10.3
# Gesetz über die Seniorinnen und Senioren
(SenG)
Vom 12.05.2016 (Stand 01.07.2016)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck und Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.3--1}

1. In Ergänzung der Bundes- und der kantonalen Gesetzgebung und subsidiär zu den Pflichten der Angehörigen bezweckt dieses Gesetz, darauf zu achten, dass Seniorinnen und Senioren in die Gesellschaft eingebunden, ihre Bedürfnisse und Kompetenzen anerkannt sowie ihre Autonomie gewahrt werden.
2. Es bestimmt die Zuständigkeiten der Behörden, die vorrangigen Bereiche für die Intervention des Staates und die Modalitäten dieser Intervention, von der neben den Seniorinnen und Senioren präventiv auch weitere Personen profitieren können.

### **Art. 2** Begriffsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.3--2}

1. Als Seniorinnen und Senioren gelten Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben.

### **Art. 3** Zuständigkeiten des Staates {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.3--3}

1. Der Staat sorgt dafür, dass die für die Gemeinschaft allgemein erlassenen Bestimmungen den Seniorinnen und Senioren gerecht werden.
2. Der Staatsrat präzisiert die Bereiche für die Intervention des Staates in einem Gesamtkonzept und bestimmt die vorrangigen Massnahmen in einem mehrjährigen Massnahmenplan.

### **Art. 4** Zuständigkeiten der Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.3--4}

1. Innert fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes legen die Gemeinden in einem Konzept und entsprechend den Bedürfnissen ihrer Bevölkerung die Massnahmen fest, die sie ergänzend zu denjenigen des Staates ergreifen wollen, um dazu beizutragen, dass die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden.
2. Sie aktualisieren ihr Konzept je nach Bedarf der Bevölkerung und übermitteln es der für die Gesundheit zuständigen Direktion.
3. Die Gemeinden können zusammenarbeiten, um diese Aufgabe zu erfüllen.
4. Der Staat unterstützt die Gemeinden in der Umsetzung ihrer Politik.

## 2 Handeln des Staates

### **Art. 5** Massnahmen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.3--5}

1. Der Staat ergreift Massnahmen mit dem Ziel:
   a) den Verbleib der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kurz vor der Pensionierung stehen, im Erwerbsleben und die Wertschätzung ihrer Kompetenzen zu fördern sowie sie beim Übertritt in den Ruhestand zu unterstützen;
   b) die Seniorinnen und Senioren in der Förderung und Bewahrung ihrer (physischen, geistigen und sozialen) Gesundheit zu unterstützen;
   c) die aktive Partizipation und das Engagement der Seniorinnen und Senioren in der Gesellschaft sowie den intergenerationellen und interkulturellen Austausch zu fördern;
   d) die Entwicklung eines Wohnangebots, das den Bedürfnissen der Seniorinnen und Senioren gerecht wird, und die Voraussetzungen für den Zugang von Seniorinnen und Senioren mit eingeschränkter Beweglichkeit zu den privaten und öffentlichen Infrastrukturen zu fördern;
   e) den Zugang der Seniorinnen und Senioren zu koordinierten und qualitativ hoch stehenden Leistungen der Pflege und sozialen Betreuung zu gewährleisten;
   f) die helfenden Angehörigen und die Freiwilligen in der Betreuung geschwächter Seniorinnen und Senioren zu unterstützen.

### **Art. 6** Information und Sensibilisierung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.3--6}

1. Der Staat informiert die Bevölkerung und sensibilisiert sie für die Bedürfnisse der Seniorinnen und Senioren sowie deren Rolle in der Gesellschaft.

### **Art. 7** Finanzielle Hilfen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.3--7}

1. Im Rahmen des mehrjährigen Massnahmenplans kann der Staat finanzielle Hilfen gewähren, um Projekte mit folgender Zielsetzung zu unterstützen:
   a) Förderung des Kontakts und Austauschs über die Generationen hinweg sowie Ermunterung zu respektvollem und tolerantem Verhalten zwischen den Generationen;
   b) Förderung und Erhaltung der Gesundheitskompetenzen (physische, geistige und soziale Gesundheit) der Seniorinnen und Senioren;
   c) Förderung der Sicherheit der Seniorinnen und Senioren.
2. Er kann private Organismen beauftragen, um das Leistungsangebot in diesen Bereichen auszubauen, vor allem bei:
   a) der Ausbildung für Seniorinnen und Senioren;
   b) den Wohnungen und Transportmitteln, die den Bedürfnissen der Seniorinnen und Senioren entsprechen;
   c) den Kursen und Beratungs- und Unterstützungsleistungen für helfende Angehörige und Freiwillige, die geschwächte Seniorinnen und Senioren betreuen.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 8** Inkrafttreten und Referendum {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--10.3--8}

1. Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2. Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.