RiE 789.150
# Reglement für die Kommission Lokale Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
Vom 17.09.2024 (Stand 26.09.2024)

### **Art. 1** Wahl und Amtsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie789.150--1}

1. Der Gemeinderat Riehen wählt auf seine Amtsdauer die Kommission Lokale Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (nachfolgend: Kommission).

### **Art. 2** Einsitz der politischen Parteien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie789.150--2}

1. In die Kommission werden Mitglieder aller im Einwohnerrat vertretenen Parteien gewählt. Jede Partei hat Anspruch auf einen Sitz.
2. Der Gemeinderat holt bei den Parteien vor der Wahl einen Wahlvorschlag ein. Verzichtet eine Partei auf einen Wahlvorschlag, dann bleibt ihr Sitz in der Kommission unbesetzt.
3. Der Gemeinderat achtet bei der Wahl der Mitglieder auf ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter sowie auf das Interesse der Mitglieder am Thema Nachhaltigkeit.

### **Art. 3** Präsidium und Sekretariat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie789.150--3}

1. Das Präsidium wird ex officio vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt. Die Partei, der das Gemeinderatsmitglied angehört, hat keinen weiteren Sitz in der Kommission. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2. Das Sekretariat wird von einer oder einem Mitarbeitenden der Gemeinde geführt. Diese bzw. dieser muss über Fachkenntnisse im Bereich der Nachhaltigkeit verfügen und wird vom Gemeinderat als stimmberechtigtes Mitglied in die Kommission gewählt.

### **Art. 4** Aufgaben der Kommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie789.150--4}

1. Die Kommission fördert die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in der Gemeinde Riehen und nimmt dafür folgende Aufgaben wahr:
   a) Sie macht praktische Aspekte der Nachhaltigkeit für die Bevölkerung sichtbar und stärkt das Thema durch die Umsetzung eigener Projekte und geeignete Öffentlichkeitsarbeit.
   b) Sie begleitet und überwacht die Umsetzung der kommunalen Nachhaltigkeitsstrategie und berichtet darüber.
   c) Sie prüft die Entwicklung anhand von Kennzahlen und Nachhaltigkeitszielen und stellt Vergleiche mit anderen Städten und Gemeinden an.
   d) Sie erarbeitet Handlungsempfehlungen zuhanden des Gemeinderates und der Verwaltung und
   e) berät den Gemeinderat in seinen strategischen Aufgaben in allen Belangen im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie.
2. Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal jährlich (Frühjahr und Herbst).

### **Art. 5** Übergangsbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--rie789.150--5}

1. Die Kommission Lokale Agenda 21 wird in die Kommission Lokale Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung überführt und nimmt ihre Aufgaben bis zum Ende der Legislatur 2022 - 2026 nach diesem Reglement wahr.