RiE 789.100
# Reglement für die Naturschutzkommission des Gemeinderates Riehen
Vom 26.03.1991 (Stand 18.04.1991)

### **Art. 1** Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie789.100--1}

1. Der Naturschutzkommission gehören sieben Mitglieder an, nämlich – ein Mitglied des Gemeinderates, – ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, – vier Fachleute aus den Bereichen – Landwirtschaft – Gartengestaltung – Biologie – Forst und Jagd, – ein Vertreter der Naturschutzgruppe Riehen.
2. Der Präsident wird durch den Gemeinderat, der Vizepräsident durch die Naturschutzkommission gewählt. Das Protokoll wird durch den Planungsingenieur geführt.

### **Art. 2** Aufgabenbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie789.100--2}

1. Die Naturschutzkommission behandelt die mit dem Schutz von Natur und Landschaft, speziell der Tier- und Pflanzenwelt, im Zusammenhang stehenden Fragen, die der Gemeinderat als wesentlich erachtet und ihr zur Beratung und Stellungnahme zuweist.
2. Der Gemeinderat konsultiert die Naturschutzkommission namentlich in folgenden Fällen: – bei Bauabsichten in der Grün- und der Landwirtschaftszone, – bei Massnahmen ausserhalb der Bauzone, die das Landschaftsbild verändern, – bei Massnahmen, die sich auf die Tier- und Pflanzenwelt auswirken können.
3. Der Naturschutzkommission obliegt ferner die Beobachtung der Biotope und der Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt. Sie überwacht die Einhaltung der relevanten Gesetze in Bund und Kanton, orientiert den Gemeinderat über ihre Feststellungen und wirkt aufklärend auf die Bevölkerung.

### **Art. 3** Kompetenzen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie789.100--3}

1. Die Naturschutzkommission hat ausschliesslich beratende Funktion.
2. Sie berichtet über die von ihr beratenen Geschäfte dem Gemeinderat.

### **Art. 4** Abwicklung der Geschäfte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie789.100--4}

1. Die zu behandelnden Geschäfte werden der Naturschutzkommission durch den Gemeinderat zugewiesen.
2. Die Naturschutzkommission kann von sich aus beschliessen, ein ihr wichtig scheinendes Geschäft an einer der nächsten Sitzungen zu behandeln. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ist ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung zu setzen.
3. Der Präsident ist dafür besorgt, dass der Naturschutzkommission bei ihren Beratungen die notwendige Dokumentation zur Verfügung steht.
4. Die Naturschutzkommission kann auch weitere Fachleute anhören oder sich durch solche beraten lassen.
5. Die Naturschutzkommission berichtet dem Gemeinderat, indem jeweils sämtlichen Mitgliedern des Gemeinderates die Sitzungsprotokolle zugestellt werden. Die mündlichen Erläuterungen der Anträge erfolgen durch das gemeinderätliche Mitglied der Naturschutzkommission.
6. Zu besonders wichtigen oder besonders umfangreichen Geschäften ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der vor seiner Weiterleitung an den Gemeinderat von der Kommission zu genehmigen ist.
7. Kann – in wichtigen Geschäften – der Gemeinderat den Anträgen der Naturschutzkommission nicht folgen, so gibt er dieser seine Entscheidungsgründe bekannt.

### **Art. 5** Inkrafttreten und Publikation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie789.100--5}

1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.