RiE 730.500
# Ordnung zur Verwendung der Mehrwertabgabe
Vom 28.09.2017 (Stand 12.03.2026)

### **Art. 1** Verwendung der Mehrwertabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie730.500--1}

1. Die auf Grundstücken in der Gemeinde Riehen entfallenden Mehrwertabgaben gemäss den §§ 120 ff. des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 sind in der Gemeinde Riehen zu verwenden für:
   a) die Schaffung neuer oder die Aufwertung bestehender öffentlicher Grün- und Freiräume zur Erhöhung des Wohnwertes, zur Verbesserung des Freizeitangebots und der ökologischen Vernetzung;
   b) die Erhaltung und Aufwertung naturnaher Landschaften und Erholungsräume ausserhalb des Siedlungsgebiets;
   c) Klimaadaptionsmassnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Hitzeinseleffekten;
   d) die Förderung der Biodiversität.
1bis Der Gemeinderat kann ausnahmsweise der Verwendung der Mehrwertabgabe im Gebiet unmittelbar angrenzend an das Gemeindegebiet von Riehen zustimmen. Die Voraussetzung für eine Ausnahme ist, dass die Massnahme der Bevölkerung der Gemeinde Riehen zugutekommt.
2. Soweit es das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer erhöhten Qualität der Bebauung rechtfertigt, können zu Lasten des Fonds Beiträge an qualitätssichernden Planungsverfahren wie Wettbewerbsverfahren, Studienauftragsverfahren und Testplanungsverfahren nach SIA oder Workshopverfahren für die Bebauung privater Parzellen gesprochen werden.
3. Für Massnahmen, welche aus Mitteln der Mehrwertabgabe gefördert werden können, bietet die Gemeinde kostenlose Erstberatungen an.
4. Von Privaten realisierte Massnahmen gemäss Abs. 1, welche aus Mitteln der Mehrwertabgabe gefördert wurden, sind während mindestens zehn Jahren zu erhalten. Bei einer kürzeren Dauer hat die Empfängerin oder der Empfänger die Mittel proportional zur Dauer der Massnahme zurückzuerstatten.

### **Art. 2** Errichtung des Fonds {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie730.500--2}

1. Die Mehrwertabgabe wird einem zweckgebundenen Fonds zugewiesen. Dieser wird mit einem Grundbetrag von CHF 1.2 Mio. geäufnet.
2. Die Zuständigkeit für Entnahmen aus dem Fonds richtet sich nach den ordentlichen Ausgabenkompetenzen des § 36 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002.

### **Art. 3** Rechenschaft {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie730.500--3}

1. Der Fonds wird in der laufenden Rechnung ausgewiesen. Der Gemeinderat berichtet im Jahresbericht über:
   a) den Stand der Fondskapitalien;
   b) den Einsatz der Mittel im Berichtsjahr sowie
   c) die damit erzielte Wirkung im Hinblick auf den Zweck des Fonds.