10.22
# Verordnung über die Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Zweisprachigkeit
Vom 05.06.2018 (Stand 01.12.2024)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.22--1}

1. In dieser Verordnung wird die Gewährung von Finanzhilfen des Staates zur Unterstützung von Tätigkeiten, welche die Zweisprachigkeit und das zweisprachige Image des Kantons Freiburg fördern, das Verständnis und das gute Einvernehmen zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften stärken und nicht durch eine Finanzhilfe des Bundes unterstützt werden können, geregelt.
2. Die Finanzhilfe wird auf Jahresbasis ausgerichtet und kann grundsätzlich höchstens dreimal erneuert werden. Sie wird bevorzugterweise zur Unterstützung der Aufnahme der Tätigkeit gewährt.

### **Art. 2** Kriterien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.22--2}

1. Finanzhilfe erhalten können insbesondere:
   a) kulturelle Projekte zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Zweisprachigkeit;
   b) Aus- und Weiterbildung des Personals der Gemeindeverwaltung in der Partnersprache;
   c) Tätigkeiten zur Förderung der Zweisprachigkeit bei Veranstaltungen von regionaler Bedeutung;
   d) Ankündigungen von Projekten zur Förderung der Zweisprachigkeit in den Medien.
2. Die subventionierte Tätigkeit muss grundsätzlich eine gewisse Kontinuität aufweisen. In bestimmten Fällen wie einer wichtigen Gedenkveranstaltung kann eine einmalige Hilfe gewährt werden.

### **Art. 3** Empfängerinnen und Empfänger {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.22--3}

1. Ein Gesuch um Finanzhilfe können sowohl öffentliche als auch private Akteure wie Gemeinden, Vereine, Unternehmen, Medien und Kirchen stellen; Einheiten der kantonalen Verwaltung sind davon ausgeschlossen.
2. Die Mittel werden im Rahmen des verfügbaren Voranschlags und unter Bezugnahme auf die in der Spezialgesetzgebung festgelegten Ziele vergeben.

### **Art. 4** Finanzierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.22--4}

1. Der jährliche Betrag der Finanzhilfen wird in den Voranschlag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) aufgenommen.

### **Art. 5** Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.22--5}

1. Die Direktion sorgt für die Information der Öffentlichkeit über die in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzhilfen zur Förderung der Zweisprachigkeit.
2. Gesuche sind an die Direktion zu richten. Diese holt die Stellungnahme der von der Tätigkeit, die subventioniert werden soll, direkt betroffenen Verwaltungseinheiten ein.
3. Die Verteilung der Finanzhilfen wird von der Direktion festgelegt. Wenn der für eine Tätigkeit geplante Betrag ihre Finanzkompetenzen übersteigt, ist der Staatsrat für den Entscheid zuständig.
4. Diese Verordnung gibt keinen Anspruch auf einen staatlichen Beitrag und dessen Erneuerung.

### **Art. 6** Änderung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.22--6}

1. Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.22--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.