RiE 786.180
# Reglement über die Verwendung von Mehrweggeschirr
(Reglement Mehrweggeschirr)
Vom 17.10.2023 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Mehrweggeschirrpflicht im öffentlichen Raum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie786.180--1}

1. Wer in der Gemeinde Riehen auf Allmend, in öffentlichen Parkanlagen oder anderen öffentlichen Flächen der Gemeinde Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss Mehrweggeschirr verwenden.

### **Art. 2** Veranstaltungen auf privatem Grund {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie786.180--2}

1. Wer auf privatem Grund im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit mehr als 500 Personen über die gesamte Veranstaltungsdauer Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss Mehrweggeschirr verwenden.

### **Art. 3** Ausnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie786.180--3}

1. In folgenden Fällen besteht eine Ausnahme von der Mehrweggeschirrpflicht:
   a) bei Verwendung von rezyklierbaren Einweggebinden (PET- und Glasflaschen, Alu-Dosen) für Getränke, wenn ein Abfallkonzept vorliegt und ein Pfandsystem oder ein geeignetes Sammelsystem den Rücklauf der Gebinde und die Rückführung der Wertstoffe in hohem Masse sicherstellt;
   b) in Fällen, bei denen eine Abgabe in Mehrweggeschirr unverhältnismässig erscheint, beispielsweise bei Abgabe auf flachen Kartonunterlagen, Servietten oder Papiertüten;
   c) bei Verkäufen an Kleinstveranstaltungen wie z.B. an kleinen Strassenfesten.

### **Art. 4** Abfalleimer vor Verkaufsstellen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie786.180--4}

1. Wer regelmässig Getränke oder Esswaren in Einwegverpackung zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss während der Öffnungszeiten vor der Verkaufsstelle Abfalleimer aufstellen und die Abfälle auf eigene Kosten entsorgen.