RiE 772.150
# Ordnung zum Energiesparfonds für Gemeindeliegenschaften
Vom 26.02.2014 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Bestand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie772.150--1}

1. Für die Finanzierung von Energiesparmassnahmen an Gemeindeliegenschaften wird ein zweckgebundener Energiesparfonds gebildet.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie772.150--2}

1. Aus dem Energiesparfonds werden Massnahmen finanziert, welche die Energie- oder Ressourceneffizienz von Liegenschaften im Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Gemeinde verbessern.
2. Massnahmen, welche den ordentlichen Instandsetzungsrückstellungen der betroffenen Gebäude belastet werden können, dürfen nicht aus dem Energiesparfonds finanziert werden.

### **Art. 3** Einlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie772.150--3}

1. Der Energiesparfonds wird zu Lasten der Jahresrechnung 2013 mit einem Betrag von 2 Millionen Franken geäufnet. Anschliessend werden dem Fonds jährlich maximal 0.5% der Netto-Steuererträge der Einwohnergemeinde gemäss Jahresrechnung zugewiesen.
2. Die Verzinsung des Fondskapitals erfolgt gemäss § 21 Abs. 4 der Finanzhaushaltordnung.
3. Über die konkrete Mittelzuweisung entscheidet der Gemeinderat mit der Jahresrechnung. Er berücksichtigt dabei den Geschäftsgang der Gemeinde.

### **Art. 4** Entnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie772.150--4}

1. Die Zuständigkeit für Entnahmen aus dem Energiesparfonds richtet sich nach den ordentlichen Ausgabenkompetenzen der §§ 36 und 37 der Gemeindeordnung.

### **Art. 5** Rechenschaft {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie772.150--5}

1. Der Fonds wird im Eigenkapital ausgewiesen. Der Gemeinderat legt mit der Rechnung Rechenschaft ab über Stand und Verwendung der Fondskapitalien.