RiE 782.420
# Reglement betreffend Strassenmusik und Strassenkunst in Riehen
Vom 09.12.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Spiel- und Ruhezeiten für Strassenmusik und Strassenkunst {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie782.420--1}

1. Die Darbietung von Strassenmusik und Strassenkunst, das heisst das mit einer Geldsammlung verbundene Musizieren oder Darbieten von Strassenkunst durch Einzelpersonen oder Gruppen bis maximal vier Personen, ist auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen nur zu folgenden Zeiten gestattet:
   a) Montag bis Samstag von 09.00 – 11.30 Uhr sowie von 14.00 – 18.30 Uhr.
   b) An verkaufsoffenen Sonntagen von 13.00 – 18.30 Uhr.
2. Die Darbietungen dürfen erst zur vollen Stunde beginnen und müssen nach maximal 30 Minuten beendet werden. Zwischen der halben und der vollen Stunde sind Darbietungen verboten.
3. Darbietungen in Gruppen von mehr als vier Personen benötigen eine Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Raums.

### **Art. 2** Standort der Darbietungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie782.420--2}

1. Der Standort der Darbietung darf den Verkehr nicht behindern und muss so gewählt werden, dass er sich für die Ein- und Ausgänge der umliegenden Gebäude nicht störend auswirkt.
2. Bei Geld-, Zahlungs- und Fahrkartenautomaten ist ein Abstand von mindestens fünf Metern einzuhalten.
3. Jede Darbietung muss ausserhalb der Hörweite von allfälligen weiteren Darbietungen liegen.
4. Es gilt das Rotationsprinzip, wonach Darbietende nur einmal pro Halbtag am gleichen Ort auftreten dürfen. Nach der Darbietung ist der Spielort zu verlassen. Ein neuer Spielort muss ausserhalb der Hörweite des vorangegangenen Spielorts liegen.

### **Art. 3** Lautstärke und Qualität der Darbietungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie782.420--3}

1. Die Darbietung ist in moderater Lautstärke zu halten und darf sich auf die umliegenden Nutzungen nicht störend auswirken.
2. Die Qualität der Darbietungen darf keinen Anlass zu berechtigten Klagen geben.

### **Art. 4** Wegweisung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie782.420--4}

1. Die Polizei ist befugt, Darbietende wegzuweisen, wenn sie sich nicht an diese Vorschriften halten oder wenn die Darbietung zu einer Menschenansammlung mit Verkehrsbehinderung führt.