10.2
# Gesetz über den Tag der Zweisprachigkeit
Vom 10.02.2015 (Stand 01.07.2015)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.2--1}

1. Jedes Jahr findet am Europäischen Tag der Sprachen ein Freiburger Tag der Zweisprachigkeit statt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.2--2}

1. Der Leitgedanke des Tages der Zweisprachigkeit besteht darin:
   a) Initiativen, die im Bereich der Partnersprache bestehen, zu fördern;
   b) bestehende Projekte und solche, die an diesem Tag geschaffen werden, zu koordinieren;
   c) die guten Beziehungen zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften zu fördern und zu verstärken.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.2--3}

1. Die Ziele des Tages der Zweisprachigkeit sind:
   a) Anreize zu schaffen, auf die andere Kultur zuzugehen um das gegenseitige Verständnis zu verbessern;
   b) die verschiedenen existierenden und zukünftigen Aktionen sowie das Image eines zweisprachigen Kantons zu fördern.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.2--4}

1. Der Staatsrat kann ausnahmsweise Aktivitäten, die dem Leitgedanken und den Zielen nach den Artikeln 2 und 3 entsprechen, fördern:
   a) durch eine logistische Unterstützung;
   b) durch eine finanzielle Unterstützung, sofern diese Aktivitäten die Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe für mehrsprachige Kantone gemäss Artikel 17 SpV erfüllen oder dazu beitragen, dass Freiburg als zweisprachiger Kanton wahrgenommen wird.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.2--5}

1. Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.
2. Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.