RiE 730.130
# Zonenordnung Riehen
Vom 24.09.2015 (Stand 01.01.2017)

### **Art. 1** Zone 2R {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie730.130--1}

1. Für die Zone 2R werden folgende Vorschriften erlassen:
   a) Es gelten die Bauvorschriften der Zone 2a mit den folgenden Abweichungen.
   b) Die überbaute Fläche darf bei zweigeschossiger Bauweise maximal 20%, bei eingeschossiger Bauweise maximal 28% der gesamten Grundstücksfläche betragen; von dieser Vorschrift ausgenommen ist das im Zonenplan schraffierte Gebiet.
   c) Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden.
   d) Die Wandhöhe beträgt bei eingeschossigen Bauten höchstens 4,5 m, bei zweigeschossigen Bauten höchstens 7,2 m, die entsprechenden Firsthöhen betragen höchstens 9,0 m und 11,0 m.
   e) Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschossiger Bauweise nicht mehr als 1,20 m über dem Terrain liegen, wobei die sichtbaren Wände unterhalb des Erdgeschossfussbodens an keiner Stelle die Höhe von 1,8 m übersteigen dürfen.
   f) Die maximale Höhe von Stützmauern, Auffüllungen und Abgrabungen darf, gemessen ab dem massgeblichen Terrain, maximal 1,2 m betragen. Die Neigung von Böschungen darf nicht grösser sein als 66%.
   g) Entlang der im Plan mit Aussichtsschutz bezeichneten Wege und Strassen sind Einfriedungen und Hecken auf 1,2 m Höhe zu begrenzen.
   h) Auf den Parzellen westlich der Strasse «Im Wenkenberg» sind gegen die Strasse nur eingeschossige, gegen die Talseite maximal zweigeschossige Gebäudeteile zulässig. Zwischen eingeschossigen Gebäudeteilen sind 6 m, zwischen zweigeschossigen Gebäudeteilen 10 m freizuhalten.

### **Art. 2** Arbeitszone {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie730.130--2}

1. Für die Arbeitszone werden folgende Vorschriften erlassen:
   a) In der Arbeitszone sind Betriebe zulässig, die mässig störende Emissionen verursachen. Wohnraum darf nur für Personal erstellt werden, das zur Beaufsichtigung des Betriebs ständig auf dem Betriebsareal anwesend sein muss.
   b) In der Arbeitszone kann begründet von folgenden Bestimmungen des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes abgewichen werden: §§ 10-11 betreffend Geschosszahl, §§ 14-16 betreffend Gebäudetiefe, § 29 lit. a) betreffend Freiflächenziffer sowie § 52 betreffend Gärten und Grünflächen. Einer Abweichung wird nur zugestimmt, wenn dies für die geplante gewerbliche Nutzung sachlich erforderlich ist.

### **Art. 3** Wohn- und Arbeitsmischzone {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie730.130--3}

1. In der Wohn- und Arbeitsmischzone sind zusätzlich zu den Wohnnutzungen auch Betriebe zulässig, die mässig störende Emissionen verursachen.

### **Art. 4** Wohnzone {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie730.130--4}

1. In der Wohnzone sind nichtstörende Betriebe zulässig.

### **Art. 5** Freizeitgartenzone {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie730.130--5}

1. Für die Freizeitgartenzone werden folgende Vorschriften erlassen:
   a) Es sind Freizeitgartenareale und die für den Betrieb notwendigen gemeinsamen Infrastrukturbauten und -anlagen zulässig.
   b) Pro Gartenparzelle ist ein Gartenhaus mit einer maximalen Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Gebäudehöhe von 2,8 m zulässig. Die Grundfläche sämtlicher Gebäudeteile des Gartenhauses inklusive Vordächer und aller Neben- und Anbauten darf pro Gartenparzelle 34 m² nicht überschreiten.
   c) Die Gartenhäuser sind in Holzbauweise zu erstellen.
   d) Zusätzlich ist ein Gewächshaus mit einer Grundfläche von 10 m² und einer maximalen Gebäudehöhe von 2,2 m zulässig.
   e) In den Freizeitgartenarealen Hörnli und Bäumlihof II ist pro Gartenparzelle eine Unterkellerung mit einer Grundfläche von maximal 10 m² zulässig.
   f) Die Bewirtschaftung der Gartenparzellen soll naturnah erfolgen.
   g) Solaranlagen sind bis zu einer Gesamtleistung von 180 Watt und einer Betriebsspannung von 24 Volt zulässig.
   h) In den Freizeitgartenarealen sind als ergänzende Nutzungen öffentliche Wegverbindungen, dem ökologischen Ausgleich und Ersatz dienende Flächen sowie der Erholung dienende öffentliche Freiräume und die zu ihrer Ausstattung üblichen Bauten und Anlagen zulässig.

### **Art. 6** Aufhebungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie730.130--6}

1. Aufgehoben werden die Bebauungspläne Nr. 59 vom 28. April 1955, Nr. 70 vom 26. Juni 1958, Nr. 71 vom 3. Juli 1958, Nr. 76 vom 26. Oktober 1961, Nr. 86 vom 20. Juni 1963, Nr. 87 vom 12. Dezember 1963, Nr. 91 vom 9. April 1964, Nr. 92 vom 21. Mai 1964, Nr. 110 vom 9. Dezember 1971, Nr. 117 vom 9. Mai 1974 sowie Nr. 122 vom 13. November 1980.