
   a) die Reinigung und den Unterhalt der Gemeindestrassen, -plätze und -trottoirs;
   b) das Sprengen und Schwemmen der Gemeindestrassen und -plätze je nach Bedarf und nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Wasserquantitäten und Einrichtungen;
   c) das Abführen von Schnee und Eis von den öffentlichen Verkehrswegen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie727.200--2}

1. Die Reinigung erstreckt sich auf die Fahrbahn, Trottoirs, Fusswege und Wasserabläufe aller Gemeindestrassen und Gemeindeplätze. Zugleich mit der Reinigung hat die Abfuhr des sich dabei ergebenden Kehrichtes zu erfolgen. Bei allen Arbeiten ist auf das Bedürfnis des Verkehrs Rücksicht zu nehmen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie727.200--3}

1. Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs, für die Grundstückserschliessung nötige Wege und vom Fussgängerverkehr beanspruchte Randzonen von Strassen von den Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder ihren Beauftragten begehbar gehalten werden.
2. Bei Trottoirs bis zu 2 m Breite ist ein Streifen von mindestens 1 m, bei Trottoirs von über 2 m Breite ein solcher von mindestens 1,50 m begehbar zu halten. Sind keine Trottoirs vorhanden, muss ein Fussweg von mindestens 1 m Breite gepfadet werden.
3. Der Abfluss von Schmelzwasser in die Strassenschale und in die Einlaufschächte darf nicht erschwert werden.
4. Der weggeräumte Schnee darf nicht in den Rabatten und Baumscheiben deponiert werden, sondern ist auf dem Trottoir längs des Randsteins zu deponieren, bei fehlendem Trottoir auf der Fahrbahn ausserhalb der frei zu haltenden Strassenschalen und Einlaufschächte.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie727.200--4}

1. Glatteis und festgetretener Schnee sind mit feinkörnigem Splitt, Sand, Asche oder anderen geeigneten Streumitteln abzustreuen.
2. Auftaumittel, insbesondere Streusalze, sind nach Möglichkeit zu vermeiden und dürfen nur dann verwendet werden, wenn
   a) der Schnee vorgängig geräumt worden ist und
   b) das Schmelzwasser nicht in den Wurzelbereich von Bäumen gelangen kann.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie727.200--5}

1. Bei Schneefall oder Glatteisbildung in der Nacht nach 20.00 Uhr muss die Begehbarkeit am folgenden Morgen um 7.30 Uhr gewährleistet sein.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie727.200--6}

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie727.200--7}

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie727.200--8}

1. Über Strassen, Plätzen und anderer Allmend, die dem Verkehr dienen, sind Baumäste zu beseitigen, die in einer Höhe von weniger als 4,5 m über die Allmendgrenze vorragen. Über Trottoirs beträgt diese Höhe wenigstens 2,5 m. Sträucher und Hecken sind auf die Allmendgrenze zurückzuschneiden.

### **Art. 9** &nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie727.200--9}

1. Wer den Vorschriften der §§ 3–8 dieses Reglementes zuwiderhandelt, wird gemäss § 24 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 mit Haft oder Busse bestraft.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie727.200--10}