111.11
# Verordnung über die zivilrechtliche Bevölkerung
Vom 16.08.2011 (Stand 01.02.2025)

### **Art. 1** Definition {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--111.11--1}

1. Die zivilrechtliche Bevölkerung entspricht der jährlich erhobenen ständigen Wohnbevölkerung gemäss Artikel 2 Bst. d der Verordnung über die eidgenössische Volkszählung (SR 431.112.1); die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2. Der Bestand der zivilrechtlichen Bevölkerung kann angepasst werden, falls das Amt für Statistik und Daten des Kantons Freiburg Kenntnis von erwiesenen Fehlern oder Ungenauigkeiten im Bestand der ständigen Wohnbevölkerung hat, die das Bundesamt für Statistik nicht mehr berücksichtigen kann.
3. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die in einer Asylunterkunft wohnen, sowie Flüchtlinge, die in einem Beherbergungs-, Ausbildungs- und Integrationszentrum untergebracht sind, zählen unabhängig von der Art der Aufenthaltsbewilligung und der Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz nicht zur zivilrechtlichen Bevölkerung.

### **Art. 2** Veröffentlichung der jährlichen Statistik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--111.11--2}

1. Der Bestand der zivilrechtlichen Bevölkerung der Gemeinden am 31. Dezember jeden Jahres wird in einer eigenen Verordnung festgelegt.

### **Art. 3** Verwendung für die Kostenverteilung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--111.11--3}

1. Die finanziellen Beteiligungen der Gemeinden, die diese alljährlich aufgrund ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung bezahlen müssen, werden nach der Zahl berechnet, die der Staatsrat im Laufe des Jahres, grundsätzlich im September, festgesetzt hat.
2. Werden diese Kosten zeitlich gestaffelt in Rechnung gestellt, so gelten die Beträge, die dem Konto der Gemeinden aufgrund der im Vorjahr vom Staatsrat festgesetzten Zahl belastet werden, als Anzahlungen. Diese Beträge werden bei der Schlussabrechnung nach dem letzten vom Staatsrat festgesetzten Bestand der zivilrechtlichen Bevölkerung berichtigt.
3. Abweichende Regelungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

### **Art. 4** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--111.11--4}

1. Es werden aufgehoben:
   a) der Beschluss vom 9. September 1980 betreffend die Eidgenössische Volkszählung 1980 und die diesbezüglichen statistischen Erhebungen (SGF 111.11);
   b) der Beschluss vom 11. April 2000 über die Durchführung der eidgenössischen Volkszählung 2000 und die Berechnung der zivilrechtlichen Bevölkerung der Gemeinden des Kantons Freiburg (SGF 111.14);
   c) der Beschluss vom 2. November 1981 betreffend die Verwendung der statistischen Angaben über den Bevölkerungsbestand (SGF 111.21);
   d) der Beschluss vom 24. April 2001 über die Anwendung des Kriteriums der zivilrechtlichen Bevölkerung bei der Berechnung der finanziellen Beteiligungen zulasten der Gemeinden (SGF 111.61);
   e) die Verordnung vom 17. August 2004 über die Berechnung der finanziellen Beteiligungen der Gemeinden an den Kindergarten- und Primarschulkosten (SGF 111.62).

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--111.11--5}

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.